{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"IX ZB 47/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 70 a) Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. b) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gläubigeraus- schussmitglieds hat, rechtfertigt dessen Entlassung nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. März 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 47/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 70 \n\na) Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, \n\nwenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die \n\nRechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen \n\nwürde. \n\nb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die \n\nkeine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gläubigeraus-\n\nschussmitglieds hat, rechtfertigt dessen Entlassung nicht. \n\nBGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06 - LG Freiburg \n\n AG Freiburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 1. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-\n\nschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom \n\n9. März 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom \n\n29. November 2005 aufgehoben. \n\nDer Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung der weite-\n\nren Beteiligten zu 1 aus ihrem Amt als Mitglied des Gläubigeraus-\n\nschusses vom 29. November 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Insolvenzmasse \n\nzur Last. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 1. Januar 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin eröffnet. Die erste Gläubigerversammlung am 2. Februar 2005 \n\nbeschloss die Einsetzung eines aus fünf Mitgliedern bestehenden Gläubiger-\n\nausschusses. Neben vier anderen Personen - dem Vater des Geschäftsführers \n\nder Schuldnerin, einem Vertreter der Agentur für Arbeit, einem Vertreter der \n\nSparkasse F. und dem Angestellten, der den fortgeführten Betrieb der \n\nSchuldnerin leitete - wurde die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligte) in den \n\nGläubigerausschuss gewählt. \n\n2 \n\nAm 15. August 2005 erstattete der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Insol-\n\nvenzverwalter) Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, gegen \n\ndessen Eltern sowie gegen die Beteiligte. Hintergrund waren Meinungsver-\n\nschiedenheiten über die Verwendung von Mietkautionen im Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des Geschäftsführers der Schuldnerin. Mit Schreiben vom \n\n22. August 2005 bat die Beteiligte den Verwalter, ihr bestimmte Unterlagen zur \n\nVerfügung zu stellen (Bilanz zum 30. Dezember 2004, betriebswirtschaftliche \n\nAuswertung zum 30. Juni 2005 inkl. Summen- und Saldenliste; aktuelle be-\n\ntriebswirtschaftliche Auswertung zum 30. Juli 2005, Auflistung der aktuell vor-\n\ngenommenen größeren Investitionen), und regte eine Sitzung des Gläubiger-\n\nausschusses an, bei der ein Zwischenbericht erstattet werden solle. Die Sitzung \n\ndes Gläubigerausschusses fand am 21. Oktober 2005 statt, ohne dass die Be-\n\nteiligte zuvor die erbetenen Unterlagen oder eine Möglichkeit zur Einsichtnahme \n\nerhalten hatte. Auf Anregung zweier anderer Mitglieder des Gläubigeraus-\n\nschusses berief das Insolvenzgericht am 29. November 2005 eine außerordent-\n\nliche Gläubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten \"Prüfung nach-\n\nträglich angemeldeter Forderungen\" und \"Beschlussfassung über die Neuwahl \n\nbzw. Beibehaltung des bisherigen Gläubigerausschusses und Beschlussfas-\n\nsung über die Beibehaltung oder Neufestlegung der Zahl der Mitglieder des \n\nGläubigerausschusses\" ein. Am 29. November 2005 erläuterte der Verwalter \n\nzunächst, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der Beteiligten nicht möglich \n\nsei. Die Gläubigerversammlung stimmte sodann mehrheitlich für eine \"Abwahl\" \n\nder Beteiligten. \n\n3 \n\nNoch während der Gläubigerversammlung verkündete das Insolvenzge-\n\nricht - Rechtspflegerin - den Beschluss, die Beteiligte werde aus wichtigem \n\nGrund aus dem Gläubigerausschuss entlassen. Die sofortige Beschwerde der \n\nBeteiligten gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Beteiligte weiterhin das Ziel der Aufhebung des Beschlus-\n\nses über ihre Entlassung als Mitglied des Gläubigerausschusses. