{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_208-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"IX ZB 208/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 D Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil der Antrag auf Verlän- gerung der Begründungsfrist beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht und ohne besondere Beschleunigung an das Berufungsgericht weitergeleitet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 208/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 D \n\nZu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die \n\nFrist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil der Antrag auf Verlän-\n\ngerung der Begründungsfrist beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht und ohne \n\nbesondere Beschleunigung an das Berufungsgericht weitergeleitet worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - OLG Stuttgart \n\n LG Heilbronn \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp \n\nam 6. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2006 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n290.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 16. Mai 2006 zugestellte Urteil des \n\nLandgerichts Heilbronn durch am 14. Juni 2006 beim Oberlandesgericht Stutt-\n\ngart eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an das Landge-\n\nricht Heilbronn adressierten, dort vorab per Telefax am 12. Juli 2006 um \n\n10.55 Uhr eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Frist zur Be-\n\nrufungsbegründung wegen Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. \n\nAufgrund einer Weisung des Kammervorsitzenden vom 13. Juli 2006, versehen \n\nmit einem Erledigungsvermerk vom 14. Juli 2006, ist das am 13. Juli 2006 ein-\n\ngegangene Post-Original dieses Schriftsatzes an das Oberlandesgericht wei-\n\ntergeleitet worden, wo es am 18. Juli 2006 einging. Die Frist zur Berufungsbe-\n\ngründung war am Montag, 17. Juli 2006 abgelaufen. \n\n2 \n\nDer vom Oberlandesgericht über den Ablauf der Berufungsbegründungs-\n\nfrist unterrichtete Kläger hat mit einem am 27. Juli 2006 beim Oberlandesgericht \n\neingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er \n\nausgeführt, da der Schriftsatz fünf Tage vor Ablauf der Frist beim Landgericht \n\nHeilbronn eingegangen sei, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den \n\nSchriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang rechtzeitig an das Oberlandesgericht \n\nweiterzuleiten. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers \n\nzurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-\n\nfolgt. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. Dass die Berufung vom Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Frist \n\nbegründet wurde und deshalb unzulässig ist, wird von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht in Zweifel gezogen. Sie beanstandet insoweit lediglich, dass der angefoch-\n\ntene Beschluss keine Feststellungen enthalte, anhand derer sich der Ablauf der \n\nBerufungsbegründungsfrist errechnen lasse. Der Beschluss sei deshalb nicht \n\nmit den gesetzmäßigen Gründen versehen. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. \n\nMit der Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Frist zur Berufungsbegründung \n\n- unstreitig - ablief, hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt, \n\nder seiner Entscheidung zugrunde liegt, ausreichend wiedergegeben. \n\n6 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-\n\nricht dem Kläger auch die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist \n\nzur Berufungsbegründung mit Recht versagt. Der Kläger war nicht ohne sein \n\nVerschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 \n\nZPO). Er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der den \n\nAntrag auf Fristverlängerung beim unzuständigen Gericht einreichte, zurechnen \n\nlassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). \n\n7 \n\na) Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz statt beim Rechtsmit-\n\ntelgericht bei dem in erster Instanz befasst gewesenen Gericht ein, ist dieses \n\nallerdings verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das \n\nRechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen \n\nAnspruch des Rechtssuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in \n\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig bei \n\ndem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Wei-\n\nterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne wei-\n\nteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schrift-\n\nsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsäch-\n\nlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmäch-\n\ntigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\ngewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, \n\n2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44 ständige Rechtsprechung). Der Wiedereinset-\n\nzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass \n\nsein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsrang fristgemäß an \n\ndas zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. \n\n6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 22. Oktober 1986 \n\n- VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). \n\n8 \n\nb) Die Erwartung, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch \n\nrechtzeitig das Berufungsgericht erreichen würde, war im vorliegenden Fall \n\nnicht gerechtfertigt. Der Antrag ging an einem Mittwoch beim Landgericht ein, \n\ndie Frist zur Berufungsbegründung lief am folgenden Montag ab. Es entsprach \n\ndem ordentlichen Geschäftsgang, dass der in erster Instanz zuständig gewese-\n\nne Richter am Tag nach dem Eingang des Schreibens die Weiterleitung an das \n\nOberlandesgericht anordnete und wieder einen Tag später diese Weiterleitung \n\nvon der Geschäftsstelle veranlasst wurde. Weil es inzwischen Freitag war, \n\nkonnte wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht erwartet werden, dass \n\ndas Schreiben noch am selben Tag an das Postbeförderungsunternehmen zur \n\nÜbermittlung an das Oberlandesgericht gelangte. Nur in diesem Fall konnte das \n\nSchreiben noch rechtzeitig vor dem Fristablauf am folgenden Montag beim Be-\n\nrufungsgericht eingehen. Mit einem rechtzeitigen Eingang des Fristverlänge-\n\nrungsantrags beim Berufungsgericht konnte unter den gegebenen Umständen \n\ndaher nur gerechnet werden, wenn das Landgericht verpflichtet war, Maßnah-\n\nmen zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen, beispielsweise den Fristver-\n\nlängerungsantrag per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln oder den \n\nProzessbevollmächtigten des Klägers telefonisch davon zu unterrichten, dass \n\ner den Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingereicht hatte. Zu solchen \n\nbesonderen Maßnahmen war das - zur Entgegennahme des Schriftsatzes un-\n\nzuständige (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175) - Landgericht nicht verpflichtet \n\n(BVerfG NJW 2001, 1343), auch nicht im Hinblick auf das bevorstehende \n\nWochenende. Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtig-\n\nten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den \n\nunzuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die \n\naus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorge-\n\npflicht überspannt werden (BVerfG aaO). Ob eine andere Beurteilung geboten \n\nsein kann, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit aus dem fehlgeleiteten Schrift-\n\nsatz selbst ersichtlich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn aus \n\ndem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu ent-\n\nnehmen, wann diese Frist ablief. Der Umstand allein, dass der Schriftsatz vorab \n\nper Telefax übermittelt wurde, ließ angesichts der verbreiteten Praxis dieser Art \n\nder Übermittlung auch in nicht eiligen Fällen nicht auf eine besondere Eilbedürf-\n\ntigkeit schließen. \n\nKayser Raebel Gehrlein \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \nLG Heilbronn, Entscheidung vom 04.01.2006 - 6 O 272/05 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2006 - 3 U 133/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/ix-zb-208-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/ix-zb-208-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:14.954770+00:00"}}