{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__24-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZB 24/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4a Abs. 1; ZPO § 114 Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 24/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 4a Abs. 1; ZPO § 114 \n\nDie Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter \n\nRückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten \n\nGrundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner \n\nist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines \n\nInsolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden. \n\nBGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06 - LG Duisburg \n\n AG Duisburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 21. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. September \n\n2005 gewährt. \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der vorbezeichnete \n\nBeschluss, soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom \n\n10. August 2005 zurückgewiesen hat, und auch dieser Beschluss \n\naufgehoben. \n\nDem Schuldner werden die Kosten des Insolvenzeröffnungs- und \n\ndes Insolvenzverfahrens sowie des Verfahrens zur Restschuldbe-\n\nfreiung gestundet. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.800 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNach zwei vorangegangenen Eröffnungsanträgen von Sozialversiche-\n\nrungsträgern stellte auch der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des (Re- \n\ngel-)Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie einen Antrag auf Gewäh-\n\nrung der Restschuldbefreiung. Ferner begehrt er die Stundung der Verfahrens-\n\nkosten. \n\n2 \n\nVon August 2003 bis Dezember 2004 betrieb der Schuldner ein Unter-\n\nnehmen zur Brandsanierung und einen Handel mit Textilien und Haushaltswa-\n\nren. Zeitweilig beschäftigte er zehn Arbeitnehmer. Im November 2004 fanden \n\nmehrere erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche in sein Vermögen statt. Zu \n\ndieser Zeit schuldete er Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13.900 €. Am \n\n17. Dezember 2004 meldete der Schuldner sein Gewerbe ab und veräußerte \n\nvier Kraftfahrzeuge zum Gesamtpreis von 5.100 €. In der Folgezeit verbrauchte \n\ner diesen Erlös. Seit Februar 2005 erhält der Schuldner für sich und seinen \n\nminderjährigen Sohn Arbeitslosengeld II. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Stundungsantrag abgelehnt. Die sofortige Be-\n\nschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wen-\n\ndet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d \n\nAbs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat - auch unter Bezugnahme auf die Ausfüh-\n\nrungen des Insolvenzgerichts - gemeint, der Schuldner hätte für den absehba-\n\nren Fall einer Insolvenzantragstellung nach Möglichkeit Rücklagen bilden müs-\n\nsen. Dieser Obliegenheit sei der Schuldner grob fahrlässig nicht nachgekom-\n\nmen, indem er den Erlös aus dem Verkauf der vier Personenkraftwagen ver-\n\nbraucht habe. \n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 72/03, ZInsO 2005, \n\n207, 208) und vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, WM 2005, 527, 528) hat der \n\nSenat entschieden, dass die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO \n\nnicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten \n\nVersagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fäl-\n\nlen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist, sofern sie bereits in diesem Ver-\n\nfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind. Der Gesetzgeber wollte, wie der Se-\n\nnat zur Begründung ausgeführt hat, die Entscheidung über die Stundung an \n\nleicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen knüpfen. \n\nDie \"Verfahrenskostenhilfe\" dient auch der Verfahrensvereinfachung und \n\n-beschleunigung. An leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche \n\nTatsachen kann bei den Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 \n\nInsO angeknüpft werden. Die anderen in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versa-\n\ngungsgründe sind zwar nach der amtlichen Begründung keine tauglichen An-\n\nknüpfungspunkte (BT-Drucks. 