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 70 Satz 3 Halbsatz 2 InsO statt-\n\nhaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung \n\nder angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückweisung des Antrags der Gläubi-\n\ngerversammlung. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ein wichtiger Grund im Sinne \n\nvon § 70 InsO, der die Entlassung der Beteiligten aus ihrem Amt als Mitglied \n\ndes Gläubigerausschusses rechtfertige, liege in dem gestörten Verhältnis zwi-\n\nschen ihr und dem Verwalter, das auch von den anderen Mitgliedern des Gläu-\n\nbigerausschusses als Behinderung und Blockade bei der Wahrnehmung ihrer \n\nAufgaben empfunden worden sei. Der Beteiligten habe auch das Vertrauen der \n\nMehrheit des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung in Bezug \n\nauf ihre Bereitschaft zur konstruktiven Zusammenarbeit gefehlt. Sie habe \"de-\n\nmonstrativ\", ohne Absprache mit anderen Mitgliedern und ohne Angabe von \n\nGründen ihre Kontrollbefugnisse in Anspruch genommen, nachdem der Verwal-\n\nter in anderer Sache Strafanzeige gegen sie erstattet habe. Auch für Außenste-\n\nhende sei so der Eindruck entstanden, dass ihre Aktivität persönlich motiviert \n\nsei. Da die Beteiligte Beraterin des Geschäftsführers der Schuldnerin im Insol-\n\nvenzverfahren über dessen Vermögen gewesen sei, bestehe die Gefahr des \n\nVorrangs partieller Interessen vor der Unterstützung des Verwalters in Bezug \n\nauf eine möglichst günstige Verwertung des Schuldnervermögens. \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nStörungen des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Mitglied des Gläubi-\n\ngerausschusses einerseits, dem Insolvenzverwalter, anderen Mitgliedern des \n\nGläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung andererseits rechtferti-\n\ngen die Entlassung nicht, wenn sie nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten \n\ndes Mitglieds beruhen. Gleiches gilt für die nur abstrakte Gefahr einer Interes-\n\nsenkollision. \n\n7 \n\na) Gemäß § 70 InsO kann das Insolvenzgericht ein Mitglied des Gläubi-\n\ngerausschusses entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Regelung \n\ndes § 70 InsO ist derjenigen des § 59 InsO nachgebildet worden, welche den \n\nInsolvenzverwalter betrifft (BT-Drucks. 12/2443, S. 132). Auch dieser kann nur \n\naus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen werden. Gleiches gilt aufgrund \n\nder Verweisungen in § 296 Abs. 3 Satz 2, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO für Treu-\n\nhänder im Verfahren der Restschuldbefreiung sowie im vereinfachten Insol-\n\nvenzverfahren. \n\n8 \n\nb) Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt \n\nunter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Be-\n\nlange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensab-\n\nwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (BGH, Beschl. v. 8. Dezem-\n\nber 2005 – IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441). Die Tatsachen, die den Entlas-\n\nsungsgrund bilden, müssen in der Regel zur vollen Überzeugung des Insol-\n\nvenzgerichts nachgewiesen sein. Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen \n\nvon konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflich-\n\nten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer \n\nAmtsermittlung nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr grö-\n\nßerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann. Eine Störung des \n\nVertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht, die \n\nnur auf persönlichem Zwist beruht, reicht niemals für eine Entlassung aus \n\n(BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005, aaO). \n\n9 \n\nc) Für die Entlassung eines Gläubigerausschussmitgliedes gelten die \n\nvorstehenden Ausführungen entsprechend. Auslegung und Anwendung der \n\nBestimmung des § 59 Abs. 1 InsO werden zwar auch durch das Grundrecht des \n\nInsolvenzverwalters aus Art. 12 GG geprägt. Bei § 70 InsO kann dieses Grund-\n\nrecht keine Rolle spielen; denn das Mitglied des Gläubigerausschusses übt als \n\nsolches keinen \"Beruf\" im