{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__16-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"IX ZB 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 89 Abs. 2 Satz 2 Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neu- gläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und De- liktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. InsO § 89 Abs. 3; ZPO § 576 Abs. 2 Das Insolvenzgericht ist gemäß § 89 Abs. 3 InsO zur Entscheidung über Einwendun- gen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung berufen, gleich ob die beantrag- te Maßnahme angeordnet oder ihr Erlass abgelehnt wurde. Auf eine Verletzung der Zuständigkeitsregelung kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 16/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 89 Abs. 2 Satz 2 \n\nDie Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neu-\n\ngläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und De-\n\nliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. \n\nInsO § 89 Abs. 3; ZPO § 576 Abs. 2 \n\nDas Insolvenzgericht ist gemäß § 89 Abs. 3 InsO zur Entscheidung über Einwendun-\n\ngen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung berufen, gleich ob die beantrag-\n\nte Maßnahme angeordnet oder ihr Erlass abgelehnt wurde. Auf eine Verletzung der \n\nZuständigkeitsregelung kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - LG Heilbronn \n\n AG Schwäbisch Hall \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nDr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 27. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 16. Januar 2006 wird auf Kosten \n\nder Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf \n\n500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 11. Oktober 2002 wurde \n\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Gläu-\n\nbigerin ist Inhaberin eines vor Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner erwirk-\n\nten Zahlungstitels. Nach ihrer Darstellung liegt der Forderung eine vorsätzlich \n\nunerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde. Die Gläubigerin erteilte der zu-\n\nständigen Gerichtsvollzieherin einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung, Abnah-\n\nme der eidesstattlichen Versicherung und Verhaftung. Durch Schreiben vom \n\n2. Juli 2005 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass das Voll-\n\nstreckungsverfahren wegen des laufenden Insolvenzverfahrens eingestellt wer-\n\nde. \n\n2 \n\nDie von der Gläubigerin gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, \n\nden Vollstreckungsauftrag zu erledigen, eingelegte Erinnerung hat das Amtsge-\n\nricht – Vollstreckungsgericht – Schwäbisch-Hall zurückgewiesen. Die dagegen \n\nvon der Gläubigerin erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Heil-\n\nbronn zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige \n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Zwar war in vorliegender Sache anstelle des Vollstreckungsgerichts \n\ndas Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen (§ 89 Abs. 3 InsO). Sofern die \n\nVollstreckungsverbote des § 89 Abs. 1 und 2 InsO nicht beachtet werden, hat \n\nüber die dagegen nach allgemeinem Vollstreckungsrecht statthafte Erinnerung \n\n(§ 766 ZPO) anstelle des Vollstreckungsgerichts auf Grund seiner größeren \n\nSachnähe gemäß § 89 Abs. 3 S. 1 InsO das Insolvenzgericht zu befinden (BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 137 f. zu § 100 RegE zur InsO). Die Zuständigkeit des In-\n\nsolvenzgerichts ist nicht nur begründet, falls nach einer tatsächlich durchgeführ-\n\nten Zwangsvollstreckung mit einem Rechtsbehelf Verstöße gegen § 89 Abs. 1 \n\nund 2 InsO gerügt werden (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 38; Ner-\n\nlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 89 Rn. 30; App NZI 1999, 138, 140). Viel-\n\nmehr ist sie auch dann gegeben, wenn die Vollstreckungsorgane - wie hier - \n\nunter Berufung auf § 89 Abs. 1 und 2 InsO den Erlaß der beantragten Vollstre-\n\nckungsmaßnahme ablehnen. Die Verweigerung einer Vollstreckungsmaßnahme \n\nkann als actus contrarius nicht anders als ihre Anordnung behandelt werden \n\n(vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 89 Rn. 34). Auf die Unzuständigkeit des erst-\n\ninstanzlichen Gerichts kann jedoch die Rechtsbeschwerde nicht gestützt wer-\n\nden (§ 576 Abs. 2 ZPO). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch die Prüfung \n\nentzogen, ob das erstinstanzliche Gericht funktionell zuständig war (BGH, \n\nBeschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, FamRZ 2003, 1273 f; v. 4. Juli 2007 - VII \n\nZB 6/05, Tz. 7 zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat zur Begründetheit der sofortigen Beschwerde \n\nausgeführt, die Gläubigerin sei Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 38 InsO, \n\nweil sie aus einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens titulierten Forderung \n\nvollstrecke. Das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO gelte aufgrund \n\nseiner systematischen Stellung und seines Wortlauts nur zugunsten sogenann-\n\nter Neugläubiger, die ihre Ansprüche gegen den Schuldner erst nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens erworben hätten. Obwohl Neugläubiger am Insolvenz-\n\nverfahren nicht teilnähmen, erstrecke § 89 Abs. 2 S. 1 InsO das Vollstreckungs-\n\nverbot für künftige Forderungen aus einem Dienstverhältnis auf sie. Zur Abmil-\n\nderung dieser Vollstreckungssperre sehe § 89 Abs. 2 S. 2 InsO eine Ausnahme \n\nzugunsten der privilegierten Neugläubiger vor, denen als Unterhalts- oder De-\n\nliktsgläubiger wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit die Vollstreckung in \n\nden nicht allgemein pfändbaren Teil der künftigen Bezüge gestattet werde. Die \n\nvon der Gläubigerin geforderte Anwendung der Bestimmung auch auf Insol-\n\nvenzgläubiger, die zugleich Deliktsgläubiger seien, führe zu einer nicht hin-\n\nnehmbaren Benachteiligung der Neugläubiger. Eine die analoge Anwendung \n\ndes § 89 Abs. 2 S. 2 InsO zugunsten aller Deliktsgläubiger rechtfertigende Re-\n\ngelungslücke sei nicht erkennbar. