{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__11-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"IX ZB 11/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 11/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 7. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2005 wird auf Kos-\n\nten des Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner stellte am 21. März 2002 Antrag auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens, Bewilligung der Verfahrenskostenstundung und Erteilung der \n\nRestschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 eröffnete das Insol-\n\nvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den \n\n(weiteren) Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Zugleich stundete es dem \n\nSchuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Rest-\n\nschuldbefreiung. \n\n2 \n\nIm Schlusstermin haben u.a. die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, dem \n\nSchuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insol-\n\nvenzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuld-\n\nbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 \n\nhat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die \n\nRestschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechts-\n\nbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die \n\nVoraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in § 574 Abs. 2 ZPO \n\nnicht erfüllt sind. \n\n1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung. \n\nDas Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Grundsätzliche Bedeutung könnte allenfalls \n\ndie Frage haben, ob die Restschuldbefreiung danach nur dann versagt werden \n\nkann, wenn Verstöße des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungs-\n\npflichten die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich negativ beeinflusst haben. \n\nDer Senat hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO entschieden, dass eine Verschlechte-\n\nrung der Befriedigungsaussichten nicht Voraussetzung für eine Versagungsent-\n\nscheidung ist, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies für § 290 Abs. 1 \n\nNr. 5 InsO auch gilt (Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, \n\n1841). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu der dem § 290 Abs. 1 \n\nNr. 5 InsO entsprechenden Vorschrift soll die Schuldbefreiung \"schließlich auch \n\ndann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten \n\n… verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert \n\nhat\" (BT-Drucks. 12/2443 S. 190). \n\n6 \n\nAuch aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es keiner Entscheidung \n\nder aufgezeigten Frage. Denn durch das vom Schuldner nicht bestrittene Un-\n\nterlassen, seine titulierte Forderung gegen eine Mieterin in der dem Insolvenz-\n\nantrag beigefügten Forderungsaufstellung anzugeben, sind die Befriedigungs-\n\naussichten der Gläubiger vermindert worden. Für eine Verminderung der Aus-\n\nsichten kommt es nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter nach den Fest-\n\nstellungen der Vorinstanz später von der Rechtsanwältin der früheren Mieterin \n\ninformiert wurde und den Betrag zur Insolvenzmasse ziehen konnte. \n\n7 \n\nAn diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man mit dem den Feststel-\n\nlungen der Vorinstanz widersprechenden Vortrag des Schuldners davon aus-\n\nginge, er habe den Insolvenzverwalter informiert; denn der Schuldner trägt nicht \n\nvor, dass dies noch im Eröffnungsverfahren geschehen sei (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461 zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). \n\n8 \n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung der \n\nRestschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des Schuld-\n\nners von vornherein als ein ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten \n\nnach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB \n\n388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004, aaO S. 1841 f; v. 17. März 2005 \n\n- IX ZB 260/03 NZI 2005, 461; s. auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). Diesen \n\nGrundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, sondern das Vorliegen \n\nseiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint. Zwar \n\nhandelt es sich bei dem von der ehemaligen Mieterin des Schuldners nach In-\n\nsolvenzeröffnung eingezogenen Betrag von 364 € um eine relativ geringfügige \n\nSumme. Das Landgericht hat aber mit Recht darauf abgehoben, dass der \n\nSchuldner mindestens zwei weitere, an ihn abgetretene Forderungen nicht in \n\nseine \n\nAufstellung \n\nzum \n\nInsolvenzantrag \n\naufgenommen \n\nhat. \n\nDer Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig bei-\n\nzutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versa-\n\ngungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, \n\nseine Aktiva zu bewerten und vermeintlich \"für die Gläubiger uninteressante\" \n\nPositionen zu verschweigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO; Kübler/ \n\nPrütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20). \n\n9 \n\n2. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne \n\ndes § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt \n\n(BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; vgl. auch \n\nBeschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/05, ZVI 2005, 503 zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO). Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind im Übrigen auch nicht ersicht-\n\nlich. \n\n10 \n\n3. Ebenso sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ver-\n\nsagungsgrundes durch den antragstellenden Gläubiger geklärt (BGHZ 156, \n\n139, 141 ff). Das Beschwerdegericht durfte die hinreichende Wahrscheinlich-\n\nkeit, dass der geltend gemachte Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nInsO vorliegt, aus dem von den Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegten Schreiben \n\ndes Insolvenzverwalters vom 27. Mai 2005 folgern. \n\n11 \n\n4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-\n\neignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nbeizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hameln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 37 IN 58/02 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 08.12.2005 - 20 T 62/05 (20 T 68/05) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zb-11-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zb-11-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:08.883393+00:00"}}