Sinne von Art. 12 GG aus. Dieser Unterschied erlangt \n\njedoch erst im Rahmen der Abwägung der Interessen des Ausschussmitglieds \n\neinerseits, der übrigen Verfahrensbeteiligten andererseits Bedeutung. Voraus-\n\nsetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die wei-\n\ntere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des \n\nGläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Er-\n\nreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (MünchKomm-\n\nInsO/Gößmann, § 70 Rn. 6; Vallender, Festschrift Hans-Peter Kirchhof S. 507, \n\n510). \n\n10 \n\nDiese Auslegung entspricht derjenigen anderer Bestimmungen, in denen \n\nein \"wichtiger Grund\" für die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses oder \n\neiner Funktion vorausgesetzt wird. Ein Dienstverhältnis kann aus wichtigem \n\nGrund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem \n\nKündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter \n\nAbwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstver-\n\nhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Be-\n\nendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 \n\nBGB). Hier ist der \"wichtige Grund\" im Gesetz selbst definiert. Ein wichtiger \n\nGrund im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG, bei dessen Vorliegen die Bestel-\n\nlung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund wi-\n\nderrufen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nanzunehmen, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der \n\nAmtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist; dabei sind alle Umstände des Ein-\n\nzelfalles gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - II ZR \n\n298/05, ZIP 2007, 119). \n\n11 \n\nd) Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, dass die Beteiligte gegen \n\nihre Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses verstoßen hat. Die Straf-\n\nanzeige des Insolvenzverwalters bezieht sich auf Vorgänge, die mit dem vor-\n\nliegenden Insolvenzverfahren nichts zu tun haben. Ein konkreter Vorwurf gegen \n\ndie Beteiligte lässt sich der bei den Akten befindlichen Kopie der Strafanzeige \n\nnicht entnehmen; zudem geht es um gegenseitige Vorwürfe des Verwalters ei-\n\nnerseits, der Familie des Geschäftsführers der Schuldnerin andererseits, deren \n\nBerechtigung die Vorinstanzen nicht überprüft haben. Dass die Beteiligte die –\n\n erstmalige – Einberufung einer Sitzung des Gläubigerausschusses angeregt \n\nhatte, war nicht pflichtwidrig. Gleiches gilt für ihre Bitte um Einsicht in bestimmte \n\nUnterlagen. Nach § 69 Satz 2 InsO haben sich die Mitglieder des Gläubiger-\n\nausschusses über den Gang der Geschäfte zu unterrichten, die Bücher und \n\nGeschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und –bestand prüfen zu \n\nlassen. Diese Verpflichtung trifft - ebenso wie die Haftung bei Verletzung der \n\nKontrollpflicht gemäß § 71 InsO - die einzelnen Ausschussmitglieder persönlich, \n\nnicht den Ausschuss als Organ, so dass der Beteiligten zunächst nicht vorge-\n\nworfen werden kann, sich nicht mit allen Ausschussmitgliedern abgestimmt zu \n\nhaben. Wenn alle Ausschussmitglieder unabhängig voneinander agieren wür-\n\nden, könnte dies zwar zu erheblichen Behinderungen des Verfahrens führen. Im \n\nvorliegenden Fall geht es jedoch um einen einmaligen Vorgang. Die Anfrage \n\nwurde nur deshalb wiederholt, weil der Verwalter die Einsicht ohne triftigen \n\nGrund verweigerte. Hat sich die Beteiligte nicht pflichtwidrig verhalten, besteht \n\nauch kein Grund zu der Annahme, dass sie zukünftig ihre Aufgaben als Mitglied \n\ndes Gläubigerausschusses nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. \n\n12 \n\ne) Die von den Vorinstanzen für ausschlaggebend gehaltene Störung \n\ndes Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine \n\nGrundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Ausschussmitglieds \n\nhat, kann schon deshalb keine Gefährdung des Verfahrenszwecks darstellen, \n\nweil die Insolvenzordnung ein solches Vertrauensverhältnis nicht voraussetzt. \n\n13 \n\naa) Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des \n\nGläubigerausschusses einerseits, dem Insolvenzverwalter andererseits setzt \n\ndas Gesetz nicht voraus. