{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__72-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"IX ZB 72/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 287 Abs. 2 a.F., EGInsO Art. 103a, Art. 107 a.F. Die Wohlverhaltensphase beginnt bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurden, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dauert sieben Jahre, es sei denn, der Schuldner war bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 72/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 287 Abs. 2 a.F., EGInsO Art. 103a, Art. 107 a.F. \n\nDie Wohlverhaltensphase beginnt bei \n\nInsolvenzverfahren, die vor dem \n\n1. Dezember 2001 eröffnet wurden, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens \n\nund dauert sieben Jahre, es sei denn, der Schuldner war bereits vor dem \n\n1. Januar 1997 zahlungsunfähig. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06 - LG Osnabrück \n\n AG Osnabrück \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 11. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-\n\nde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Os-\n\nnabrück vom 31. März 2006 gewährt. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 31. März 2006 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas für den Schuldner zuständige Finanzamt beantragte am 29. März \n\n2000, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. \n\nMit Beschluss vom 10. Mai 2000 erließ das Insolvenzgericht gegen den \n\nSchuldner, der eine Praxis für Allgemeinmedizin betreibt, ein allgemeines Ver-\n\nfügungsverbot. Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum vorläufigen Treu-\n\nhänder bestellt und mit der Ausarbeitung eines Gutachtens betraut. Am 26. Juni \n\n2000 stellte der Schuldner Eigenantrag und beantragte, ihm Restschuldbefrei-\n\nung zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2000 legte er die Abtretungser-\n\nklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO vor. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 \n\neröffnete das Insolvenzgericht über das Vermögen des Schuldners das Insol-\n\nvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 22. Februar 2005 ordnete das Insolvenzgericht an, \n\ndass die Wohlverhaltensperiode sieben Jahre betrage, beginnend mit der Ver-\n\nfahrensaufhebung durch noch zu erlassenden Beschluss. Hiergegen legte der \n\nSchuldner Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss da-\n\nhingehend zu ändern, dass die Wohlverhaltensperiode fünf Jahre, hilfsweise \n\nsieben Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am \n\n16. Oktober 2000, betrage. Mit Beschluss vom 31. März 2006 hat das Landge-\n\nricht die Beschwerde zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem damaligen \n\nVerfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 4. April 2006 zugestellt. Der \n\nBevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 18. April 2006, am gleichen Tag beim \n\nBeschwerdegericht eingegangen, hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Am \n\n25. April 2006 teilte das Beschwerdegericht dem Bevollmächtigten mit, der an-\n\ngekündigten Begründung der Rechtsbeschwerde werde binnen einer Woche \n\nentgegengesehen. Sodann werde über eine Abhilfe/Abgabe an den Bundesge-\n\nrichtshof entschieden werden. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006, am gleichen \n\nTag beim Beschwerdegericht eingegangen, suchte der Verfahrensbevollmäch-\n\ntigte um Fristverlängerung nach, die um eine Woche verlängert wurde. Mit Ver-\n\nfügung vom 12. Mai 2006 legte das Beschwerdegericht die Akten dem Bundes-\n\ngerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vor. Mit Verfügung \n\nvom 19. Mai 2006 wurde sodann der Verfahrensbevollmächtigte des Schuld-\n\nners vom Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde \n\nnach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 17. Mai 2006 eingegangen \n\nsei. \n\n3 \n\nDer Schuldner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und verfolgt mit der \n\nRechtsbeschwerde seinen bisherigen Antrag, die Wohlverhaltensphase auf sie-\n\nben Jahre, beginnend mit der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens am \n\n16. Oktober 2000, festzusetzen. \n\n4 \n\n1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nII. \n\nVersäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren. Auch wenn der Hinweis \n\ndes Beschwerdegerichts in der Verfügung vom 25. April 2006, nach Vorlage der \n\nBeschwerdebegründung werde die Frage der \"Abgabe\" des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens an den Bundesgerichtshof geprüft, für den Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten des Schuldners Anlass hätte bieten können, festzustellen, dass er die \n\nRechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte, wäre die Fristver-\n\nsäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung der am 18. April 2006 beim Be-\n\nschwerdegericht eingegangenen Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof \n\nim ordentlichen Geschäftsgang vermieden worden, so dass Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 f.; BVerfG \n\nNJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW \n\n1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, \n\n1171; Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656). In \n\ndiesem Falle hätte die