{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__34-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZB 34/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850 Abs. 3 lit. b Private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Per- sonen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. InsO § 36 Abs. 4 Satz 1, ZPO § 765a Über einen Vollstreckungsschutzantrag hat im Rahmen der ihm übertragenen Zu- ständigkeiten das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zu entschei- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 34/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 850 Abs. 3 lit. b \n\nPrivate Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Per-\n\nsonen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. \n\nInsO § 36 Abs. 4 Satz 1, ZPO § 765a \n\nÜber einen Vollstreckungsschutzantrag hat im Rahmen der ihm übertragenen Zu-\n\nständigkeiten das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zu entschei-\n\nden. \n\nBGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06 - LG Traunstein \n\n AG Laufen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Traunstein vom 1. März 2005 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 3.202,54 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDurch Beschluss vom 27. April 2004 eröffnete das Amtsgericht Traun-\n\nstein das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte \n\nden weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. \n\nDer Schuldner, der eine selbständige Berufstätigkeit ausübte, schloss im \n\nJahre 2002 eine private Rentenversicherung ab, aus der ihm bei regelmäßiger \n\nBeitragszahlung ab dem 1. Dezember 2010 monatliche Rentenzahlungen in \n\nHöhe von 143,40 € zufließen würden. Der weitere Beteiligte hat die private Ren-\n\ntenversicherung gekündigt und den Rückkaufswert in Höhe von 3.202,54 € zur \n\nInsolvenzmasse gezogen. Abgesehen von einer monatlichen Rente der Bun-\n\ndesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 224,51 € verfügt der \n\nSchuldner über kein weiteres Vermögen. \n\n3 \n\nAuf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - \n\nin Anwendung von § 765a ZPO festgestellt, dass die Rentenversicherung nicht \n\nzur Insolvenzmasse gehört und der Beteiligte verpflichtet ist, die Kündigung der \n\nRentenversicherung rückgängig zu machen. Auf die sofortige Beschwerde des \n\nBeteiligten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben \n\nund die Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, die Entscheidung des Amtsgerichts \n\nwiederherzustellen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\n1. Die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechts-\n\nbeschwerde führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Schuld-\n\nner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§§ 233, 234 \n\nAbs. 2, § 575 ZPO). \n\n6 \n\nDie Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner \n\nwegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines \n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-\n\ngründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-\n\nstellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nam 28. Februar 2006 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der \n\nMonatsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO am 6. März 2006 eingelegt und begründet. \n\n7 \n\n2. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO auf §§ 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur \n\nInsolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die \n\nReichweite der Pfändbarkeit ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenz-\n\ngericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich \n\nder Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern \n\nnach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbe-\n\nschwerde ist danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner \n\nEntscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) zu-\n\ngelassen wurde (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78; \n\nBGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340). \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rentenbezüge des \n\nSchuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO \n\nanzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in \n\nvollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). \n\nAuf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vordergerichte kann \n\n9 \n\n10 \n\ndem Schuldner nicht gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz gewährt wer-\n\nden. \n\n1. Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an einem durchgreifenden \n\nVerfahrensfehler. \n\nWegen des engen Sachzusammenhangs ist die Zuständigkeit des Insol-\n\nvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO auch gegeben, soweit der Schuldner \n\nüber den geltend gemachten Pfändungsschutz hinaus einen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag gestellt hat. Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Zustän-\n\ndigkeiten hat stets das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts \n\n(§ 765a ZPO) über einen Vollstreckungsschutzantrag zu entscheiden (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 53/75, MDR 1978, 37 f; Stein/Jonas/ \n\nMünzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 19). Dass im Streitfall anstelle des Insol-\n\nvenzgerichts unter Verletzung des § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Vollstreckungs-\n\ngericht über die Anträge des Schuldners entschieden hat, ist unschädlich, weil \n\nauch die Beachtung der funktionellen Zuständigkeit (BGH, Beschl. v. 26. Juni \n\n2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917; BGH, Beschl. v. 27. September 2007 \n\n- IX ZB 16/06 Tz. 4 zur Veröffentlichung bestimmt) der Prüfung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts entzogen ist (§ 576 Abs. 2 ZPO). \n\n11 \n\n2. Das Landgericht hat gemeint, die von dem Schuldner begründete pri-\n\nvate Rentenversicherung sei nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt, weil \n\ndiese Vorschrift auf Selbständige nicht anwendbar sei. Lediglich Versicherungs-\n\nleistungen, die in Rentenform gewährt würden und der Versorgung nach dem \n\nAusscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dienten, seien \"Ar-\n\nbeitseinkommen\" gleichgestellt. Fortlaufende Einkünfte freiberuflich Tätiger, \n\nSelbständiger oder überhaupt nicht berufstätiger Personen stellten dagegen \n\nkein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dar. Der Schuld-\n\nner könne sich nicht auf Vollstreckungsschutz berufen, weil die auf die Einzel-\n\nzwangsvollstreckung zugeschnittene Vorschrift des § 765a ZPO im Insolvenz-\n\nverfahren unanwendbar sei. Da das Schuldnervermögen zum Zwecke der Ge-\n\nsamtvollstreckung zugunsten aller Gläubiger erfasst werde, sei für eine Abwä-\n\ngung individueller Gläubiger- und Schuldnerinteressen kein Raum. \n\n12 \n\n3. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Ren-\n\ntenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 \n\nAbs. 3 lit. b ZPO zu bewerten sind. \n\n13 \n\na) Der Grundsatz des § 35 InsO, wonach das gesamte Vermögen des \n\nSchuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 InsO eine Einschränkung. \n\nGegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören ge-\n\nmäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft \n\n§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbar-\n\nkeit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare \n\nTeil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre \n\ndie von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, \n\nkönnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungs-\n\nschutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitent-\n\nscheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des \n\nSchuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach \n\n§ 850 Abs. 3 lit. