{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"IX ZB 170/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 34 Abs. 2 Hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, steht diesem hiergegen grundsätzlich kein Beschwerderecht zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 170/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \nüber das Vermögen der \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 34 Abs. 2 \n\nHat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, \n\nsteht diesem hiergegen grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - LG Stendal \n\n AG Stendal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nam 18. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stendal vom 20. September 2006 wird auf Kos-\n\nten der Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 32.418 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit einem am 10. Mai 2006 beim Insolvenzgericht eingegangenen \n\nSchreiben beantragte die Schuldnerin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Durch Beschluss \n\nvom 15. Mai 2006 ordnete das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen an und \n\nbestellte den weiteren Beteiligten zum Sachverständigen. Dieser gelangte in \n\nseinem unter dem 17. Juli 2006 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass \n\ndie Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei; die Kosten des Verfah-\n\nrens seien gedeckt. Die Schuldnerin erhob gegen das Gutachten Einwendun-\n\ngen, die der weitere Beteiligte nicht für berechtigt hielt. \n\n2 \n\nDurch Beschluss vom 2. August 2006 hat das Amtsgericht das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den weiteren \n\nBeteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Hiergegen hat die Schuldnerin so-\n\nfortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom \n\n20. September 2006 als unzulässig verworfen hat. Hiergegen wendet sich die \n\nSchuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. \n\n§ 7 InsO) und zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte \n\nsofortige Beschwerde zugrunde (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde \n\nist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die von der Rechtsbeschwerde \n\naufgeworfene Rechtsfrage zur Beschwer des Schuldners, auf dessen Antrag \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, grundsätzliche Bedeutung hat. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Be-\n\nschwerde der Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzge-\n\nrichts mit Recht als unzulässig verworfen. \n\n1. Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels nach der Zivilpro-\n\nzessordnung ist die Beschwer des Rechtsmittelführers, die nicht allein im Kos-\n\ntenpunkt bestehen darf. \n\n6 \n\na) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann \n\nbeschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ih-\n\nrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist \n\n(sogenannte formelle Beschwer; BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 2. März \n\n1994 - XII ZR 207/92, NJW 1994, 2697; v. 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW \n\n2004, 2019, 2020; Saenger/Kayser, ZPO vor §§ 511 bis 541 Rn. 7; \n\nMusielak/Ball, ZPO 5. Aufl. vor § 511 Rn. 20; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO \n\n26. Aufl. vor § 511 Rn. 13). Für einen Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur \n\nEinlegung des Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem \n\nWert \n\nseiner Verurteilung \n\n(sogenannte materielle Beschwer, \n\nvgl. \n\nSaenger/Kayser, aaO; Musielak/Ball, aaO). \n\n7 \n\nb) Diese Grundsätze sind auf Entscheidungen des Insolvenzgerichts \n\nüber Insolvenzanträge des Schuldners und der Gläubiger sinngemäß anzuwen-\n\nden (vgl. OLG Stuttgart NZI 1999, 491, 492; OLG Celle NZI 1999, 493; \n\nBraun/Kind, InsO 2. Aufl. § 34 Rn. 8; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34 \n\nRn. 13, 18; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 34 Rn. 36, 38). \n\n8 \n\naa) Nach § 4 InsO gelten, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes \n\nbestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Es ist allge-\n\nmein anerkannt, dass sich die Bezugnahme auch auf das Rechtsmittelrecht \n\nerstreckt. Für die Anwendung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsät-\n\nze spricht entscheidend die Ausgestaltung des Eröffnungsverfahrens als Par-\n\nteienstreit (§ 13 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, \n\nZIP 2006, 1456; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1960 f, z.V.b. \n\nin BGHZ). Bis zur Verfahrenseröffnung ist der Antragsteller Herr des Verfah-\n\nrens, der - de lege lata - jederzeit verfahrensbeendende Erklärungen abgeben \n\nkann (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Vorbem. vor §§ 2 bis 10 Rn. 17; HK-\n\nInsO/Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 13 Rn. 18). \n\n9 \n\nbb) Die Gegenauffassung, dass der Schuldner gleichsam einen Antrag \n\ngegen sich selbst stelle und die Entscheidung, durch die das Insolvenzverfah-\n\nren eröffnet werde, allein wegen ihrer Bedeutung beschwerdefähig sein müsse \n\n(vgl. Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34 \n\nRn. 69), trifft nicht zu. Insbesondere kann sie sich nicht auf die Entstehungsge-\n\nschichte des § 34 InsO berufen. Die Vorschrift knüpft an § 109 KO an. Dort war \n\nvorgesehen, dass gegen den Eröffnungsbeschluss \"nur\" dem Gemeinschuldner \n\ndas Recht der sofortigen Beschwerde zustehe. Diese Formulierung wurde da-\n\nmals überwiegend in der Weise interpretiert, dass dem Schuldner, der selbst \n\nKonkursantrag stelle, grundsätzlich die für die Rechtsmitteleinlegung erforderli-\n\nche formelle Beschwer fehle (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze \n\n17. Aufl. § 109 KO Anm. 3; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 109 Rn. 1 und 1a). \n\nAbweichende obergerichtliche Rechtsprechung betraf den Sonderfall, dass der \n\nantragstellende Gläubiger mit seinem Begehren, eine Abweisung des Antrags \n\nmangels Masse zu erreichen, nicht durchgedrungen war (vgl. OLG Bamberg \n\nZIP 1983, 200; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 1070, 1071; OLG Hamm ZIP 1993, \n\n777 f). Hätte der Gesetzgeber bei Rechtsmitteln des antragstellenden Schuld-\n\nners die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze außer Kraft setzen wol-\n\nlen, hätte es nahegelegen, diesen Punkt zumindest in der Gesetzesbegründung \n\nanzusprechen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Nach der amtlichen Begrün-\n\ndung war im Gegenteil - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Abweisung \n\ndes Insolvenzantrags mangels Masse - keine Veränderung der Rechtslage be-\n\nzweckt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 121 zu § 41 des Entwurfs). \n\n10 \n\n2. Bei den Erfordernissen der formellen oder materiellen Beschwer han-\n\ndelt es sich um Hilfen zur Feststellung des Rechtsschutzbedürfnisses des \n\nRechtsmittelführers für die Einlegung seines Rechtsmittels. Dies gilt auch für \n\nBeschwerden gegen die Eröffnungsentscheidung (vgl. Jaeger/Schilken, aaO \n\n§ 34 Rn. 26). Deshalb können es Sinn und Zweck gebieten, die sofortige Be-\n\nschwerde des antragstellenden Schuldners im Einzelfall als zulässig anzuse-\n\nhen, obwohl er durch die Eröffnungsentscheidung nur materiell beschwert ist. \n\n11 \n\na) In dem Fall, dass der Schuldner einen Insolvenzantrag zwar gestellt, \n\nihn dann aber vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses wieder zurückgenommen \n\nhat, dürfte er durch die nachfolgende Eröffnungsentscheidung sogar formell \n\nbeschwert sein. An diesen Fall knüpfen weitere im Schrifttum erörterte Aus-\n\nnahmen an (vgl. Braun/Kind, aaO § 34 Rn. 10; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 \n\nRn. 11), die im Streitfall jedoch nicht einschlägig sind, weil die Schuldnerin ihren \n\nInsolvenzantrag vor der Eröffnung nicht zurückgenommen hat und kein Streit \n\nüber die Insolvenzantragsbefugnis oder die Rücknahmebefugnis besteht. \n\n12 \n\nb) Die Schuldnerin hat mit ihrer sofortigen Beschwerde vielmehr geltend \n\ngemacht, das Insolvenzgericht hätte nicht dem Gutachten des von ihm beauf-\n\ntragten Sachverständigen folgen dürfen, weil dieser zu Unrecht die Insolvenz-\n\ngründe der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit ermittelt habe. \n\n13 \n\naa) Die Beanstandungen erschöpfen sich in dem - näher ausgeführten - \n\nVorwurf, der Sachverständige habe unsorgfältig und lückenhaft gearbeitet. Da-\n\ngegen wird nicht geltend gemacht, die Vermögens- und/oder Liquiditätslage der \n\nSchuldnerin habe sich in dem Zeitraum zwischen dem 10. Mai 2006 (Eingang \n\ndes Insolvenzantrags) und 2. August 2006 (Eröffnung) nachhaltig verbessert. \n\nHiergegen spricht im Übrigen die von dem Sachverständigen berücksichtigte \n\nund von der Schuldnerin auch eingeräumte Kündigung des Bankdarlehens am \n\n23. Mai 2006. Die Schuldnerin trägt hierzu mit Schriftsatz vom 16. August 2006 \n\nvor, auf den sich der angefochtene Beschluss und die Rechtsbeschwerde glei-\n\nchermaßen beziehen, dass sich ihre offenen Darlehensverbindlichkeiten ge-\n\ngenüber der Bank auf rund 76.000 € beliefen. \n\n14 \n\nbb) Ein bloßer Sinneswandel des Schuldners nach Antragstellung, der \n\nnicht zur Rücknahme des Insolvenzantrags vor Verfahrenseröffnung geführt \n\nhat, begründet ebenso wenig eine Beschwer wie ein Irrtum über die ursprüngli-\n\nchen Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO \n\n§ 34 Rn. 11). Die gegenteilige Auffassung (vgl. Braun/Kind, aaO § 34 Rn. 10; \n\nKübler/Prütting/Pape, aaO § 34 Rn. 38; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 34 \n\nRn. 16) ist abzulehnen. Sie läuft darauf hinaus, das Erfordernis der formellen \n\nBeschwer für den Antragsteller insgesamt in Frage zu stellen und eröffnet dem \n\nSchuldner zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten. Ob möglicherweise in Fällen \n\netwas anderes gelten muss, in denen die antragstellende Schuldnerin die sofor-\n\ntige Beschwerde darauf stützt, der Eröffnungsbeschluss sei unrechtmäßig er-\n\ngangen, weil sich ihre Vermögenslage nach Antragstellung verbessert habe und \n\nder Eröffnungsgrund zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, aaO \n\nS. 1958 f) entfallen sei (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 11), ist nicht zu \n\nentscheiden. Deshalb geht auch die Rüge der Rechtsbeschwerde weitgehend \n\nins Leere, es gebe keinen überzeugenden Grund dafür, den Schuldner schon \n\nvor Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses auf einen Einstellungsantrag nach \n\n§ 212 InsO zu verweisen. Die Verweisung auf die Einstellung des Verfahrens \n\nwegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes erscheint allenfalls dann nicht gerecht-\n\nfertigt, wenn sich der Sachverhalt, der den Eröffnungsgrund in Frage stellt, erst \n\nnach Antragstellung, aber vor Eröffnung ergeben hat. Ist der Eigenantrag dage-\n\ngen von vornherein zu Unrecht gestellt, muss sich der Antragsteller an ihm \n\n- vorbehaltlich einer Antragsrücknahme, die hier indes erst nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens und damit unwirksam erfolgte - festhalten lassen. \n\nIV. \n\n15 \n\nMit der bestätigenden Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der \n\nAntrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbe-\n\nschlusses. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stendal, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 IN 197/06 - \n\nLG Stendal, Entscheidung vom 20.09.2006 - 25 T 156/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/ix-zb-170-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/ix-zb-170-06","retrieved":"2026-07-10 21:15:44.363968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-18/ix-zb-170-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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