Rechtspflegerin, wie in ihrer Verfügung vom 19. Mai \n\n2006, den Schuldner darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde nur \n\ndurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb ei-\n\nnes Monats nach Zustellung des Beschlusses ordnungsgemäß eingelegt wer-\n\nden kann. Diese Verfügung wäre dem Schuldner noch so rechtzeitig zugegan-\n\ngen, dass er innerhalb der am 4. Mai 2006 endenden Rechtsbeschwerdefrist \n\neine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung hätte veranlassen können. \n\n5 \n\n2. Die nach §§ 6, 7, § 289 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechts-\n\nsache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des \n\nRechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO in Verbindung mit \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des \n\nBeschwerdegerichts, die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners \n\nbetrage sieben Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Für den von \n\nder Rechtsbeschwerde begehrten Beginn mit Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens zum 16. Oktober 2000 ist kein Raum. \n\n7 \n\na) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Beschluss über die An-\n\nkündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO keine Aussage zur Lauf-\n\nzeit der Abtretungserklärung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX \n\nZB 117/04, ZIP 2006, 1651, 1652). Die Angabe der durch § 287 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO vorgegebenen Laufzeit wird lediglich im Interesse der Rechtsklarheit für \n\nwünschenswert gehalten. Kommt nach Art. 107 EGInsO noch eine auf fünf Jah-\n\nre verkürzte Laufzeit in Betracht, wird eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts \n\nzur Festlegung der Laufzeit im Beschluss angenommen, weil die Gläubiger und \n\nder Schuldner einen Anspruch auf Klarheit über die Dauer der Wohlverhaltens-\n\nphase hätten (vgl. MünchKomm-InsO/Stephan \n\nInsO, § 287 Rn. 67; FK-\n\nInsO/Ahrens 4. Aufl., § 291 Rn. 12). Gleiches gilt für den hier gegebenen Fall \n\neines Verfahrens, das vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde. Für diese \n\nVerfahren besteht ein Bedürfnis für die Feststellung, dass die Regelung des \n\n§ 287 Abs. 2 InsO n.F. nicht gilt. \n\n8 \n\nb) Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO, wo-\n\nnach die Abtretung für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens erfolgt, eine Verkürzung der bisherigen langen Verfahrensdauer \n\nangestrebt (vgl. Begründung Rechtsausschuss, BT-Drucks. 14/6468 S. 18). \n\nGleichwohl wurde davon abgesehen, die neue Regelung auf die Altfälle zu \n\nerstrecken. Die Überleitungsvorschrift des Art. 103 a EGInsO ordnet ausnahms-\n\nlos an, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet \n\nworden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwen-\n\nden sind. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezwei-\n\nfeln. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser \n\nVorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, NZI 2004, \n\n452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX \n\nZB 237/04, n.v.). Dies gilt auch für § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum \n\n30. November 2001 geltenden Fassung, nach der die Laufzeit der Abtretungs-\n\nerklärung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab \n\nAufhebung des Insolvenzverfahrens, beträgt (BGH, Beschl. v. 30. März 2006 \n\n- IX ZB 255/05, mitgeteilt bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5/2007 S. 19). \n\nAls der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen \n\nund die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste er sich darauf einrichten, \n\ndass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfahrensbeendigung beginnen \n\nund sieben Jahre betragen würde. Irgendwelche Erwartungen des Schuldners \n\nsind somit nicht enttäuscht worden. Es ist Gesetzesänderungen mit stichtags-\n\nbezogenen Übergangsregelungen immanent, dass vergleichbare Fälle aufgrund \n\neines von dem Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unter-\n\nschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt keine willkürliche Ungleichbe-\n\nhandlung dar. Auch im Schrifttum besteht angesichts dieser eindeutigen Geset-\n\nzesregelung die einhellige Ansicht, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung \n\nbei diesen Verfahren sieben Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens \n\nbetrage \n\n(FK-InsO/Ahrens \n\naaO, \n\n§ 287 \n\nRn. 89 h; \n\nKübler/ \n\nPrütting/Wenzel, InsO § 287 vor Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 \n\nRn. 58; Nerlich/Römermann, InsO § 287 vor Rn. 1; Uhlenbruck/Vallender aaO, \n\n§ 287 Rn. 42). Eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Laufzeit im Wege \n\nrichterlicher Rechtsfortbildung scheidet unter diesen Umständen aus. \n\n9 \n\n3. Das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht (§ 114 \n\nZPO) unbegründet und deshalb zurückzuweisen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Osnabrück, Entscheidung vom 22.02.2006 - 27 IK 7/00 - \nLG Osnabrück, Entscheidung vom 31.03.2006 - 5 T 265/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zb-72-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zb-72-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:32.169325+00:00"}}