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser \n\nEinordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt. \n\n14 \n\nÜberwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versiche-\n\nrungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Ar-\n\nbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frank-\n\nfurt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braun-\n\nschweig NJW-RR 1998, 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; \n\nMünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. \n\n§ 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; \n\nThomas/Putzo/Hüßtege, \n\nZPO \n\n28. Aufl. \n\n§ 850 \n\nRn. 9; \n\nHk-ZPO/ \n\nKemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und \n\nvorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, \n\n197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerde vertretenen Gegenansicht, die \n\nden Beschäftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nachrangig ansieht \n\nund aus sozialen Erwägungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den \n\nVordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer Freiberufler den in \n\n§ 850 \n\nAbs. 3 \n\nlit. b \n\ngenannten \n\nBezügen \n\ngleichzustellen \n\n(Stein/ \n\nJonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48; Wieczorek/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850 \n\nRn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpfändung und Lohnabtretung 1987 \n\nRn. 394; Bock/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; Walter, Lohnpfän-\n\ndungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der Senat \n\nschließt sich der zuerst genannten Auffassung an. \n\n15 \n\nb) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum \n\nAusdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von \n\nBeamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter ein-\n\nschränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt \n\nsind. \n\n16 \n\naa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der \n\n§§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legalde-\n\nfinition des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der \n\nBeamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche \n\nnach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fort-\n\nlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Ver-\n\ngütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners \n\nvollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den \n\naktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO \n\nden Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je \n\nnach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den \n\nArbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungs-\n\nschutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Ar-\n\nbeitsverhältnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt \n\n§ 850 Abs. 2, letzter Halbsatz ZPO den Pfändungsschutz auf gewisse wieder-\n\nkehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf ausübender Personen (vgl. \n\netwa BGHZ 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status \n\nweder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwer-\n\nben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen \n\nPfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechts-\n\nsystematisch gerechtfertigt, als \"Arbeitseinkommen\" im engeren Sinn nur die \n\nEinkünfte der Beamten und Arbeitnehmer \n\nzu bezeichnen \n\n(Tho-\n\nmas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang). \n\n17 \n\nbb) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der Ver-\n\nsorgungsbezüge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Ar-\n\nbeitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 lit. b ZPO abhängig Beschäf-\n\ntigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Ange-\n\nhörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, \n\nder anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versiche-\n\nrungsleistungen bezieht, soll - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - \n\nin gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein wie ein Schuldner, \n\nder etwa aus einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versor-\n\ngungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeu-\n\ntigen Sinnzusammenhang ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhe-\n\ngehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO \n\nersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem \n\nabhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des \n\n§ 850 Abs. 3 lit. b ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass \n\ndes Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden \n\n(Musielak/Becker, aaO; Stöber, aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 9; \n\nHk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 17; Berner aaO). \n\n18 \n\ncc) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher \n\nPersonen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte \n\noder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäfti-\n\ngungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frank-\n\nfurt VersR 1996, 614). Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder über-\n\nhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Ar-\n\nbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig \n\nNJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten \n\nberuflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennenden - vorliegend \n\nbereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners \n\nunanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Al-\n\ntersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum \n\nAusdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Perso-\n\nnenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Ar-\n\nbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungs-\n\nschutz genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Ren-\n\ntenansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt. \n\n19 \n\nc) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheits-\n\ngrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG \n\nfolgenden Sozialstaatsprinzip. \n\n20 \n\nDie mit § 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von \n\nSelbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer \n\nberufstätig gewesenen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG \n\ngerechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig \n\nBeschäftigten zu gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammen-\n\nhang mit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die \n\nÜberlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung \n\neine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen \n\nnicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtferti-\n\ngen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem \n\nBundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12. Juni 1991 - VII R 54/90, NJW 1992, 527) \n\n- der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst hat - eine \n\nReihe weiterer Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen \n\ngesetzlichen Regelung: Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in \n\ngeringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit re-\n\ngelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende voll-\n\nstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahe legen. Zum anderen steht es \n\nSelbständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) \n\nVersorgungsbezüge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, \n\nNJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede \n\nzulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungs-\n\nrechtlich gleich zu behandeln. \n\n21 \n\n4. Die Streitfrage, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verwei-\n\nsung des § 4 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92), \n\nkann in vorliegender Sache dahingestellt bleiben. Die Anwendung der Vorschrift \n\nermöglicht jedenfalls nicht, der Masse kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) aus-\n\ndrücklich zugewiesene Vermögenswerte wieder zu entziehen. Der Schuldner \n\nhat die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung sei-\n\nnes Vermögens hinzunehmen. Im Übrigen begründet die Pfändung von Ein-\n\nkünften, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff ZPO unpfändbar sind, \n\ngrundsätzlich keine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO; dies selbst \n\ndann nicht, wenn dies dazu führt, dass der Schuldner Sozialhilfe zur Sicherung \n\ndes Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss (BGHZ 161, 371, 374). \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Gehrlein Vill \n\nVorinstanzen: \n\nAG Laufen, Entscheidung vom 19.11.2004 - 2 M 893/04 - \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 T 4915/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-34-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":20},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851c","ref_norm":"851c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-34-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:32.278297+00:00"}}