{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_240-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"IX ZB 240/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 240/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Fischer \n\nam 18. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lüneburg vom 20. November 2006 wird auf Kos-\n\nten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n9.558,79 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 11. Mai 2000 bestellte das Amtsgericht den Rechts-\n\nbeschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des \n\nSchuldners. Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und \n\nder Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer beantragte, seine Vergütung als vorläufiger \n\nInsolvenzverwalter auf 18.836,08 € festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage \n\nsetzte er 70.000 € an, wobei er den Wert der mit Aus- und Absonderungsrech-\n\nten belasteten Gegenstände einbezog. Er beantragte, die Regelvergütung um \n\nZuschläge von 25 % für die Betriebsfortführung, 5 % für die schwere Erreich-\n\nbarkeit des Schuldners und 25 % wegen eines versuchten außergerichtlichen \n\nVergleichs zu erhöhen, also auf 80 % der Regelvergütung des Insolvenzverwal-\n\nters festzusetzen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 die Vergü-\n\ntung auf insgesamt 9.277,29 € festgesetzt. Es ist von einer Berechnungsgrund-\n\nlage von 70.000 € ausgegangen und hat einen Zuschlag von insgesamt 45 % \n\nzuerkannt, diesen aber nicht auf den für den vorläufigen Insolvenzverwalter gel-\n\ntenden Regelbruchteil von 25 % aufgeschlagen, was 70 % ergeben hätte, son-\n\ndern aus der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 % \n\nberechnet. \n\n4 \n\nDie hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit \n\nBeschluss vom 20. November 2006 als im Ergebnis unbegründet zurückgewie-\n\nsen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter sei-\n\nnen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 21 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig. Weder hat \n\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n6 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Rechtssache sei von \n\ngrundsätzlicher Bedeutung, weil nach der Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts am 29. Dezember 2006 die Zweite Verordnung zur Änderung der Insol-\n\nvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in Kraft getreten sei. Abweichend von \n\nder vom Landgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats in BGHZ \n\n165, 266 zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters seien infolge der \n\nÄnderung des § 11 InsVV die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten \n\nGegenstände in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblicher Weise befasst habe. Diese \n\nRegelung habe Rückwirkung für alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fest-\n\nsetzungsverfahren, also auch im vorliegenden Fall. Deshalb sei die Frage er-\n\nheblich, ob sich derartige Gegenstände bei der Berechnungsgrundlage oder \n\ndurch einen Zuschlag auswirkten. Das Landgericht habe sich nicht mit der Fra-\n\nge befasst, ob sich der Rechtsbeschwerdeführer in erheblichem Umfang mit \n\nAus- und Absonderungsrechten befasst habe. Dies könne aber aufgrund des \n\nVorbringens des Rechtsbeschwerdeführers angenommen werden. \n\n2. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich. \n\na) Für die Frage, ob Gegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrech-\n\nten belastet sind, bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu be-\n\nrücksichtigen sind, hat der Senat entschieden, dass auch nach der ersten Än-\n\nderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung solche Gegenstände \n\nnur berücksichtigt werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in er-\n\nheblichem Umfang damit beschäftigt hat (BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 \n\nRn. 6 ff). Hieran hat sich durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Insol-\n\nvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nichts geändert. Nur wenn sich der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit diesen Gegenständen \n\n7 \n\n8 \n\nbefasst hat, sollen sie hiernach bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt \n\nwerden (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F.). Hat er sich nicht in erheblichem Um-\n\nfang damit befasst, können sie auch nach der Neufassung dieser Vorschrift kei-\n\nne Berücksichtigung finden (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, \n\nZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 5 ff; Vill in Festschrift Gero Fischer, 547, 557 f). \n\n9 \n\nb) Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis für unbe-\n\ngründet angesehen, weil es die Berechnungsgrundlage mit lediglich 19.000 € \n\nfestgesetzt hat. Auch bei Zubilligung der beantragten 80 % der Regelvergütung \n\ndes Insolvenzverwalters ergebe sich damit eine geringere Vergütung als vom \n\nAmtsgericht festgesetzt. \n\n10 \n\nDas mit Absonderungsrechten belastete Vermögen hat es nicht in die \n\nBerechnungsgrundlage einbezogen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 \n\nNr. 1 und 2 InsVV nicht vorlagen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwer-\n\nde nicht. \n\n11 \n\nDas Beschwerdegericht hat auf die genannte Rechtsprechung des Se-\n\nnats abgestellt, wonach ein Zuschlag zu gewähren ist, wenn der vorläufige In-\n\nsolvenzverwalter durch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten in \n\nerheblichem Maße, also über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch ge-\n\nnommen worden ist. Es hat jedoch festgestellt, dass hierzu im Vergütungsan-\n\ntrag ausreichender Sachvortrag fehlt. \n\n12 \n\nDies ist zutreffend. Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genomme-\n\nne Sachvortrag in dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 18. Oktober \n\n2005 lässt eine erhebliche Befassung (vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschl. v. \n\n28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 mit zahlrei-\n\nchen Nachweisen) nicht erkennen. \n\n13 \n\nIm Zeitpunkt der Antragstellung war zwar die Senatsentscheidung vom \n\n14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) noch nicht ergangen. Der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer hätte aber auch nach der von ihm zugrunde gelegten früheren \n\nRechtsprechung des Senats zu einer erheblichen Befassung vortragen müssen, \n\nweil andernfalls die Vergütung bei Einbeziehung der mit Aus- und Absonde-\n\nrungsrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage entspre-\n\nchend zu kürzen gewesen wäre (BGHZ 146, 165, 177). \n\n14 \n\nDass das Beschwerdegericht einen Hinweis hätte erteilen müssen, wird \n\nvon der Rechtsbeschwerde nicht gerügt. Es wird auch nicht vorgetragen, was \n\nder Rechtsbeschwerdeführer ergänzend hätte vorbringen können. \n\n15 \n\nc) Es kann deshalb weiterhin offen bleiben, ob die seit dem \n\n29. Dezember 2006 geltende Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenz-\n\nrechtlichen Vergütungsverordnung Rückwirkung entfalten kann für Verfahren, \n\ndie - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden sind \n\n(vgl. hierzu Vill in Festschrift Gero Fischer, 547, 565). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Uelzen, Entscheidung vom 06.12.2005 - 7 IN 43/00 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 20.11.2006 - 3 T 51/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zb-240-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zb-240-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_240-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:18.799921+00:00"}}