{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__51-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"IX ZB 51/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 51/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juni 2007 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 21. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2006 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 130.709 Euro \n\nfestgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG). \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2005 ist am \n\n26. September 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-\n\nrin eröffnet worden, die im Eröffnungsbeschluss als \"H. , geb. \n\nam 27. 07.1965, P. , geb. am 22.01.1972, als Gesellschafter bür-\n\ngerlichen Rechts, auch handelnd als \"H. GbR \n\n H. und \n\n P. \" \n\noder \n\n\"T. \n\n GbR\" oder \"I. GbR\" oder \n\n\" H. und P. GbR\", \" \n\nbezeichnet worden ist. Gegen den Beschluss haben die Gesellschafter H. \n\nund P. je für sich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat \n\ndie sofortigen Beschwerden für zulässig gehalten und mit Beschluss vom \n\n27. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die namens beider Ge-\n\nsellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde, welche die Aufhebung der Be-\n\nschlüsse der Vorinstanzen und die Abweisung des Eröffnungsantrags, hilfswei-\n\nse die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Ziel hat. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 InsO als Rechtsmittel \n\nder Schuldnerin statthaft. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist dann, wenn das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet wird, (nur) der Schuldner zur Einlegung der sofortigen \n\nBeschwerde befugt. \"Schuldner\" ist im Falle eines Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts die gemäß § 11 Abs. 2 \n\nNr. 1 InsO insolvenzfähige Gesellschaft. Analog § 15 Abs. 1 InsO kann zwar \n\njeder Gesellschafter Rechtsmittel gegen die Eröffnung einlegen, jedoch nicht in \n\neigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft (BGH, Beschl. v. 6. Juli \n\n2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822). Der Senat versteht die namens beider \n\nGesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde als eine solche der (parteifähigen, \n\nvgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Schuldnerin. \n\n3 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie wirft keine Rechts-\n\nfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des \n\nRechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\na) Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur \n\ndiejenigen Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig \n\nund substantiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f für die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 19/04, Rn. 4); denn \n\ngemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begrün-\n\ndung des Rechtsmittels dargelegt werden. Gründe, die nach Ablauf der Frist \n\ndes § 575 Abs. 2 ZPO vorgetragen werden, können nicht mehr berücksichtigt \n\nwerden. \n\n5 \n\nb) Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Landgericht hat kei-\n\nnen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in einer \n\nhöchst- oder obergerichtlichen Entscheidung aufgestellten und diese tragenden \n\nRechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f). \n\n6 \n\naa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass ei-\n\nne Gesellschaft, die Immobilieneigentum verwaltet und vermietet, den Mittel-\n\npunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO \n\nimmer an dem Ort hat, an dem die Grundstücke liegen. Das Landgericht hat \n\nzwar im Ergebnis auf die Belegenheit der Grundstücke der Schuldnerin im \n\nFreistaat Sachsen abgestellt, dies aber mit den Besonderheiten des zu ent-\n\nscheidenden Falles begründet. Es hat zudem angenommen, die Gesellschafter \n\nder Schuldnerin hätten die \"Sitzverlegung\" nur vorgetäuscht, um im Hinblick auf \n\ndie Verschiebung von Vermögenswerten auf ihre Ehefrauen die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens hinauszuzögern. \n\n7 \n\nbb) Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidun-\n\ngen OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Naum-\n\n8 \n\n9 \n\nburg InVo 2000, 12, 13; BayObLG ZIP 1999, 1714 stellen nicht den Rechtssatz \n\nauf, dass es nur dann nicht auf den Verbleib der Geschäftsunterlagen ankom-\n\nme, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Der Zulässigkeitsgrund \n\nder Divergenz ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig dargetan. \n\nc) Das Landgericht hat nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 \n\nGG verstoßen. \n\naa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass \n\ngeschäftliche Entscheidungen zwingend an dem Ort der Belegenheit des Im-\n\nmobilienvermögens eines Unternehmens getroffen werden oder dass Immobi-\n\nlien nicht von einem anderen Ort aus als demjenigen der Belegenheit verwaltet \n\nwerden können. War die \"Sitzverlegung\", wie das Landgericht angenommen \n\nhat, lediglich vorgetäuscht, wurden die maßgeblichen Entscheidungen gerade \n\nnicht in Frankreich getroffen. \n\n10 \n\nbb) Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde war die Verlegung \n\ndes Gesellschaftssitzes in den Tatsacheninstanzen nicht unstreitig. Die Beteilig-\n\nte zu 2. hat ausführlich dargelegt, dass es sich bei den mitgeteilten Anschriften \n\nder Gesellschafter um \"Briefkastenadressen\" handele und dass eine von ihr \n\nbeauftragte Detektei die Gesellschafter immer wieder bei ihren unstreitig noch \n\nin Geithain und Rossau