{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__60-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"IX ZB 60/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 526 Abs. 1 a) Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hier- für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übri- ger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung durch das entscheidende Gericht. b) Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 526 Abs. 1 ZPO zuständigen Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 60/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 526 Abs. 1 \n\na) Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hier-\n\nfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte \n\nGrund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übri-\n\nger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung \n\ndurch das entscheidende Gericht. \n\nb) Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 526 Abs. 1 ZPO zuständigen \n\nEinzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne \n\nMitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 21. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDas Verfahren über das Ablehnungsgesuch wird zur erneuten \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 7.004,01 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger, der für die Beklagte Steuerberaterleistungen erbracht hat, \n\nnimmt diese auf Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch. Das Landgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Termin \n\nzur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den gemäß § 526 Abs. 1 ZPO \n\nzuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das \n\nBefangenheitsgesuch hat der Berufungssenat in voller Besetzung als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde beantragt die Beklagte, das Ablehnungsgesuch unter Aufhebung \n\ndes angefochtenen Beschlusses für begründet zu erklären. \n\n2 \n\nDas Kammergericht meint, über das Ablehnungsgesuch habe nicht der \n\nII. \n\nVertreter des abgelehnten Einzelrichters zu entscheiden, sondern der Senat in \n\nvoller Besetzung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters. Dies folge aus \n\ndem Wortlaut des § 45 ZPO n.F. sowie der Einzelbegründung des Gesetzge-\n\nbers zur Novellierung der angeführten Bestimmung. In der Sache sei das Ab-\n\nlehnungsgesuch nicht begründet. Die geltend gemachte persönliche Beziehung \n\nzwischen dem abgelehnten Richter und dem Prozessbevollmächtigten des Klä-\n\ngers rechtfertige auf dem Hintergrund des früheren Kontakts des Richters als \n\ndamaliger Stationsreferendar des Anwalts bei vernünftiger und besonnener Be-\n\ntrachtung nicht die Annahme einer freundschaftlichen Beziehung. Auch die von \n\nder Beklagten behauptete und in Wortwahl und Ton beanstandete Äußerung \n\ndes abgelehnten Richters: \"Sie werden sowieso fressen müssen, was ich ent-\n\nscheide. Und dann bleiben Sie auf allem sitzen\", begründe angesichts der ver-\n\nfahrensrelevanten Besonderheiten keine Besorgnis der Befangenheit. Die Ver-\n\nhandlungsatmosphäre sei derart angespannt gewesen, dass die Androhung \n\neiner Vertagung erforderlich gewesen sei. Könne sich der Richter von dieser \n\nLage nicht vollständig abgrenzen und bediene sich mit erhobener Stimme einer \n\nsaloppen Formulierung, so werde eine Partei bei vernünftiger Betrachtung nicht \n\nvon einer Voreingenommenheit ausgehen. \n\nIII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung im Beschluss des Be-\n\nrufungsgerichtes statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen auch \n\nzulässig. \n\nIn der Sache führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses hat der Bundesgerichts-\n\nhof entschieden, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ableh-\n\nnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht auch nach \n\nder Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO al-\n\nlein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt wird und danach die Kammer unter Aus-\n\nschluss des abgelehnten Richters zuständig ist (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 \n\n - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2493). Für die Zuständigkeit des Kollegialge-\n\nrichts spricht bereits der Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO. Einer Zuständigkeit des \n\nEinzelrichters steht der letzte Satzteil \"ohne dessen Mitwirkung\" entgegen, weil \n\nein Einzelrichter nicht an der Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft und der \n\nabgelehnte Einzelrichter über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch \n\nnicht selbst entscheiden darf. \n\n6 \n\nAuch aus der Entstehungsgeschichte des Zivilprozessrechtsreformge-\n\nsetzes lässt sich kein gegenteiliges Ergebnis herleiten. Mit dem Reformgesetz \n\nwurde der Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO dahin geändert, dass der nicht zur \n\nZuständigkeit des Einzelrichters passende Nachsatz \"ohne dessen Mitwirkung\" \n\neingefügt wurde. Die Begründung dazu lässt erkennen, dass insoweit eine Klar-\n\nstellung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gewollt war und die Vor-\n\nschrift damit § 27 StPO angepasst werden sollte (BT-Drucks. 