{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_232-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"IX ZB 232/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 232/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. \n\nDr. Gehrlein \n\nam 21. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Itzehoe vom 13. November 2006 wird auf Kos-\n\nten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.468,12 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzte Rechtsbe-\n\nschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom \n\n21. Juli 2004 zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin bestellt. Die Schuldnerin betrieb den \"S. \n\n \" und beschäftigte - unter Einschluss von Teilzeitkräften einschließlich \n\nSchüleraushilfen - zuletzt 14 Angestellte. Der Rechtsbeschwerdeführer hat im \n\nRahmen des Insolvenzverfahrens das wertausfüllend belastete Einfamilienhaus \n\nder Schuldnerin veräußert; in vier Fällen hat er jeweils gegenüber gesetzlichen \n\nKrankenkassen im Wege der Anfechtung Mittel zur Insolvenzmasse gezogen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers mit \n\nBeschluss vom 16. Juni 2006 auf 15.189,21 € festgesetzt. Die dagegen gerich-\n\ntete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen \n\nwendet sich der Rechtsbeschwerdeführer, der die Festsetzung eines Zuschlags \n\nin Höhe von 5.468,12 € beansprucht. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64 \n\nAbs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO), jedoch unzulässig, weil die geltend gemachten \n\nZulässigkeitsgründe nicht durchgreifen. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzun-\n\ngen für die begehrten Zuschläge in Höhe von insgesamt 45 % seien nicht er-\n\nfüllt. Der mit dem Verkauf des Hausgrundstücks verbundene Arbeitsaufwand, \n\nder bei jeder freihändigen Veräußerung anfalle, gehöre auch unter Berücksich-\n\ntigung der dabei geführten Verhandlungen und der Bemühungen um die Suche \n\neines Käufers zu den Regeltätigkeiten eines Insolvenzverwalters in einem Ver-\n\nfahren der vorliegenden Art. Ebenso gehöre die Anfechtung von Rechtshand-\n\nlungen zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, die eine Erhöhung der \n\nGebühren nur rechtfertige, wenn nachweislich Besonderheiten aufgetreten sei-\n\nen. Besondere Schwierigkeiten könnten nicht allein aus dem Hinweis hergeleitet \n\nwerden, dass sich der Insolvenzverwalter mit den Akten eines Altverfahrens \n\nbefasst habe und im Betrieb der Schuldnerin eine geordnete Buchhaltung nicht \n\nvorhanden gewesen sei. \n\n5 \n\n2. Die dagegen geltend gemachten Zulässigkeitsgründe verhelfen der \n\nRechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die \n\nVersagung eines Zuschlags sowohl hinsichtlich der Grundstücksveräußerung \n\nals auch hinsichtlich der Anfechtung von Rechtshandlungen unter dem Aspekt \n\nder grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) jeweils eigenständig \n\neine Zulässigkeitsfrage formuliert, ist bereits den Darlegungsanforderungen \n\nnicht genügt, weil keine Ausführungen gemacht werden, aus welchen Gründen, \n\nin welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfragen umstritten sind \n\n(BGHZ 152, 182, 191). Davon abgesehen ist ein Eingreifen des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts im Blick auf die konkrete Bemessung der Vergütung weder \n\nunter dem Gesichtspunkt einer Divergenz noch zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) angezeigt. Die Vordergerichte \n\nhaben die Anforderungen an die Verwirklichung von Zuschlagstatbeständen \n\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht überspannt. \n\n6 \n\na) Nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a InsVV ist für den Insolvenzverwalter ein \n\nZuschlag zur Regelvergütung wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonde-\n\nrungsrechten nur festzusetzen, wenn diese einen erheblichen Teil seiner Tätig-\n\nkeit ausgemacht hat. Für eine nur nennenswerte Befassung, die nicht zu einem \n\nMehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO geführt hat, erhält er nichts (BGH, \n\nBeschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, WM 2007, 2303, 2304 f). Eine er-\n\nhebliche Beschäftigung des Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungs-\n\ngegenständen liegt vor, wenn ihn die darauf entfallende Tätigkeit über das ge-\n\nwöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v. 13. Juli \n\n2006 - IX ZB 104/05, WM 2006, 1687, 1692; BGH, Beschl. v. 14. Dezember \n\n2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532 f). Ausschlaggebend ist der real ge-\n\nstiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 \n\naaO; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603 f). \n\n7 \n\nEine nicht nur nennenswerte, sondern erhebliche Befassung des \n\nRechtsbeschwerdeführers ist bei der Bearbeitung von Ab- und Aussonderungs-\n\nrechten nicht ersichtlich. Nahezu wortgleich mit seinem Beschwerdevorbringen \n\nmacht der Rechtsbeschwerdeführer geltend, seine Tätigkeit habe sich auf \"die \n\nBewertung des Grundvermögens, die Klärung, welche Grundpfandrechte in \n\nwelcher Höhe valutierten, die Beauftragung eines Maklers und dessen Kontrol-\n\nle, die Verhandlung mit der Grundpfandrechtsgläubigerin und die Wahrneh-\n\nmung eines Notartermins zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages\" er-\n\nstreckt. Dieses rein wertende Vorbringen lässt eine konkrete Schilderung von \n\nTatsachen, welche die behaupteten \"besonderen Schwierigkeiten\" hervorgeru-\n\nfen haben sollen, vermissen. Zu den Belastungen und dem Wert des Grund-\n\nstücks hatte sich bereits die Schuldnerin in dem Insolvenzantrag geäußert. Si-\n\nchere Kenntnis der Belastungen hat der Rechtsbeschwerdeführer nach Einblick \n\nin das Grundbuch gewonnen; über den Marktwert des Grundstücks wurde der \n\nRechtsbeschwerdeführer durch den von ihm beauftragten Makler unterrichtet, \n\ndessen Einschaltung zudem eigene Verkaufsbemühungen erspart hat. Nicht \n\nzuletzt ist die Wahrnehmung eines Notartermins notwendigerweise mit jeder \n\nGrundstücksveräußerung verbunden. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, \n\ndass sich die Verhandlungen mit der H. AG als Grundpfandrechts-\n\ngläubigerin besonders kontrovers und langwierig gestalteten, so dass eine Eini-\n\ngung etwa erst nach wiederholten Gesprächen zu erzielen war. Da sich die Ver-\n\nkaufsbemühungen bei dieser Sachlage innerhalb des üblichen Rahmens be-\n\nwegten, kann von einer erheblichen Befassung keine Rede sein. \n\n8 \n\nb) Die Bearbeitung weniger, einfacher Anfechtungsfälle ist durch die Re-\n\ngelvergütung abgegolten (Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting, InsO § 3 InsVV \n\nRn 25). Da sich die Rechtsbeschwerde zu dem tatsächlichen und rechtlichen \n\nHintergrund der lediglich vier Anfechtungsfälle nicht näher äußert, können eine \n\nErhöhung der Vergütung rechtfertigende Besonderheiten nicht festgestellt wer-\n\nden. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines \n\nRechtsanwalts zur Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses entwickelten \n\nMaßstäbe (BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 f) sind \n\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Streitfall nicht einschlägig, \n\nweil davon auszugehen ist, dass es sich um einfach gelagerte Sachverhalte \n\nhandelt. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pinneberg, Entscheidung vom 16.06.2006 - 71 IN 316/04 - \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 13.11.2006 - 4 T 321/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_232-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zb-232-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_232-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_232-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zb-232-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_232-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:46.138775+00:00"}}