wohnhaften Familien angetroffen habe. Anzeichen für \n\nlängere Abwesenheiten hätten nicht festgestellt werden können. Der Gesell-\n\nschafter P. sei überdies Geschäftsführer, der Gesellschafter H. sei \n\nProkurist einer von den Ehefrauen gegründeten, am 8. Februar 2005 (also nach \n\ndem angeblichen Umzug im Dezember 2004) in das Handelsregister eingetra-\n\ngenen F. GmbH mit Sitz in Geithain gewor-\n\nden; sie würden im Handelsregister unter ihren bisherigen Anschriften in Geit-\n\nhain und Rossau geführt. \n\n11 \n\nDas Insolvenzgericht war außerdem gemäß § 5 Abs. 1 InsO gehalten, \n\nden Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin (Art. 3 Abs. 1 \n\nEuInsVO) von Amts wegen zu prüfen. An übereinstimmendes Vorbringen der \n\nBeteiligten des Eröffnungsverfahrens wäre es nicht gebunden gewesen. Dass \n\ndie Verlegung einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz in Sachsen nach Frank-\n\nreich erforderlich gewesen sein soll, um \"als Grenzgänger steuerrechtliche Vor-\n\nteile in Anspruch nehmen zu können\", ist nicht nachzuvollziehen und musste \n\nvom Landgericht nicht eigens gewürdigt werden. \n\n12 \n\n13 \n\nd) Ein Verstoß gegen den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schließlich ebenfalls nicht vor. \n\naa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Ein-\n\nzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. \n\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Par-\n\nteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht \n\nverpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück-\n\nlich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen \n\nlässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die \n\nzweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Betei-\n\nligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-\n\ndung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). \n\n14 \n\nbb) Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Ausführun-\n\ngen dazu, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein \"Druckan-\n\ntrag\" gewesen sei, sind unerheblich. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn es dem \n\nAntragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung \n\nder eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht (Jae-\n\nger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 14 Rn. 4); insbesondere dient das Insolvenzverfah-\n\nren nicht der Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses (BGH, Beschl. v. \n\n29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1634). Dass es der Beteiligten \n\nzu 2 nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Befriedigung ihrer \n\nForderungen gegen die Schuldnerin ging, lässt sich dem Vorbringen der \n\nSchuldnerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht entnehmen. \n\n15 \n\ncc) Der von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vortrag da-\n\nzu, dass in den Grundbüchern der vom Beteiligten zu 1 ermittelten Grundstücke \n\ndie Gesellschafter namentlich mit dem Zusatz \"als Gesellschafter einer \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts\" aufgeführt seien, ist ebenfalls unerheblich. \n\nInsbesondere lässt er nicht den Schluss darauf zu, die fraglichen Grundstücke \n\nstünden nicht im Eigentum der Schuldnerin. Nach bisheriger Rechtspraxis gilt \n\nfür die BGB-Gesellschaft § 47 GBO. Als Grundstückseigentümer sind die Ge-\n\nsellschafter mit einem die BGB-Gesellschaft kennzeichnenden Zusatz wie etwa \n\n\"als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts\" einzutragen (BayObLGZ 1985, \n\n212, 213; Demharter, GBO 25. Aufl. § 47 Rn. 21; § 19 Rn. 108; Böhringer in \n\nMeikel u.a., Grundbuchrecht 9. Aufl. § 47 Rn. 179; Schöner/Stöber, Grundbuch-\n\nrecht 13. Aufl. Rn. 259). Erstmals zu Beginn des Jahres 2007 hat ein \n\nOberlandesgericht entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nunter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie einen \n\nunterscheidungskräftigen Namen führt (OLG Stuttgart ZIP 2007, 419 ff mit krit. \n\nAnm. Kesseler, aaO S. 421). Im vorliegenden Fall geht es um Eintragungen, die \n\nvor dem Jahre 2004 vorgenommen worden sind. Die namentliche Bezeichnung \n\nder Gesellschafter mit dem Zusatz \"als Gesellschafter einer Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts\" bedeutete seinerzeit und bedeutet noch immer, dass das je-\n\nweilige Grundstück einer BGB-Gesellschaft gehört, nicht etwa, dass dies gera-\n\nde nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weisen derar-\n\ntige Eintragungen auch nicht auf je eine Besitzgesellschaft pro Grundstück hin. \n\nIm Gegenteil ist in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten \n\nworden, dass mehrere personengleiche Gesellschaften durch einen Zusatz im \n\nGrundbuch unterscheidbar zu kennzeichnen sind (OLG Hamm Rpfleger 1983, \n\n432 f; Schöner/Stöber, aaO). Derartige Zusätze fehlen in den hier fraglichen \n\nEintragungen. \n\n16 \n\ndd) Exakten Vortrag dazu, aus welchen Gründen das Gutachten des \n\nBeteiligten zu 1 unrichtig war, weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Rechtli-\n\nches Gehör hat die Schuldnerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwer- \n\nde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichend erhalten. Von einer weiteren \n\nBegründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leipzig, Entscheidung vom 26.09.2005 - 404 IN 497/05 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2006 - 12 T 1207/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/ix-zb-51-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/ix-zb-51-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:41.672900+00:00"}}