{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_243-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"IX ZB 243/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 Zum Merkmal der groben Fahrlässigkeit in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 243/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 \n\nZum Merkmal der groben Fahrlässigkeit in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. \n\nBGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 243/06 - LG Karlsruhe \n\nAG Karlsruhe \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nDr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 27. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Schuldnerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 2006 gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Januar \n\n2006 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2003 abgeändert: \n\nDer Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, der Schuldnerin die \n\nRestschuldbefreiung zu versagen, wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die weitere Beteiligte \n\nzu 1 zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 4.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 18. Juli 2000 beantragte ein Gläubiger der Schuldnerin, über deren \n\nVermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auf Ersuchen des Insolvenzge-\n\nrichts übersandte der für die Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieher eine \n\nNiederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldne-\n\nrin vom 11. Juli 2000 mit dem von ihm aufgenommenen Vermögensverzeichnis. \n\nDarin hatte die Schuldnerin eine von ihr auf ein Sparkonto geleistete Mietkauti-\n\non in Höhe von 1.800 DM angeführt. In einem Anhörungstermin vor dem Insol-\n\nvenzgericht gab die Schuldnerin Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse. \n\nErgänzend nahm sie auf ihre eidesstattliche Versicherung Bezug. \n\n2 \n\nAufgrund eines entsprechenden Hinweises des Insolvenzgerichts stellte \n\ndie Schuldnerin Eigenantrag. In dem beigefügten Vermögensverzeichnis gab \n\nsie die von ihr geleistete Mietkaution nicht an. Sie vermerkte jedoch unter \"re-\n\ngelmäßige Zahlungsverpflichtungen\", Mietzins zahlen zu müssen. Nach Schei-\n\ntern des Schuldenbereinigungsverfahrens eröffnete das Insolvenzgericht am \n\n13. Dezember 2000 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin und verband die beiden Verfahren. \n\n3 \n\nIm Schlusstermin am 2. April 2003 beantragte eine Gläubigerin, die wei-\n\ntere Beteiligte zu 1, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Be-\n\ngründet wurde der Antrag u.a. damit, die Schuldnerin habe die Mietkaution nicht \n\nangegeben. \n\n4 \n\nDas Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung. Das Landgericht \n\nwies die sofortige Beschwerde zurück. Die Schuldnerin begehrt Wiedereinset-\n\nzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde und verfolgt in der Sache ihren Antrag auf \n\nGewährung der Restschuldbefreiung weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Der Schuldnerin ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen \n\nVersäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde \n\nzu gewähren. Bis zur Ablehnung ihres fristgerecht eingereichten Antrags auf \n\nGewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte \n\nsich die Schuldnerin wegen wirtschaftlichen Unvermögens an der Einlegung der \n\nRechtsbeschwerde gehindert sehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 \n\nRn. 8). Die Schuldnerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass sie erst nach Zu-\n\nrückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch Zuwendung Dritter in die \n\nLage versetzt wurde, die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die nach §§ 6, 7, § 289 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat \n\nin der Sache Erfolg. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, die unterlassene Angabe des \n\nbestehenden Sparkontos in dem von der Schuldnerin eingereichten Vermö-\n\ngensverzeichnis erfülle den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. \n\nSie habe hierbei grob fahrlässig gehandelt. Es entlaste sie nicht, dass sie über \n\ndas Kontoguthaben nicht habe verfügen dürfen. Dem Schuldner stehe es nicht \n\nzu, im Vorfeld zu selektieren, welche Vermögenspositionen später der Insol-\n\nvenzmasse unterfallen werden und welche nicht. Der Einwand, sie habe bei der \n\nFrage nach Sparkonten und Sparbüchern \"naheliegenderweise davon ausge-\n\nhen\" müssen, dass sie sich nur auf Sparguthaben beziehe, die auch wirklich zur \n\nVerfügung stünden, greife nicht durch. Der Umstand, dass sie in ihrem lediglich \n\netwa zwei Monate zuvor im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung angefertigten Vermögensverzeichnis das Kautionsguthaben \n\nmit dem Zusatz \"Darlehen als Mietkaution\" aufgenommen habe, spreche dafür, \n\ndass sie sich auch bei Abgabe ihres Eigenantrags dieser Vermögensposition \n\nbewusst gewesen sei. \n\n8 \n\n3. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die \n\nSchuldnerin die als Mietsicherheit verpfändete Forderung aus dem Sparkonto in \n\ndem von ihr nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingereichten Vermögensverzeichnis \n\nhätte angeben müssen. Vom Schuldner bestellte Sicherheiten sind Teil seines \n\nVermögens. Die Annahme eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens hält jedoch \n\neiner rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n9 \n\na) Der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit ist in § 290 InsO \n\nnicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter ein Handeln, bei dem die \n\nim Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden \n\nist, ganz nahe liegende Überlegung nicht angestellt oder beiseite geschoben \n\nworden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall \n\nsich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um \n\neine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16; \n\n89, 153, 161; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345, \n\n347; Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259). \n\n10 \n\nb) Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist \n\nzwar Sache des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreif-\n\nbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der \n\ngroben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahr-\n\nlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948; Urt. v. 29. September \n\n1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236; Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO). \n\nSo liegt es hier. \n\n11 \n\nc) Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung des Grades der Fahr-\n\nlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen. Die Schuldnerin hat \n\nbei der vorausgegangenen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das in \n\nRede stehende Sparguthaben angegeben. Bei ihrer Anhörung im Insolvenzver-\n\nfahren hat sie hierauf Bezug genommen. Ihre Angaben vor dem Gerichtsvoll-\n\nzieher hatten auch Eingang in die Insolvenzakten gefunden. Dies war der \n\nSchuldnerin bekannt. All dies zeigt, dass sie diese Position nicht hat unterdrü-\n\ncken wollen. \n\n12 \n\n4. Die Sache ist entscheidungsreif. Das Landgericht hat im Anschluss an \n\ndie Ausführungen des Insolvenzgerichts die sonst noch in Betracht gekomme-\n\nnen Versagungsgründe als nicht nachgewiesen erachtet. Der Versagungsan- \n\ntrag der Gläubigerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die übrigen \n\nnach § 291 InsO zu treffenden Entscheidungen bleiben dem Insolvenzgericht \n\nvorbehalten. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 IK 468/00 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2006 - 11 T 374/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zb-243-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/ix-zb-243-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:08.615416+00:00"}}