{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__55-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"IX ZB 55/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 55/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 25. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lüneburg vom 27. März 2006 wird auf Kosten \n\ndes Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.431,39 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer, der bereits als vorläufiger Insolvenzver-\n\nwalter bestellt war, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18. März 2003 \n\nzum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin be-\n\nstellt. Diese betrieb ein Dentallabor mit zuletzt 16 Angestellten. \n\nAm 22. Juni 2005 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Rechts-\n\nbeschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter antragsgemäß auf \n\n71.781,29 € fest. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin änderte der \n\nVerwalter seine Vergütungsberechnung auf 64.686,08 €. Mit Beschluss vom \n\n9. Februar 2006 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde teilweise ab \n\nund setzte die Vergütung entsprechend der neuen Berechnung des Verwalters \n\nfest. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht \n\ndie Vergütung auf 40.254,69 € reduziert. Hiergegen wendet sich der Insolvenz-\n\nverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, \n\n7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere der vom Rechtsbeschwer-\n\ndeführer geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung \n\nliegt nicht vor. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Insolvenzverwalter habe \n\nkeine Kenntnis von den Schreiben der Schuldnerin vom 8. Oktober 2005, \n\n20. Dezember 2005, 24. Januar 2006, 16. Februar 2006 und 27. Februar 2006 \n\nerhalten. Er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, auf diese Schriftsätze zu \n\nerwidern und ergänzend vorzutragen. Darauf beruhe die Beschwerdeentschei-\n\ndung, weil diese an mehreren Stellen darauf abstelle, dass es an ausreichen-\n\ndem Vortrag des Insolvenzverwalters fehle. \n\n5 \n\nAußerdem sei die rechtsfehlerhafte Begründung der Beschwerdeent-\n\nscheidung zu den vom Insolvenzverwalter beanspruchten Zuschlägen verall-\n\ngemeinerungsfähig. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Ein Zulässigkeitsgrund ergibt sich daraus nicht. Insbesondere legt die \n\nRechtsbeschwerde nicht in ausreichender Weise dar, dass der angegriffene \n\nBeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Insolvenzverwalters \n\nberuhen könnte. \n\na) Das Beschwerdegericht hat die Berechnungsgrundlage für die Vergü-\n\ntung des Verwalters um 12.918,15 € heraufgesetzt, weil es für den vom Amts-\n\ngericht gemäß dem Antrag des Verwalters vorgenommenen Abzug gemäß § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 4 Buchst. a InsVV keinen Anlass gebe. Aus den Akten sei nicht er-\n\nsichtlich, dass der Verwalter eine solche Vergütung erhalten habe, insbesonde-\n\nre sei diese in der Schlussrechnung nicht ausgewiesen. Zudem könne er eine \n\nsolche Vergütung auch nicht mehr geltend machen, weil er nicht mit der erfor-\n\nderlichen Qualifikation ausgestattet sei. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer ist durch die Heraufsetzung der Bemes-\n\nsungsgrundlage nicht beschwert. Würde seinem Anliegen insoweit stattgege-\n\nben, müsste seine Vergütung weiter reduziert werden. Insoweit fehlt ein Rechts-\n\nschutzbedürfnis. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde meint, dass der Insolvenzverwalter Zuschläge \n\nvon 25 % für eine lange Verfahrensdauer und für die Vornahme von Zustellun-\n\ngen, mit welchen er gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt worden war, gerechtfer-\n\ntigt habe, was das Beschwerdegericht gehörswidrig entweder nicht zur Kenntnis \n\ngenommen oder ihre Berechtigung rechtssymptomatisch verkannt habe. \n\n10 \n\nDies ist zunächst hinsichtlich der langen Verfahrensdauer unzutreffend. \n\nDer Insolvenzverwalter hatte im Schriftsatz vom 5. Juli 2005 den Antrag auf ei-\n\nnen Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer ausdrücklich fallengelassen und \n\nin die Neuberechnung seiner Vergütung nicht mehr aufgenommen. Gegen den \n\nentsprechenden Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 9. Februar 2006 hat er \n\nkein Rechtsmittel eingelegt. \n\n11 \n\nAllerdings hatte er in diesem Schriftsatz hilfsweise für den Fall, dass ein \n\nanderer beantragter Zuschlag nicht gewährt werden würde, hilfsweise einen \n\nZuschlag von 25 % beantragt, weil ihm die Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 \n\nInsO übertragen und von ihm durchgeführt worden seien. Hierüber ist nicht ent-\n\nschieden worden, weil das Beschwerdegericht diesen Hilfsantrag offenbar \n\nübersehen hat. Auch insoweit hat die Rechtsbeschwerde aber keinen Erfolg. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass er die Voraussetzun-\n\ngen eines Zuschlags dargelegt hat oder bei Gewährung rechtlichen Gehörs \n\ndargelegt hätte. \n\n12 \n\nDarüber, dass die Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO ei-\n\nnen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, wenn dadurch eine er-\n\nhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist, herrscht kein Streit (BGH, Beschl. \n\nv. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823). Eine erhebliche Mehrbe-\n\nlastung hat der Insolvenzverwalter jedoch weder behauptet noch schlüssig dar-\n\ngelegt. \n\n13 \n\nc) Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag von 25 % für die Vorfinan-\n\nzierung von Insolvenzgeld abgelehnt, weil diese Tätigkeit bei Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens beendet war und bei der Festsetzung der Vergütung für die \n\nTätigkeit als vorläufiger Verwalter bereits berücksichtigt worden sei; eine dop-\n\npelte Vergütung sei unberechtigt. \n\n14 \n\nDie damit zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht ist zutreffend. Etwas \n\nanderes ergibt sich entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht \n\naus der Entscheidung des Senats vom 4. November 2004 (IX ZB 52/04, ZIP \n\n2004, 2448). Wenn dort ausgeführt ist, dass die wegen erschwerender Um-\n\nstände zu gewährenden Zuschläge bei gleicher Belastung von vorläufigem und \n\nendgültigen Verwalter grundsätzlich für beide mit dem gleichen Vomhundertsatz \n\nzu bemessen seien, bedeutet dies nicht, dass auch derjenige der beiden Ver-\n\nwalter den Zuschlag erhalten soll, der im konkreten Fall keine zuschlagspflichti-\n\nge Tätigkeit ausgeübt hat. Im Übrigen gilt der genannte Grundsatz, dass Zu-\n\nschläge bei in gleicher Weise erschwerender Tätigkeit bei vorläufigem und end-\n\ngültigen Verwalter mit dem gleichen Hundertsatz zu vergüten sind, nur dann, \n\nwenn auch die Berechnungsgrundlagen vergleichbar groß sind (BGH, Beschl. v. \n\n1. März 2007 - IX ZB 277/05, Rn. 12, nicht veröffentlicht). \n\n15 \n\nInwieweit hinsichtlich der \"Bearbeitung von Insolvenzgeld\" und der \"Ab-\n\nwicklung von Arbeitsverhältnissen\" die Beschwerdeentscheidung zu beanstan-\n\nden sein soll, wird von der Rechtsbeschwerdebegründung nicht nachvollziehbar \n\ndargelegt. Das Beschwerdegericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, dass bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte bis zur Anzahl \n\nvon 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen ist, der durch die Re-\n\ngelvergütung abgegolten wird. Das hat der Senat für Sozialplanverhandlungen \n\nund Insolvenzgeldvorfinanzierungen entschieden (BGH, Beschl. v. 18. Dezem-\n\nber 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB \n\n212/03, ZInsO 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, \n\n826, 827). Für die hier zu beurteilenden arbeitsrechtlichen Sachverhalte gilt \n\nnichts anderes. \n\n16 \n\nd) Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag für die Bearbeitung von \n\nAus- und Absonderungsrechten nicht zugebilligt, weil der Rechtsbeschwerde-\n\nführer mitgeteilt hatte, dass nennenswerte Aussonderungsrechte nicht geltend \n\ngemacht worden seien und Absonderungsrechte nicht bestünden. \n\n17 \n\nDie Rechtsbeschwerde meint, der Insolvenzverwalter hätte bei Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs doch noch vorgetragen, dass verschiedene Unterneh-\n\nmen Aussonderungsrechte geltend gemacht hätten. \n\n18 \n\nDies macht die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Die erforderliche Dar-\n\nlegung hätte bereits Inhalt des Vergütungsfestsetzungsantrags sein müssen, in \n\ndem ein entsprechender Zuschlag begehrt wurde. Die Rechtsbeschwerde zeigt \n\nim Übrigen nicht auf, inwiefern eines der ihr nicht zugeleiteten Schreiben der \n\nSchuldnerin Anlass gegeben hätte, hierzu näher vorzutragen. \n\n19 \n\nZudem zeigt sie auch nicht auf, dass sie vorgetragen hat oder vorgetra-\n\ngen hätte, dass die Bearbeitung der jetzt dargelegten Aussonderungsrechte \n\neinen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hätte. \n\nDies ist jedoch Voraussetzung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. a \n\nInsVV. \n\n20 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde schließlich meint, der Insolvenzverwalter \n\nhabe zu prüfen gehabt, ob die im Anlagevermögen der Schuldnerin aufgeführ-\n\nten Wirtschaftsgüter tatsächlich im Eigentum der Schuldnerin standen, stellt \n\ndies noch keine zuschlagsbegründende Bearbeitung von Aus- und Absonde-\n\nrungsrechten dar, wie das Beschwerdegericht zutreffend bemerkt hat. \n\n21 \n\ne) Hinsichtlich der Unternehmensfortführung über sieben Wochen hat \n\ndas Beschwerdegericht einen Zuschlag von 10 % zugebilligt und dabei berück-\n\nsichtigt, dass die Unternehmensfortführung bereits zu einer Erhöhung der Be-\n\nmessungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b InsVV um 31.710,94 € \n\nund damit zu einer Erhöhung der Regelvergütung um 2.200 € geführt hatte. \n\n22 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer meint dagegen, diese minimale Erhöhung \n\nder Regelvergütung falle nicht ins Gewicht, es sei gleichwohl ein Zuschlag von \n\n25 % gerechtfertigt. \n\n23 \n\nDamit verkennt die Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen des § 3 \n\nAbs. 1 Buchst. b InsVV. Dieser erfordert, dass durch die Fortführung des Unter-\n\nnehmens die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Bleibt die Erhö-\n\nhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unter-\n\nnehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Mas-\n\nse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm allerdings ein diese Differenz in et-\n\nwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 \n\n- IX ZB 120/06 aaO). \n\n24 \n\nDies hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat dabei im Hinblick \n\nauf die Umstände des Einzelfalls den zusätzlich zu gewährenden Zuschlag mit \n\n10 % bemessen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Be-\n\nmessung des Zuschlags im Einzelfall ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung \n\n(BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464; v. 28. September \n\n2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO \n\n2007, 370). Die durch die Massemehrung eingetretene Erhöhung der Regelver-\n\ngütung von 2.200 € entspricht im Ergebnis einem Zuschlag von ca. 10 % auf die \n\nRegelvergütung \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Celle, Entscheidung vom 22.06.2005 - 29 IN 12/03 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 3 T 12/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zb-55-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zb-55-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:43.377067+00:00"}}