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nInsolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen, ihn dabei aber \n\nauch zu überwachen (§ 69 Satz 1 InsO). Kontrollen können stets zu Meinungs-\n\nunterschieden führen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände rechtfertigt eine \n\nStörung des Vertrauensverhältnisses zum Insolvenzverwalter die Entlassung \n\neines Mitglieds des Gläubigerausschusses daher nicht (LG Magdeburg ZInsO \n\n2002, 88, 89 [zu § 15 GesO]; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7; HK-\n\nInsO/Eickmann, 4. Aufl. § 70 Rn 4; Kübler in Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 7; \n\nHambKomm-InsO/Frind, § 70 Rn. 3; Vallender WM 2002, 2040, 2044; Pape \n\nWM 2006, 19, 20). Solche weiteren Umstände sind nicht festgestellt worden. \n\nbb) Das Amt eines Mitglieds des Gläubigerausschusses hängt auch nicht \n\nvom Vertrauen der Mehrheit der Gläubigerversammlung ab. \n\n(1) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum heutigen § 67 \n\nInsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 131) ist der Gläubigerausschuss allerdings das-\n\njenige Organ, durch das der ständige Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den \n\nAblauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden soll. Seine Aufgabe ist es, \n\ndie Interessen der beteiligten Gläubiger zur Geltung zu bringen (Begründung zu \n\n§ 79 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 131 f). Die Entscheidung darüber, ob über-\n\nhaupt ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird und ein etwa vom Insolvenzge-\n\nricht vorläufig bestellter Ausschuss (§ 67 InsO) im Amt bleibt, hat die Insolvenz-\n\nordnung daher der ersten Gläubigerversammlung übertragen (§ 68 InsO). Unter \n\ndiesem Gesichtspunkt könnte man daran denken, auch den Fortbestand des \n\nAmtes eines von der ersten Gläubigerversammlung gewählten Ausschussmit-\n\nglieds vom Vertrauen der Mehrheit der Gläubigerversammlung abhängig zu \n\nmachen, also eine schlichte Abwahl von Ausschussmitgliedern zuzulassen. \n\n16 \n\n(2) Die Konkursordnung enthielt in § 92 eine entsprechende Regelung. \n\nDie durch die Gläubigerversammlung erfolgte Bestellung eines Ausschussmit-\n\nglieds konnte durch Beschluss der Gläubigerversammlung widerrufen werden, \n\nohne dass eine Begründung erforderlich gewesen wäre (Kilger/K. Schmidt, In-\n\nsolvenzgesetze 17. Aufl. § 92 Anm. 2). Die Insolvenzordnung ist jedoch einen \n\nanderen Weg gegangen. Voraussetzung der Entlassung eines Mitglieds des \n\nGläubigerausschusses ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieses Tat-\n\nbestandsmerkmal ist ausdrücklich deshalb eingefügt worden, um die Unabhän-\n\ngigkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu stärken (BT-Drucks. \n\n12/2443, S. 132). \"Unabhängig\" ist die Stellung der Mitglieder des Gläubiger-\n\nausschusses nicht nur gegenüber dem Gericht (vgl. bereits BGH, Urt. v. 12. Juli \n\n1965 - III ZR 41/64, WM 1965, 1158, 1159) und dem Insolvenzverwalter, des-\n\nsen Tätigkeit sie zu überwachen haben, sondern auch gegenüber der Gläubi-\n\ngerversammlung \n\n(Vallender WM 2002, 2040, 2045; MünchKomm-\n\nInsO/Gößmann, § 70 Rn. 5; § 69 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 69 \n\nRn. 6). Die Aufgaben des Gläubigerausschusses ergeben sich ausschließlich \n\naus dem Gesetz. Er steht zur Gläubigerschaft in keinem Auftragsverhältnis \n\n(BGHZ 124, 86, 93 [zu § 88 KO]). Das Erfordernis eines \"wichtigen Grundes\" \n\nfür eine Entlassung des Mitglieds stärkt dessen Stellung gegenüber der Gläubi-\n\ngerversammlung. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sollen auch schwie-\n\nrige Entscheidungen allein nach sachlichen Gesichtspunkten treffen können, \n\nohne eine Abberufung aus ihrem Amt fürchten zu müssen. \n\n17 \n\n(3) Nach diesem Ziel hat sich die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \n\n\"wichtiger Grund\" zu richten. Eine nicht mit einem konkreten Fehlverhalten be-\n\ngründete, sondern allein auf einen \"Vertrauensverlust\" gestützte Abwahlent-\n\nscheidung der Gläubigerversammlung rechtfertigt die Entlassung des Aus-\n\nschussmitglieds nach der Insolvenzordnung nicht. Hat die erste Gläubigerver-\n\nsammlung sich für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden \n\nund dessen Mitglieder gewählt, haben spätere Versammlungen nur noch die \n\nBefugnis, die Entlassung einzelner Mitglieder zu beantragen. Die Entscheidung \n\nobliegt dem Insolvenzgericht, welches eigenständig zu prüfen hat, ob ein die \n\nEntlassung rechtfertigender Grund im Sinne von § 70 InsO gegeben ist. Jedes \n\nandere Ergebnis würde auch den Sinn des eigens auf Vorschlag des \n\nRechtsausschusses (BT-Drucks. 