{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_219-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZB 219/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Be- inhaltet die Einzelanweisung aber nicht die unmissverständliche Anordnung, diesen Vorgang sogleich auszuführen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrun- gen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und dadurch die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 219/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nEin Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die \n\nsich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Be-\n\ninhaltet die Einzelanweisung aber nicht die unmissverständliche Anordnung, diesen \n\nVorgang sogleich auszuführen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrun-\n\ngen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit \n\ngerät und dadurch die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes \n\nunterbleibt. \n\nBGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 13. September 2006 wird auf \n\nKosten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 9.800,84 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 9.800,84 € \n\nSteuerberaterhonorar. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verur-\n\nteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 23. Juni 2006 zugestellt worden. Sein \n\nProzessbevollmächtigter hat am 21. Juli 2006 Berufung eingelegt und diese am \n\n24. August 2006 begründet. \n\n2 \n\nAm 28. August 2006 hat die Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf \n\nhingewiesen, dass die Begründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist bei \n\nGericht eingegangen ist. \n\n3 \n\n4 \n\nAm 6. September 2006 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt: \n\nDer Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von der hierfür zuständi-\n\ngen und in Fristsachen geschulten und ansonsten stets sorgfältig arbeitenden \n\nRechtsanwaltsfachangestellten falsch berechnet und falsch im Fristenbuch für \n\nden 24. August 2006 vermerkt worden. Der für den Fall zuständige Rechtsan-\n\nwalt habe die fehlerhafte Berechnung bei Abfassung der Berufungsbegründung \n\nam 22. August 2006 bemerkt und sein Sekretariat angewiesen, den Schriftsatz \n\nnach Erledigung einiger geringfügiger Korrekturen und nach Unterzeichnung \n\ndes Schriftsatzes noch am 22. August 2006, jedenfalls aber am 23. August \n\n2006 an das Berufungsgericht zu faxen. Ob dieser Anweisung gefolgt worden \n\nsei, habe der bearbeitende Rechtsanwalt nicht überprüft, da er am 23. August \n\n2006 in Urlaub gefahren sei. Tatsächlich sei die Reinschrift erst am 24. August \n\n2006 erstellt und an das Berufungsgericht gefaxt worden. Offenbar sei die \n\nfälschlicherweise für diesen Tag im Fristenkalender eingetragene Frist beachtet \n\nworden. \n\n5 \n\nDas Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen \n\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte \n\nmit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n7 \n\nInsbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt \n\nweder den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-\n\nschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, \n\n602 m.w.N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ab. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegrün-\n\n9 \n\n10 \n\ndet erachtet, weil die Frist zur Begründung der Berufung durch Verschulden des \n\nProzessbevollmächtigten des Beklagten versäumt worden sei. Dieses liege dar-\n\nin, dass er keine organisatorische Vorkehrungen in seinem Büro getroffen habe, \n\ndie sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender falsch eingetragene Frist \n\nkorrigiert und der Begründungsschriftsatz rechtzeitig gefaxt wurde. \n\n2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. \n\na) Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine \n\nBüroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Ein-\n\nzelanweisung befolgt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB \n\n10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06, \n\nBGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl 2007, \n\n236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, BGHReport 2007, 623, 624). \n\n11 \n\nIn einer Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische \n\nVorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung \n\nüber die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerät \n\nund die Fristeintragung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden \n\nSchriftsatzes unterbleibt (für die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z.B. BGH, \n\nBeschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 21. De-\n\nzember 2006 aaO; für die Einhaltung einer wichtigen Frist zur Übermittlung ei-\n\nnes Schriftsatzes per Fax vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. \n\n13. September 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO). In einem solchen Fall bedeutet \n\ndas Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel \n\n(BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 21. De-\n\nzember 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO). \n\n12 \n\nEine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn \n\ndie Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang \n\nsogleich auszuführen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 4. April 2007 \n\naaO). Lässt der Anwalt dagegen seiner Angestellten einen zeitlichen Spielraum \n\nvon mehreren Stunden oder gar - wie hier - bis zum Ende des nächsten Tages, \n\nbesteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte ver-\n\ngessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleikräften \n\nunterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Aus-\n\nführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch be-\n\nsonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (BGH, Beschl. v. \n\n4. April 2007 aaO). \n\n13 \n\n3. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu dem \n\nzutreffenden Ergebnis gelangt, der Beklagte habe die Fristversäumnis ver-\n\nschuldet. Sein Prozessbevollmächtigter hat nicht dafür gesorgt, dass die Einhal-\n\ntung der von ihm erteilten Einzelweisung gesichert wurde. Er hat weder seine \n\nUrlaubsvertretung oder eine andere Person veranlasst, am nächsten Tag die \n\nEinhaltung der Frist zu kontrollieren, noch zumindest dafür gesorgt, dass die im \n\nFristenkalender noch immer falsch eingetragene Frist korrigiert wurde, so dass \n\nwenigstens die erforderliche Ausgangskontrolle anhand dieses Kalenders noch \n\nrechtzeitig hätte erfolgen können. \n\n14 \n\nDieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Be-\n\nklagte zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. \n\nDr. Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nVill \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2006 - 8 O 289/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2006 - 16 U 47/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-219-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-219-06","retrieved":"2026-07-10 20:01:47.793865+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/ix-zb-219-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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