{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_205-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZB 205/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 301; ZPO §§ 766, 767, 775 Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 205/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 301; ZPO §§ 766, 767, 775 \n\nDer Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen \n\nErteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege \n\nder Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06 - OLG Dresden \n\n AG Meißen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober \n\n2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 50.816,02 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner, der seinen Wohnsitz schon seit längeren Jahren in Lon-\n\ndon hat, ist angestellter Rechtsanwalt einer in R. ansässigen Kanzlei. \n\nMit Versäumnisurteil vom 5. September 2005 verurteilte ihn das Landgericht \n\nDresden wegen rückständiger Mietschulden einen Betrag von 46.019,51 € zu-\n\nzüglich Zinsen an die Gläubigerin zu zahlen. Am 20. September 2005 eröffnete \n\nder High Court of Justice in London das Insolvenzverfahren über sein Vermö-\n\ngen. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Meißen am 2. März \n\n2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Gehaltsan-\n\nsprüche des Schuldners gegen die Rechtsanwälte, bei denen er angestellt war, \n\ngepfändet wurden. \n\n2 \n\nAuf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht Meißen am \n\n16. Juni 2006 im Wege der Abhilfe den Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss aufgehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der \n\nGläubigerin hat das Oberlandesgericht die Abhilfeentscheidung des Amtsge-\n\nrichts aufgehoben und die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Hierge-\n\ngen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Schuldners, dessen \n\nInsolvenzverfahren in Großbritannien nach einem Beschluss des High Court of \n\nJustice in London vom 2. Oktober 2006 am 20. September 2006 geendet hat. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zuläs-\n\nsig (§§ 766, 793, 574 Abs. 3 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vollstreckungserinnerung \n\ndes Schuldners sei entweder unzulässig oder unbegründet gewesen. Falls die \n\nGehaltsansprüche des Schuldners zur Insolvenzmasse des in Großbritannien \n\neröffneten Insolvenzverfahrens gehört hätten, sei der Schuldner nicht erinne-\n\nrungsbefugt gewesen, weil das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung während \n\ndes Insolvenzverfahrens die Gesamtheit der Gläubiger und nicht den Schuldner \n\nschütze. Hätten die Ansprüche nicht in die Masse des in Großbritannien geführ-\n\nten Insolvenzverfahrens gehört, sei die Erinnerung unbegründet, weil der \n\nSchuldner lediglich den Einwand erhoben habe, die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens stehe der Pfändung und Überweisung der Ansprüche durch die \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nGläubigerin entgegen. Soweit der Schuldner seinen Rechtsbehelf hilfsweise auf \n\ndie Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckung gestützt habe, handele es sich um \n\neinen materiell-rechtlichen Einwand, der nur im Rahmen des § 826 BGB, nicht \n\naber im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO geltend gemacht werden könne. \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDie Erinnerung des Schuldners ist unzulässig. \n\na) Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen des Schuldners seit dem 20. September 2006 be-\n\nendet ist. \n\nZwar ist der Beschluss des High Court of Justice in London vom \n\n2. Oktober 2006 erst nach Abschluss der Beschwerdeinstanz in das Verfahren \n\neingeführt worden. Der Senat hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in \n\nGroßbritannien aber gleichwohl als neue Tatsache bei seiner Entscheidung zu \n\nberücksichtigen. Gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO gilt im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren § 559 ZPO entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist neues tatsächli-\n\nches Vorbringen in der Revision zwar grundsätzlich nicht zulässig. Aus Gründen \n\nder Prozesswirtschaftlichkeit ist § 559 Abs. 1 ZPO aber einschränkend dahin \n\nauszulegen, dass neue, für die Prozessführungsbefugnis des Klägers erhebli-\n\nche Umstände dann in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind, wenn das \n\nRevisionsgericht hierdurch nicht mit der Bewertung von Tatsachen belastet wird \n\nund wenn schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden \n\n(BGHZ 28, 13, 15; BGH, Urt. v. 6. Mai 1981 - IX ZR 45/80, WM 1981, 678, 679; \n\nv. 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, WM 1995, 1806, 1807; Beschl. v. 22. Februar \n\n2001 - IX ZB 71/99, WM 2001, 971, 972; jeweils zur Vorgängerregelung des \n\n§ 561 \n\nAbs. 1 \n\nZPO; \n\nHk-ZPO/Kayser, \n\n2. Aufl. \n\n§ 559 \n\nRn. 14; \n\nMusielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 559 Rn. 8 f; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 559 \n\nRn. 7). Zu den prozessual bedeutsamen Tatsachen, die danach auch dann \n\nnoch berücksichtigt werden müssen, wenn sie erst nach Schluss der mündli-\n\nchen Berufungsverhandlung eingetreten sind, gehören insbesondere auch die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei (BGHZ \n\n157, 213, 214; Hk-ZPO/Kayser, aaO Rn. 11) und dessen Einstellung oder Auf-\n\nhebung (BGHZ 28, 13, 16; BGH, Urt. v. 6. Mai 1981, aaO; Hk-ZPO/Kayser, aaO \n\nRn. 14). Diese Grundsätze