{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_237-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZB 237/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2 a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die \"Wohlverhaltensperiode\" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03). b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder be- stellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 237/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2 \n\na) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für \n\ndie \"Wohlverhaltensperiode\" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 \n\n- IX ZB 92/03). \n\nb) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder be-\n\nstellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte \n\nInsolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem \n\nentlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu. \n\nBGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 - LG Göttingen \n\n AG Göttingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Göttingen vom 1. Dezember 2006 wird auf Kos-\n\nten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 1.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätz-\n\nliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend \n\ngemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor. \n\n2 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraft-\n\nwirkung nicht verkannt. \n\n3 \n\nIn seinem Beschluss vom 4. September 2006 hatte das Beschwerdege-\n\n4 \n\n5 \n\nricht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom \n\n11. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel des Beschwerde-\n\nführers gegen die Bestellung des neuen Treuhänders für die Wohlverhaltenspe-\n\nriode nicht vorgesehen sei. Insbesondere folge die Zulässigkeit der sofortigen \n\nBeschwerde nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil das Amtsgericht den früheren \n\nTreuhänder weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Amt des Treuhän-\n\nders entlassen habe. Einer solchen Entlassung habe es nicht bedurft, weil mit \n\nder Ankündigung der Restschuldbefreiung das Amt des Treuhänders für das \n\nvereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe. \n\nMit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom \n\n4. September 2006 ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 11. Juli 2006 insge-\n\nsamt in Rechtskraft erwachsen. \n\nDa für die Dauer der Wohlverhaltensperiode vom Amtsgericht gemäß \n\n§ 291 Abs. 2 InsO nur ein Treuhänder bestellt werden kann, nicht zwei Treu-\n\nhänder, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen ha-\n\nben, war in der Bestellung eines neuen Treuhänders die schlüssige Entlassung \n\ndes zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbe-\n\nstand. Deshalb ist ihm auch die Entscheidung vom 11. Juli 2006 zugestellt wor-\n\nden. Gegen diese Entscheidung hätte dem entlassenen Treuhänder gemäß \n\n§ 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zugestanden. Gegen die getroffene \n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts wäre die Rechtsbeschwerde statthaft \n\nund zulässig gewesen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer je-\n\ndoch keinen Gebrauch gemacht. \n\n6 \n\nMit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006 \n\nsteht damit fest, dass der neue Treuhänder rechtswirksam bestellt wurde und \n\nder Beschwerdeführer, sofern sein Amt nicht ohnehin beendet war, wirksam \n\nentlassen ist. Dies war dem Rechtsbeschwerdeführer auch bewusst, denn er \n\nhatte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 selbst angeführt, er sei mit \n\ndem Beschluss vom 11. Juli 2006 abberufen. \n\n7 \n\nDer Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei nach \n\nwie vor im Amt. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben und den Vor-\n\ngang mit dem neuen Treuhänder abzuwickeln. Da er diesen Pflichten innerhalb \n\nder gesetzten Fristen und trotz Androhung von Zwangsgeld nicht nachgekom-\n\nmen ist, wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt. \n\n8 \n\n2. Die Frage, ob der Treuhänder, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird, \n\nzunächst nur für das vereinfachte Verfahren und nicht auch für das Restschuld-\n\nbefreiungsverfahren bestellt wird, wie dies Amts- und Landgericht angenommen \n\nhaben, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtli-\n\nchen Beschlusses vom 11. Juli 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer \n\nnicht für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist. Dass die Frage anders \n\nals vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im \n\nÜbrigen \n\ngeklärt \n\n(vgl. \n\nBGH, \n\nBeschl. \n\nv. \n\n17. Juni \n\n2004 \n\n- IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544). Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch die ge-\n\ngenteiligen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen. \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Gehrlein Vill \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göttingen, Entscheidung vom 07.11.2006 - 74 IK 328/05 - \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 01.12.2006 - 10 T 121/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_237-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-237-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_237-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_237-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-237-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_237-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:18.156846+00:00"}}