{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_157-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"IX ZB 157/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 157/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 13. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Traunstein vom 17. August 2006 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6,7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache \n\nhat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts \n\nnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Der angefochtene Beschluss beruht auf zwei selbständig tragenden \n\nBegründungen. In einem solchen Fall ist die kraft Gesetzes statthafte Rechts-\n\nbeschwerde nur dann zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zu-\n\nlässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nBeschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. März \n\n2006 - IX ZB 171/04, ZVI 2006, 444). \n\n2. Schon die Begründung, mit welcher die Vorinstanzen die tatsächlichen \n\nVoraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht \n\nhaben, lässt keine Zulässigkeitsgründe erkennen. \n\na) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe das von \n\nihm für unglaubhaft gehaltene Vorbringen des Schuldners dazu, dass die Über-\n\nlassung des PKW an seine Frau eine Gegenleistung für Mitarbeit in der Praxis \n\ngewesen sei, im Kern verkannt, weil es dem Schuldner die Feststellungslast \n\nauferlegt und außerdem die Möglichkeit außer Acht gelassen habe, dass es \n\nsich um eine belohnende Schenkung gehandelt habe. Ein Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor. Beide Vorinstanzen haben das Vor-\n\nbringen des Schuldners, der PKW habe die Gegenleistung für die Mitarbeit der \n\nEhefrau in der Arztpraxis dargestellt, zur Kenntnis genommen und sich mit ihm \n\nauseinandergesetzt. Dass sie nicht diejenigen rechtlichen Schlüsse gezogen \n\nhaben, die der Schuldner für richtig hält, begründet keinen Verstoß gegen des-\n\nsen rechtliches Gehör (vgl. etwa BVerfGE 80, 269, 286). Art. 103 Abs. 1 GG \n\nschützt die Partei überdies auch nicht davor, dass tatsächliches Vorbringen aus \n\nGründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt. Die Vor-\n\ninstanzen haben (nachvollziehbar) für ausschlaggebend gehalten, dass der E-\n\nhefrau des Schuldners kein Anspruch auf die Zuwendung des PKW oder des-\n\nsen Wertes zustand; daran hätte sich auch bei Annahme einer belohnenden \n\nSchenkung nichts geändert. \n\n5 \n\nb) Das von der Rechtsbeschwerde ebenfalls als übergangen gerügte \n\nVorbringen des Schuldners dazu, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-\n\nhandelt zu haben, ist vom Insolvenzgericht im Beschluss vom 28. Februar 2006 \n\ndahingehend beschieden worden, angesichts seiner im Eröffnungsgutachten \n\ndokumentierten Vermögenslage hätte sich dem Schuldner zumindest geradezu \n\naufdrängen müssen, dass sein Verhalten mit Blick auf seine Gläubiger miss-\n\nbräuchlich und geeignet war, den Gläubigerinteressen zu schaden. Auch inso-\n\nweit wurde das rechtliche Gehör des Schuldners also gewahrt. Die Beschwer-\n\ndebegründung des Schuldners griff die Frage des subjektiven Tatbestandes \n\ndes Versagungsgrundes nicht mehr auf. Daher brauchte auch das Beschwer-\n\ndegericht sich nicht mehr eigens damit zu befassen. Soweit die Rechtsbe-\n\nschwerde auf die (wenig aussagekräftige) Äußerung des Schuldners bei seiner \n\nAnhörung durch das Beschwerdegericht verweist, eine Insolvenz habe seines \n\nErachtens nicht im Raum gestanden, ist das Zitat unvollständig. Der Schuldner \n\nhat auch erklärt, die Finanzlage sei „nicht gut“ gewesen. Das entspricht dem \n\nvom Insolvenzgericht in Bezug genommenen Eröffnungsbericht nebst Anlagen. \n\nDie wirtschaftliche Lage des Schuldners hatte sich nicht zwischen November \n\n1999 - dem Zeitpunkt der Weggabe des PKW - und dem Insolvenzantrag am \n\n21. April 2000 plötzlich verschlechtert, sondern war Ende einer jahrelangen \n\nFehlentwicklung, die den Schuldner im November 1999, also im hier in Frage \n\nstehenden Zeitraum, zur Beauftragung der Unternehmensberatung L. veran-\n\nlasste. \n\n6 \n\nc) Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich angesehenen \n\nRechtsfragen nach der Beweis- oder Feststellungslast für atypische Lebens-\n\nsachverhalte stellen sich im zu entscheidenden Fall nicht. Die subjektiven Vor-\n\naussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind vom \n\nInsolvenzgericht geprüft und bejaht worden, ohne dass sich im Beschwerdever-\n\nfahren wesentliche neue Gesichtspunkte ergeben hätten. Das Fehlen einer ei-\n\ngenständigen Begründung im angefochtenen Beschluss stellt daher keinen \n\nsymptomatischen Rechtsfehler dar, der zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen würde (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO), und verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n7 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\n Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 28.02.2006 - 1 IN 80/00 - \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 17.08.2006 - 4 T 1315/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zb-157-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zb-157-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:01.675906+00:00"}}