sind im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend \n\nanzuwenden (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2001 - III ZB 71/99, WM 2001, 971, \n\n972). \n\n8 \n\nb) Der Schuldner kann den Einwand, aufgrund der Entscheidung des \n\nHigh Court of Justice vom 2. Oktober 2006 sei ihm die Restschuldbefreiung er-\n\nteilt worden, aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom \n\n5. September 2005 könne daher nicht mehr vollstreckt werden, nur im Weg der \n\nVollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen. Eine Geltendmachung \n\nder Restschuldbefreiung im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 \n\nZPO ist unzulässig. Es handelt sich nicht um eine Einwendung gegen die Art \n\nund Weise der Zwangsvollstreckung. \n\n9 \n\naa) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Voll-\n\nstreckbarkeit von Titeln gegen den Schuldner werde durch die Restschuldbe-\n\nfreiung unmittelbar beseitigt. Ein Vollstreckungsversuch sei gemäß § 775 Nr. 1 \n\nZPO einzustellen. Der Schuldner könne als Rechtsbehelf gegen die Vollstre-\n\nckung Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 301 \n\nRn. 12). Nach anderer Ansicht soll die Vollstreckungserinnerung nach § 766 \n\nZPO aus praktischen Erwägungen vorzugswürdig sein, weil sich zumindest der \n\nVerbraucherinsolvenzschuldner in der Lebenswirklichkeit zur Abwehr der \n\nZwangsvollstreckung an das Vollstreckungsgericht - und gerade nicht an das \n\nProzessgericht - wende (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 301 Rn. 10). Ganz \n\nüberwiegend wird dagegen die Auffassung vertreten, es bedürfe für die Beseiti-\n\ngung der Vollstreckbarkeit eines vor Erteilung der Restschuldbefreiung ergan-\n\ngenen Titels einer gerichtlichen Feststellung. Der Schuldner müsse die \n\nZwangsvollstreckung nach § 767 ZPO für unzulässig erklären lassen, falls ein \n\nGläubiger nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens die Zwangs-\n\nvollstreckung betreibe \n\n(Braun/Lang, \n\nInsO 3. Aufl. § 301 Rn. 5; Graf-\n\nSchlicker/Kexel, \n\nInsO § 301 Rn. 10;HK-InsO/Landfermann, § 301 Rn. 3; \n\nMünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 301 Rn. 20; Nerlich/Römermann, InsO \n\n§ 301 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 301 Rn. 34; Döbereiner, \n\nDie Restschuldbefreiung nach der \n\nInsolvenzordnung, S. 228; Fre-\n\nge/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl. Rn. 2195 Fn. 310). \n\n10 \n\nbb) Der Senat schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an. \n\nDie Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, \n\naus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die \n\nZwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. \n\nEin Fall des § 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Eine entsprechende Anwendung \n\nder Vorschrift scheidet aus. Die Aufzählung in § 775 ZPO ist erschöpfend \n\n(MünchKomm-InsO/Stephan, aaO; Hk-ZPO/Kindl, 2. Aufl. § 775 Rn. 1; \n\nMusielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 775 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. \n\n§ 775 Rn. 3). Für das Vollstreckungsorgan, den Gerichtsvollzieher oder das \n\nVollstreckungsgericht ist in der Regel aus dem vorgelegten Titel zusammen mit \n\ndem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht eindeutig zu \n\nentnehmen, ob die titulierte Forderung tatsächlich von der Restschuldbefreiung \n\nerfasst wird. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden, ob \n\ndie zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt (Münch-\n\nKomm-InsO/Stephan, aaO). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Be-\n\nschluss eines ausländischen Insolvenzgerichts vorgelegt wird, aus dem sich die \n\nErteilung der Restschuldbefreiung ergeben soll. Damit ist auch für die Anwen-\n\ndung des § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO, mit dem nur Verfahrensverstöße gerügt \n\nwerden können, nicht aber Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (Hk-\n\nZPO/Kindl, aaO § 766 Rn. 2; Musielak/Lackmann, aaO § 766 Rn. 2, 4), kein \n\nRaum. \n\n11 \n\ncc) Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen \n\nVerbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (Begründung zu \n\n§ 250 RegE-InsO BT-Drucks. 12/2445, S. 195; AG Saarbrücken ZInsO 2002, \n\n151, 152; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 301 Rn. 1; Graf-Schlicker/Kexel, InsO \n\n§ 301 Rn. 18; HK-InsO/Landfermann, § 301 Rn. 1; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO § 301 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 301 Rn. 18; \n\nUhlenbruck/Vallender, aaO § 301 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Hand-\n\nbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 191). Diese Umgestaltung der \n\nForderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstre-\n\nckungsgegenklage verfolgt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob diese \n\nWirkung eingetreten ist, obliegt im Streitfall nicht dem Vollstreckungsgericht, \n\nsondern dem Prozessgericht. Entgegen der Auffassung von Streck \n\n(HmbKomm-InsO/Streck, aaO) kann deshalb keine Zulässigkeit der Vollstre-\n\nckungserinnerung aus pragmatischen Gründen angenommen werden. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Meißen, Entscheidung vom 16.06.2006 - 1 M 1025/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 04.10.2006 - 3 W 1221/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-205-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-205-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:37.897268+00:00"}}