{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_239-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"IX ZB 239/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 239/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 20. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Regensburg vom 23. November 2006 wird auf \n\nKosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n21.119,28 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nÜber das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren \n\nInsolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet wurde, \n\nzum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; die festgesetzte Vergütung \n\nvon 21.119,28 Euro hat die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfah-\n\nren wurde der Beteiligte zu 2 erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter be-\n\nstellt. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Be-\n\nteiligte zu 2 meldete eine Forderung von 21.119,28 Euro zur Tabelle an. Der \n\nBeteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 22. März 2006 hat der Beteiligte zu 2 die Bestellung \n\neines Sonderverwalters zur Prüfung der Frage beantragt, ob die Vergütung aus \n\ndem früheren Eröffnungsverfahren im vorliegenden Verfahren eine Massever-\n\nbindlichkeit darstelle. Mit Beschluss vom 8. August 2006 hat das Amtsgericht \n\n- Rechtspfleger - den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde \n\ndes Beteiligten zu 2 hin hat der Rechtspfleger die Sache dem Abteilungsrichter \n\nvorgelegt, der den eingelegten Rechtsbehelf als Erinnerung behandelt und zu-\n\nrückgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen \n\nBeschluss ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde will der weitere Beteiligte zu 2 die Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Beschwerdegericht erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-\n\nschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ \n\n144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). \n\nSchließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege \n\nder sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So \n\nliegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in \n\nden Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrück-\n\nlich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 InsO). Auf die in der Insolvenzordnung nicht gere-\n\ngelte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters finden grundsätzlich die \n\n§§ 56 bis 59 InsO Anwendung (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007, aaO S. 285). \n\nEin Recht eines einzelnen Gläubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-\n\nverwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Beschwerde-\n\nrecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenz-\n\nverwalter einzusetzen. Ob ein Antragsrecht gleichwohl dann zu bejahen ist, \n\nwenn es um die einem (Sonder-)Insolvenzverwalter vorbehaltene Geltendma-\n\nchung eines Gesamtschadens (§ 92 InsO) geht (Lüke, ZIP 2004, 1693, 1696), \n\nund ob dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 59 Abs. 2 InsO die \n\nsofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags zusteht (Lüke, aaO \n\nS. 1697), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beteiligte zu 2 könnte die - nach \n\nAnsicht des Senats zu verneinende - Frage, ob Vergütungsansprüche des vor-\n\nläufigen Verwalters aus anderen, bereits abgeschlossenen Verfahren Masse-\n\nkosten im Sinne von § 54 Nr. 2 InsO darstellen, im Wege einer Klage gegen \n\nden Beteiligten zu 1 von den ordentlichen Gerichten klären lassen. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Straubing, Entscheidung vom 15.09.2006 - IN 23/03 - \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 T 540/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zb-239-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zb-239-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:41.433118+00:00"}}