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand. \n\na) Die Gläubigerin gehört als Insolvenzgläubigerin, selbst wenn ihre For-\n\nderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt, \n\nnicht zu dem durch § 89 Abs. 2 S. 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubi-\n\ngern, denen die Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des \n\nSchuldners gestattet ist. \n\n8 \n\naa) § 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Be-\n\nfriedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede \n\nEinzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als \n\nauch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Während der Dauer \n\ndes Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen wegen der Einbeziehung \n\ndes Neuerwerbs durch § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgläubi-\n\ngern durch § 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen \n\ndes Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in künf-\n\ntige, nach Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge des Schuldners aus \n\neinem Dienstverhältnis (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35; HK-\n\nEickmann, InsO 4. Aufl. § 89 Rn. 3). \n\n9 \n\nbb) § 89 Abs. 2 S. 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende \n\nVerbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf \n\nalle nach Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger des Schuldners \n\nund auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren \n\nnicht geltend gemacht werden können, (Nerlich/Römermann/Wittkowski, aaO \n\n§ 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt \n\nwerden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezü-\n\nge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen \n\nTreuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 89 Rn. 13; \n\nMünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35). \n\n10 \n\ncc) Das danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstre-\n\nckungsverbot des § 89 Abs. 2 S. 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 S. 2 InsO zuguns-\n\nten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsan-\n\nsprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist \n\n(§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil \n\nder Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der \n\n(pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum \n\ndem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu \n\n§ 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 S. 2 InsO gilt - wie \n\ndie tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 S. 1 InsO unzweideutig zum \n\nAusdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, \n\naber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzver-\n\nfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZinsO 2006, \n\n1166; OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 \n\nRn. 36; HK-Eickmann, aaO § 89 Rn. 3, 14; HambKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. \n\n§ 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89 Rn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, \n\n1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit \n\nwird das Vollstreckungsverbot zugunsten der Neugläubiger, die im Insolvenz-\n\nverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuer-\n\nwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungs-\n\nzugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im Umfang der erweitert pfänd-\n\nbaren Beträge gelockert \n\n(OLG Zweibrücken aaO S. 625 f; Kübler/ \n\nPrütting/Lüke, aaO § 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und Deliktsgläubi-\n\ngern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfah-\n\nren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden \n\n(MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36). Da die Gläubigerin zu den im \n\nVerfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört, kann sie sich \n\nnicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO berufen. \n\n11 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann den Vorschrif-\n\nten des § 302 Nr. 1, § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 InsO nicht die Wertentschei-\n\ndung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2 \n\nInsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubi-\n\ngern zugute kommen zu lassen. \n\n12 \n\naa) § 302 Nr. 1 InsO schließt die schuldbefreiende Wirkung der Rest-\n\nschuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen uner-\n\nlaubten Handlung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses \n\nRechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf \n\ndie insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Insol-\n\nvenzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen (vgl. \n\nBGHZ 149, 100, 106 f; BGH Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007, \n\n1620 zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). \n\n13 \n\nbb) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, § 89 Abs. 2 S. 2 InsO bleiben \n\nvor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts- und \n\nDeliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam. Diese \n\nRegelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt \n\nhat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abwei-\n\nchend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbe-\n\nhandlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und De-\n\nliktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens. \n\nGanter Kayser Gehrlein \n\n Cierniak Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 21.11.2005 - 1 M 1876/05 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 16.01.2006 - 1 T 530/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zb-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":19},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zb-16-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:45.049195+00:00"}}