14/5680 S. 12, 20). Sie werden daher grundsätz-\n\nlich erst bei der Entscheidung über die Aufhebung der Stundung berücksichtigt \n\n(§ 4c Nr. 5 InsO). Daraus folgt aber nicht, dass die anderen Versagungsgründe \n\nbei der Entscheidung über die Stundung stets unberücksichtigt bleiben müssen. \n\nVielmehr ist die Stundung der Verfahrenskosten grundsätzlich zu versagen, \n\nwenn die Voraussetzungen eines solchen weiteren Versagungsgrundes bereits \n\nin diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei feststehen. \n\n8 \n\nb) Das gilt auch für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. \n\nZwar wird insoweit in der Literatur die Auffassung vertreten, dass dieser Versa-\n\ngungsgrund für das summarische Stundungsverfahren ungeeignet sei. Das fol-\n\nge aus der Notwendigkeit schwieriger Abwägungen und der Unvereinbarkeit mit \n\ndem Beschleunigungsgebot (Kohte in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskosten-\n\nstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. \n\n§ 4a Rn. 14 bis 17a; Braun/Buck, Insolvenzordnung 2. Aufl. § 4a Rn. 22). Dies \n\nsteht jedoch der vom Senat bejahten Anwendbarkeit grundsätzlich aller Tatbe-\n\nstände des § 290 Abs. 1 InsO nicht entgegen, wenn die entsprechenden Vor-\n\naussetzungen bereits im Stundungsverfahren zweifelsfrei feststehen. So hat der \n\nSenat auch keine Bedenken getragen, den von den genannten Autoren eben-\n\nfalls ausgeklammerten Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in diesem \n\nZusammenhang anzuwenden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO; v. \n\n27. Januar 2005 - IX ZA 20/04). \n\n9 \n\nDie Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind hier indes nicht \n\nzweifelsfrei gegeben. In Betracht kommt allein der Fall der Verschwendung \n\nschuldnereigenen Vermögens. Die Verschwendung von Vermögen ist zu beja-\n\nhen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhal-\n\ntensweise verzehrt werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 \n\nRn. 54; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 60; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO § 290 Rn. 18). Etwa getätigte Ausgaben müssen im Verhältnis zum Ge-\n\nsamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen \n\nund wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (HK-InsO/Landfermann, \n\n4. Aufl. § 290 Rn. 12; Uhlenbruck, aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9. Dezember \n\n2004 - IX ZB 132/04, ZVI 2005, 643, 644). Dies kann hier nicht festgestellt wer-\n\nden. Das Beschwerdegericht hat die Darstellung des Schuldners nicht wider-\n\nlegt, er habe sich im Dezember 2004 im Zusammenhang mit der Aufgabe sei-\n\nnes Gewerbes in einer finanziellen Ausnahmesituation befunden und in dem \n\nVerkauf der Fahrzeuge die einzige Möglichkeit gesehen, seine Familie zu er-\n\nnähren. Im Beschwerdeverfahren hat der Schuldner hierzu näher ausgeführt, er \n\nhabe den Erlös für seine existenziellen Bedürfnisse verwendet, nämlich um sei-\n\nne Familie zu ernähren, zu kleiden und den Wohnraum zu sichern. Dies sind \n\nkeine Verhaltensweisen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr \n\nnachvollziehbar sind und grob unangemessen erscheinen. \n\n10 \n\nc) Allerdings hat der Senat (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO) \n\nanerkannt, dass § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO auch sonst keine abschließende Re-\n\ngelung trifft. Eine Stundung braucht dann nicht gewährt zu werden, wenn die \n\nRestschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, \n\noffensichtlich nicht erreicht werden kann (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a \n\nRn. 38 a), etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist (AG Köln NZI 2002, \n\n618) oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß \n\n§ 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (AG Siegen \n\nZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275 f; AG München ZVI 2003, 369, \n\n370). Vergleichbar liegt der Fall hier indes nicht. Aus den Feststellungen des \n\nLandgerichts geht nicht hervor, dass der Schuldner das Ziel der Restschuldbe-\n\nfreiung nicht oder doch im Wesentlichen nicht erreichen kann. \n\n11 \n\nd) Mit den vorstehenden Erweiterungen des § 4a Abs. 1 InsO sind die \n\nder Auslegung durch den Wortlaut, den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie \n\nden Willen des Gesetzgebers gesetzten Grenzen erreicht (Kohte in Kohte/ \n\nAhrens/Grote, aaO § 4a Rn. 17 a; vgl. allgemein BVerfG NJW 1987, 1619, \n\n1620; 2005, 409). Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozess-\n\nkostenhilfe entwickelten allgemeinen Grundsätze zur herbeigeführten Vermö-\n\ngenslosigkeit ist nicht zulässig. Zwar besteht in der Rechtsprechung der Ober-\n\nlandesgerichte und in der zivilprozessualen Literatur im Grundsatz Einigkeit, \n\ndass einer Partei, die sich trotz eines absehbaren Prozesses ihres vorhandenen \n\nVermögens entäußert, unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe \n\nverweigert werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03, \n\nNJW 2005, 2781 [Scheinehe]; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rn. 55; Zöl-\n\nler/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rn. 72 f; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 114 \n\nRn. 20, § 115 Rn. 92; MünchKomm-ZPO/Wax, § 114 Rn. 96, § 115 Rn. 65; \n\nThomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 115 Rn. 17, jeweils m.w.N. aus der \n\nRspr.). Dies ist aber auf die Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO \n\nnicht übertragbar. Denn die Verfahrenskostenhilfe nach der Insolvenzordnung \n\nist ein von den Vorschriften der Prozesskostenhilfe abweichendes, eigenständi-\n\nges Rechtsinstitut (BT-Drucks. 14/5680 S. 1,11 f). Auch soll nach den Vorstel-\n\nlungen des Gesetzgebers die (vorläufige) Gewährung der \"Verfahrenskostenhil-\n\nfe\" zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen (BT-Drucks. \n\n14/5680 S. 12). Komplizierte Prüfungen, die schon im Ansatz mit Unsicherhei-\n\nten tatsächlicher Art behaftet und geeignet sind, das Verfahren zu verzögern, \n\nRechtsmittel im Eröffnungsverfahren herauszufordern und damit dem Anliegen \n\ndes Gesetzgebers zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Verfahrenszugang \n\nunter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen, sollen in diesem Verfahrensab-\n\nschnitt nach Möglichkeit unterbleiben (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 \n\n- IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666). Aufwändige Aufklärungsversuche des In-\n\nsolvenzgerichts, ob und warum sich ein Schuldner seit dem Zeitpunkt drohen-\n\nder oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit der ihm verbliebenen Ver-\n\nmögenswerte entäußert hat, haben regelmäßig zu unterbleiben. Gegen die von \n\nden Vorinstanzen (ebenso bereits LG Duisburg ZVI 2004, 534 f; stark ein-\n\nschränkend \n\nKübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO \n\n§ 4a \n\nRn. 32; \n\nNer-\n\nlich/Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 34, jew. nur für das Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahren; a.A. LG Freiburg, Beschl. v. 12. Februar 2004 - 4 T 308/02 und \n\n4 T 309/02, zit. nach juris; Braun/Buck, InsO 4. Aufl. § 4a Rn. 9; Pape NJW \n\n2005, 2755) angenommene Obliegenheit des Schuldners, \"Rücklagen für die \n\nVerfahrenskosten anzusparen\", spricht jedenfalls im vorliegenden Fall auch, \n\ndass der Schuldner, der im Jahr 2002 die eidesstattliche Versicherung abgege-\n\nben hatte, ständigen Vollstreckungsversuchen ausgesetzt war. Die Möglichkeit, \n\nVermögen zur Finanzierung eines Insolvenzverfahrens zu bilden, scheidet in \n\neinem solchen Fall regelmäßig aus. Stellt sich später eine Vermögensver-\n\nschwendung heraus, kann die Stundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO wieder aufge-\n\nhoben werden. \n\nIII. \n\n12 \n\nGemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind die angefochtenen Entscheidun-\n\ngen aufzuheben. Gemäß § 577 Abs. 5 ZPO hat der Senat in der Sache selbst \n\nzu entscheiden, weil die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen nur \n\nwegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte \n\nSachverhältnis erfolgt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. \n\n13 \n\nEine teilweise Verwerfung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Be-\n\ntracht. Denn der vom Schuldner gestellte Aufhebungsantrag richtet sich - recht \n\nverstanden - nur gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde in \n\ndem angefochtenen Beschluss, nicht aber gegen die Ablehnung seines zweit- \n\ninstanzlichen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47 f). \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 10.08.2005 - 62 IN 64/05 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 26.09.2005 - 7 T 219/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-24-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-24-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:47.761435+00:00"}}