{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_220-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"IX ZB 220/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 220/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2007 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nam 8. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDas als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-\n\nschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 9. No-\n\nvember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag eines Gläubigers die \n\nbeantragte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Der \n\nBeschluss des Landgerichts, mit dem die sofortige Beschwerde des Schuldners \n\nzurückgewiesen wurde, ist ihm am 17. November 2006 zugestellt worden. Der \n\nbei dem Beschwerdegericht eingelegte „Widerspruch“ des anwaltlich nicht ver-\n\ntretenen Schuldners ist am 27. November 2006 beim Bundesgerichtshof einge-\n\ngangen. Am 6. Dezember 2006 hat der Schuldner anwaltlich Prozesskostenhilfe \n\nzur Durchführung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die Erklärung über die \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen \n\n(§ 117 Abs. 2 ZPO) wurde erst am 4. Januar 2007 nachgereicht. \n\nII. \n\n1. Die statthafte (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO) Rechtsbeschwerde \n\nist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-\n\nnen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; st. Rspr.). \n\n2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil \n\ndas Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 \n\nZPO). \n\na) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, \n\nwie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist die Frist unver-\n\nschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen \n\nWiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis \n\nzu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag \n\nauf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan \n\nhat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden \n\nkann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur \n\nden Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe \n\nerforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 \n\n- IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, \n\n1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat innerhalb der \n\nFrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Er durfte deshalb \n\nbei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozess-\n\nkostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formge-\n\nrechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. \n\n5 \n\nb) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre \n\nunzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-\n\nder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 575 \n\nAbs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat zutreffend begründet, dass der \n\nSchuldner mindestens grob fahrlässig unvollständige Angaben in dem von ihm \n\nnach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Gläubigerverzeichnis gemacht \n\nhat. Die Einlassung des Schuldners in seinem Schreiben vom 18. November \n\n2006 führt zu keiner anderen Beurteilung. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aurich, Entscheidung vom 08.10.2006 - 9 IK 384/05 - \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 09.11.2006 - 4 T 462/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/ix-zb-220-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/ix-zb-220-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:22.935390+00:00"}}