{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZB 159/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 159/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stade vom 16. August 2006 wird auf Kosten des \n\nBeschwerdeführers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insol-\n\nvenzgerichts vom 20. Februar 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröff-\n\nnet. Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat das Amtsgericht auf Antrag mehrerer \n\nGläubiger dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Diese Entscheidung \n\nhat das Landgericht bestätigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 \n\nZPO nicht gegeben sind. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Anträge der Insolvenzgläubiger \n\nauf Versagung der Restschuldbefreiung entbehrten nicht der gebotenen Glaub-\n\nhaftmachung, weil sich die Gläubiger auf das Wissen des in dem Termin anwe-\n\nsenden Insolvenzverwalters berufen dürften und nicht gezwungen seien, eine \n\neidesstattliche Versicherung vorzulegen. Der Versagungsgrund des § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 5 InsO, der nicht nur Pflichtverletzungen ab Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens, sondern bereits ab Stellung des Insolvenzantrages erfasse, greife \n\ndurch. Der Schuldner sei im Zeitraum vom 26. Oktober 2001 bis 15. Januar \n\n2002 trotz mehrfacher Schreiben für den Insolvenzverwalter und das Gericht \n\nnicht erreichbar und zur Mitwirkung bereit gewesen. Der Schuldner sei aber \n\nverpflichtet, sich während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens verfüg-\n\nbar zu halten. \n\n4 \n\n2. Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde, soweit sie die auf der \n\nAnwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO beruhende, für sich allein die Versa-\n\ngung der Restschuldbefreiung tragende Begründung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung angreift, auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n5 \n\na) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle an der gebotenen Glaub-\n\nhaftmachung des Versagungsgrundes, ist nicht begründet. \n\n6 \n\nDie Versagung der Restschuldbefreiung setzt den zulässigen Antrag ei-\n\nnes Gläubigers voraus (§ 290 Abs. 1 InsO). Zulässig ist der Antrag nur, wenn \n\nder Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO). Den Anfor-\n\nderungen an die Glaubhaftmachung (§§ 4 InsO, 294 ZPO) ist genügt, wenn für \n\nden geltend gemachten Versagungsgrund eine überwiegende Wahrscheinlich-\n\nkeit spricht (BGHZ 156, 139, 141 f). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung hat \n\nder Gläubiger bis zum Schlusstermin die notwendigen Beweismittel beizubrin-\n\ngen. Ausnahmsweise kann sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige \n\nDarstellung des Sachverhalts beschränken, sofern der Schuldner diesen nicht \n\nbestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f). In Einklang mit diesen Grundsätzen hat das \n\nBeschwerdegericht - abgesehen von seiner zu diesem Punkt im übrigen gege-\n\nbenen Begründung - angenommen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen \n\nVersäumnisse nicht substantiiert bestritten hat. Gegen diese rechtliche Würdi-\n\ngung wird ein Zulässigkeitsgrund nicht geltend gemacht. \n\nb) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung könne nur auf nach Verfahrenseröffnung verwirklichte Ver-\n\nstöße gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt werden, ist unzutreffend. \n\nWie der Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden hat \n\n(BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232 f m.w.N.), \n\nerfasst der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO über den Wortlaut \n\nder Vorschrift hinaus nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffne-\n\nten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Darum war \n\ndas Beschwerdegericht berechtigt, die Restschuldbefreiung mit Rücksicht auf \n\nPflichtverletzungen des Schuldners im Zeitraum zwischen der Antragstellung \n\nund der Verfahrenseröffnung zu versagen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nc) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Senatsbe-\n\nschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169) beanstan-\n\ndet, es fehlten Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, ob den an den \n\nBeschwerdeführer gerichteten Auskunftsverlangen eine rechtmäßige gerichtli-\n\nche Anordnung zugrunde liege, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund \n\nnicht entscheidungserheblich. \n\n10 \n\nDer Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO greift nach seinem \n\nWortlaut ein, wenn der Schuldner entweder Auskunfts- oder Mitwirkungspflich-\n\nten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Tatbestand der Norm un-\n\nterscheidet ausdrücklich zwischen der Verletzung von - jeweils für sich genom-\n\nmen die Versagung rechtfertigenden - Auskunftspflichten einerseits und Mitwir-\n\nkungspflichten andererseits. Das Landgericht, das dem Schuldner vorwirft, über \n\nMonate nicht erreichbar gewesen zu sein und sich damit nicht für Belange des \n\nVerfahrens bereit gehalten zu haben, geht ersichtlich von einer Verletzung der \n\nMitwirkungspflicht aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde unterbreitet keinen \n\nentscheidungserheblichen Zulassungsgrund, weil sie eine Verletzung der Aus-\n\nkunftspflicht in Abrede stellt, sich aber mit dem aus Sicht des Beschwerdege-\n\nrichts allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht \n\nnicht auseinandersetzt. \n\n11 \n\n3. Da die Versagung der Restschuldbefreiung mithin bereits aus § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 5 InsO folgt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit von einer \n\nPrüfung der weiteren, die Anwendung des § 295 InsO betreffenden Zulas-\n\nsungsgründe abgesehen werden. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVill \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tostedt, Entscheidung vom 28.04.2006 - 20 IN 53/01 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 16.08.2006 - 7 T 127/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-159-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-159-06","retrieved":"2026-07-10 19:58:57.706847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/ix-zb-159-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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