{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_248-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"IX ZB 248/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 248/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 25. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 30. Oktober 2006 wird auf Kosten des \n\nKlägers als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anwaltshonorar in \n\nHöhe von 1.458,12 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe \n\nvon 1.197,12 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses \n\nUrteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 \n\nbegründet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2006 Anschlussberufung \n\neingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Beschlüssen vom \n\n11. August und 14. September 2006 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, \n\ndie Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hat darauf-\n\nhin mit Schriftsatz vom 25. September 2006 die Berufung zurückgenommen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht die Be-\n\nklagte des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Kosten des Ver-\n\nfahrens hat es der Beklagten zu 82 %, dem Kläger zu 18 % auferlegt. Gegen \n\ndie Auferlegung von Kosten in diesem Beschluss wendet sich der Kläger mit \n\nder Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu \n\nverwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. \n\nDas Berufungsgericht hat sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zu-\n\ngelassen, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Sie wäre deshalb nur statthaft, wenn \n\ndies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine \n\nRechtsbeschwerde ist jedoch für den vorliegenden Fall im Gesetz nicht vorge-\n\nsehen (vgl. §§ 97, 99, 516, 524 ZPO). \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerdebegründung meint, die Rechtsbeschwerde sei \n\ngemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, weil es sich in der Sache um eine \n\nVerwerfung der Anschlussberufung als unzulässig handele. Das Beschwerde-\n\ngericht hätte nämlich in dem Beschluss die Anschlussberufung für wirkungslos \n\nerklären oder als unzulässig verwerfen können. \n\n6 \n\nDem kann nicht gefolgt werden. Dem Kläger geht es mit seiner Rechts-\n\nbeschwerde ausweislich seines Rechtsbeschwerde-Antrages ausschließlich um \n\ndie Kostenentscheidung. Gegen die zutreffende Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, seine Anschlussberufung habe gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung \n\nverloren, wendet er sich nicht. Die von ihm unterstellte Hauptsacheentschei-\n\ndung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der An-\n\nschlussberufung allein als Vorfrage der Kostenentscheidung erörtert. Diese \n\nkann nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO angegriffen werden. \n\n7 \n\nEin ausdrücklicher Ausspruch, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung \n\nverloren hat, hätte auch nur deklaratorische Bedeutung gehabt (vgl. BGHZ 109, \n\n41, 46). Für eine Verwerfung der Anschlussberufung bestand keine Veranlas-\n\nsung, nachdem sie ihre Wirkung bereits verloren hatte. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Siegburg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 113 C 129/05 - \nLG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2006 - 8 S 101/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_248-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zb-248-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_248-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_248-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zb-248-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_248-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:17.977917+00:00"}}