14/3750, S. 189). \n\nEine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den für die \n\nHauptsache geltenden Anordnungen in §§ 348, 348a ZPO eine Zuständigkeit \n\ndes Vertreters des Einzelrichters auch für die Entscheidung über ein Ableh-\n\nnungsgesuch zu bestimmen, lässt sich hieraus nicht entnehmen (BGH, Beschl. \n\nv. 6. April 2006 aaO). Diese Grundsätze finden auf den hier gegebenen Fall der \n\nAblehnung des nach § 526 Abs. 1 ZPO zuständigen Einzelrichters im Beru-\n\nfungsrechtszug gleichermaßen Anwendung. \n\n7 \n\n2. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, \n\nMisstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorg-\n\nnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtig-\n\nte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen \n\nlassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in \n\nBetracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrach-\n\ntung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvor-\n\neingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschl. v. 14. März \n\n2003 - IXa ZB 27/03, MDR 2003, 892; Beschl. v. 31. Januar 2005 - II ZR \n\n304/03, BGH-Report 2005, 1350). \n\n8 \n\na) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde vermag der - vom Kam-\n\nmergericht unterstellte - Umstand, dass sich der abgelehnte Richter und der \n\nProzessbevollmächtigte der Klägerseite vor Beginn der mündlichen Ver-\n\nhandlung geduzt haben, nicht die Besorgnis zu rechtfertigen, zwischen dem \n\nRichter und dem Anwalt der Gegenseite bestünde eine nahe persönliche Be-\n\nziehung. Zutreffend wurde im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, \n\ndass die vertrauliche Anrede im Hinblick auf das mehr als 15 Jahre zurücklie-\n\ngende Ausbildungsverhältnis nicht geeignet \n\nist, Misstrauen gegen eine \n\nunparteiliche Amtsausübung des abgelehnten Richters zu begründen. \n\n9 \n\nb) Anders liegt es dagegen bei der - wiederum unterstellten - Formulie-\n\nrung \"Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann blei-\n\nben Sie auf allem sitzen\". Auch die vom Kammergericht hervorgehobenen be-\n\nsonderen Umstände sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit hin-\n\nsichtlich des zweiten Satzes auszuschließen. Zutreffend hat das Gericht in die-\n\nsem Zusammenhang ausgeführt, dass die behauptete Ausdrucksweise und \n\nStimmstärke in einer ruhigen Verhandlungssituation unangebracht ist und die \n\nAnnahme einer Voreingenommenheit rechtfertigen kann. Dies gilt aber auch \n\ndann, wenn die Verhandlungsatmosphäre derart angespannt ist, dass die An-\n\ndrohung einer Vertagung notwendig wird, was das Kammergericht in seinen \n\nvon der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen hervorgehoben \n\nhat. Selbst wenn die unangemessene Wortwahl rein situationsbedingt ausgelöst \n\nworden sein sollte, konnte für die hierdurch angesprochene Prozesspartei der \n\nEindruck entstehen, der Richter sei in seiner Ansicht abschließend festgelegt \n\nund sei nicht mehr bereit, die zur Entscheidung stehenden Fragen im Lichte der \n\nihm unterbreiteten Argumente unvoreingenommen und kritisch zu prüfen. Die \n\nangeführte Äußerung stellt demnach einen Befangenheitsgrund dar. \n\n10 \n\n3. Das Kammergericht hat bislang nicht geprüft, ob die Beklagte die von \n\nihr geltend gemachte Äußerung gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht \n\nhat. Um dies nachzuholen, ist das Verfahren an das Kammergericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\n11 \n\nDie Frage, ob ein geltend gemachter Ablehnungsgrund glaubhaft ge-\n\nmacht ist, ist nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. \n\nDanach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die \n\nBehauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlich-\n\nkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v. \n\n5. Mai 1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; v. 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94, \n\nNJW 1994, 2898). In diesen Fällen tritt an die Stelle des Vollbeweises eine \n\nWahrscheinlichkeitsfeststellung (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 294 Rn. 1). \n\n12 \n\nDie Wahrscheinlichkeitsfeststellung unterliegt ebenfalls dem Grundsatz \n\nder freien Würdigung des gesamten Vorbringens (Zöller/Greger aaO Rn. 6). Die \n\nBeurteilung, ob die Partei das Vorbringen hinsichtlich des geltend gemachten \n\nAblehnungsgrundes angesichts gegenteiliger Darstellungen des abgelehnten \n\nRichters und gegebenenfalls der übrigen Prozessbeteiligten glaubhaft gemacht \n\nhat, ist ein Akt wertender richterlicher Erkenntnis (BGH, Beschl. v. 13. Januar \n\n2003 - XI ZR 357/01, WM 2003, 848, 849). Das Kammergericht hat daher im \n\nEinzelnen zu prüfen, ob für die seitens der Beklagten geltend gemachte Äuße-\n\nrung des Richters im Hinblick auf die gegenteiligen Ausführungen in der dienst-\n\nlichen Erklärung des abgelehnten Richters sowie in den Stellungnahmen des \n\nKlägers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. \n\n13 \n\n4. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; Beschl. v. 6. April \n\n2006 aaO, insoweit in NJW 2006, 2492 f nicht wiedergegeben). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2004 - 15 O 620/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2006 - 21 U 4/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-60-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348a","ref_norm":"348a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-60-06","retrieved":"2026-07-10 21:12:32.778025+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-21/ix-zb-60-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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