12/7302, S. 163) eingeführten Rechts des \n\nMitglieds, sofortige Beschwerde einzulegen, in Frage stellen. \n\n18 \n\n(4) Ob, wie teilweise vertreten wird, eine \"tief greifende Zerrüttung des \n\nVerhältnisses zwischen dem Ausschussmitglied und der Gläubigerversamm-\n\nlung\" eine Entlassung rechtfertigen würde (z.B. LG Magdeburg ZInsO 2002, 88, \n\n89; Kübler, in Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 7; Nerlich/Römermann/Delhaes, \n\nInsO § 70 Rn. 7), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. \n\nTatsachen, die eine entsprechende Schlussfolgerung erlauben würden, haben \n\ndie Vorinstanzen nicht festgestellt. \n\n19 \n\ncc) Dass sich drei Mitglieder des Gläubigerausschusses, also die Mehr-\n\nheit, für eine Entlassung der Beteiligten ausgesprochen haben, ist ebenfalls \n\nkein wichtiger Grund im Sinne von § 70 InsO. Die Stellung des Ausschussmit-\n\nglieds hängt nicht vom fortbestehenden Vertrauen der übrigen Ausschussmit-\n\nglieder ab. \n\n20 \n\nDie Insolvenzordnung unterscheidet zwischen den Mitgliedern des Gläu-\n\nbigerausschusses und dem Gläubigerausschuss als Organ. Die Pflichten des \n\n§ 69 InsO sind ausdrücklich den Mitgliedern des Gläubigerausschusses aufer-\n\nlegt worden. Auch die Haftung für schuldhafte Verletzungen dieser Pflichten \n\ntrifft die Mitglieder persönlich (§ 71 InsO). Das einzelne Mitglied handelt inso-\n\nweit selbständig und in eigener Verantwortung. Die Rechte \"des Gläubigeraus-\n\nschusses\" stehen demgegenüber dem Ausschuss als Organ zu, etwa die Be-\n\nfugnis, eine Gläubigerversammlung einzuberufen (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO), oder \n\nder Vorbehalt der Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen \n\ndes Insolvenzverwalters (§ 160 InsO). Das einzelne Mitglied ist nicht berechtigt, \n\ndiese Befugnisse allein, aus eigenem Recht, wahrzunehmen. Entscheidungen \n\nwerden durch Beschluss getroffen; ein Beschluss ist gültig, wenn die Mehrheit \n\nder Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss \n\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist (§ 72 InsO). \n\nSolange dieses Verfahren funktioniert, besteht kein Anlass für die Entlassung \n\neines Mitgliedes, das - möglicherweise - andere Ansichten vertritt als die übri-\n\ngen Mitglieder. \n\n21 \n\nf) Die vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogene \"Gefahr des \n\nVorrangs partieller Interessen\" rechtfertigt eine Entlassung der Beteiligten aus \n\ndem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses schließlich ebenfalls nicht. \n\n22 \n\naa) Die Gläubigerinteressen der Mitglieder des Gläubigerausschusses \n\nstimmen nicht notwendig überein, wie auch die Gläubigergruppen und die ein-\n\nzelnen Gläubiger selbst unterschiedliche Interessen verfolgen können. Im vor-\n\nläufigen Gläubigerausschuss, der vom Insolvenzgericht eingesetzt wird, sollen \n\ndeshalb die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit \n\nden höchsten Forderungen, die Kleingläubiger sowie gegebenenfalls die Arbeit-\n\nnehmer vertreten sein (§ 67 Abs. 2 InsO). Für den von der Gläubigerversamm-\n\nlung gewählten Ausschuss fehlt eine entsprechende Regelung (vgl. § 68 InsO). \n\nDer entsprechende Vorschlag des Regierungsentwurfs (§ 79 Abs. 2 RegE), der \n\nein übermäßiges Gewicht der Großgläubiger verhindern sollte (BT-Drucks. \n\n12/2443, S. 132), wurde vom Rechtsausschuss zur Stärkung der Gläubigerau-\n\ntonomie im Insolvenzverfahren gestrichen (BT-Drucks. 12/7302, S. 163). An \n\nden - möglicherweise - unterschiedlichen Interessen der einzelnen Mitglieder \n\nändert das allerdings nichts. Das Gesetz erwartet von den Ausschussmitglie-\n\ndern, dass sie ihre unzweifelhaft vorhandenen, durchaus gegenläufigen persön-\n\nlichen Interessen zurückstellen, soweit das Ziel der bestmöglichen Befriedigung \n\nder Insolvenzgläubiger (§ 1 Satz 1 InsO) und die ordnungsgemäße Abwicklung \n\ndes Verfahrens dies erfordert (vgl. etwa Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 69 Rn. 7) \n\n23 \n\nbb) Verfolgt ein Ausschussmitglied im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit \n\nPartikularinteressen, verstößt es gegen diese Pflicht (BGH, Beschl. v. 15. Mai \n\n2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 73/05, n.v.; \n\nVallender WM 2002, 2040, 2044; Pape WM 2006, 19, 20 f; MünchKomm-\n\nInsO/Gößmann, § 70 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7). Im vorlie-\n\ngenden Fall haben die Vorinstanzen jedoch keine Tatsachen festgestellt, die \n\neinen entsprechenden Vorwurf gegen die Beteiligte begründen könnten. Die \n\nabstrakte Gefahr eines Interessenwiderspruchs zu anderen Gläubigern rechtfer-\n\ntigt eine Entlassung der Beteiligten nicht. \n\nIII. \n\n24 \n\nDer angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist \n\naufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Aufhebung der Entscheidung nur we-\n\ngen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sach-\n\nverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat \n\nder Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Auf die sofortige Be-\n\nschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben; \n\nder Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung der Beteiligten aus ihrem \n\nAmt als Mitglied des Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 8 IN 475/04 - \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 13 T 13/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zb-47-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zb-47-06","retrieved":"2026-07-10 21:26:41.407565+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-01/ix-zb-47-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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November 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Insolvenzmasse\n\nzur Last.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/70","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"70","label":"§ 70 InsO","mentions":6},{"id":"InsO/67","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"67","label":"§ 67 InsO","mentions":3},{"id":"InsO/69","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"69","label":"§ 69 InsO","mentions":3},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"InsO/68","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"68","label":"§ 68 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/71","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"71","label":"§ 71 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/59","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"59","label":"§ 59 InsO","mentions":2},{"id":"BGB/626","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"626","label":"§ 626 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/1","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"1","label":"§ 1 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/72","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"72","label":"§ 72 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/75","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"75","label":"§ 75 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/160","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"160","label":"§ 160 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"AktG/84","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"84","label":"§ 84 AktG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Freiburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Freiburg","date":"2005-11-29","docket":"8 IN 475/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Freiburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Freiburg","date":"2006-03-09","docket":"13 T 13/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-03-01","docket":"IX ZB 47/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-03-01/ix-zb-47-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/ix-zb-47-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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