{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"IX ZB 153/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB a.F. §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 15, § 198, 201, 209 ; BGB n.F. § 195, 199, 204; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4 a) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung. b) Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenz- verwaltervergütungsanspruchs gehemmt. c) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Ver- wertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufge- nommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegens- tände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet wor- den, sind sie nicht zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 153/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB a.F. §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 15, § 198, \n\n201, 209 ; BGB n.F. § 195, 199, 204; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4 \n\na) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt \n\nist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung. \n\nb) Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenz-\n\nverwaltervergütungsanspruchs gehemmt. \n\nc) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Ver-\nwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufge-\nnommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch \nder Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden \nMassegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegens-\ntände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet wor-\nden, sind sie nicht zu berücksichtigen. \n\nBGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06 - LG Bonn \n\n AG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 29. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. August 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 27.267,01 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte, der zuvor als Sachverständiger ein Gutachten \n\nzum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes erstattet hatte, wurde am 18. Oktober \n\n2001 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage wegen Zahlungsunfähig-\n\nkeit eröffneten Verfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG \n\n(fortan: Schuldnerin) bestellt, die \n\nin B. \n\nzwei Hotels betrieb \n\n( ). Am 24. Oktober 2001 legte die Schuldnerin gegen den \n\nEröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Nachdem die dem Insolvenzan-\n\ntrag zugrunde liegende Forderung von einem Dritten beglichen worden war, \n\nwurde der Eröffnungsbeschluss am 26. November 2001 aufgehoben. Die sofor-\n\ntige Wirksamkeit dieses - später rechtskräftig gewordenen - Beschlusses wurde \n\nangeordnet. \n\n2 \n\nAm 24. Mai 2002 hat der weitere Beteiligte die Festsetzung einer Vergü-\n\ntung beantragt. Nach dem berichtigten Antrag vom Oktober 2002 hat er \n\n34.999,80 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer verlangt. Das Amts-\n\ngericht - Insolvenzgericht - hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die \n\nsofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Vergütung auf \n\n23.147,61 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer ermäßigt. Dagegen \n\nwendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meint, dem weite-\n\nren Beteiligten stehe keine Vergütung zu. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas statthafte (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt \n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene \n\nBeschluss allerdings nicht deshalb fehlerhaft, weil der Vergütungsanspruch et-\n\nwa noch nicht fällig ist. \n\n5 \n\nIm Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledi-\n\ngung der zu vergütenden Tätigkeit fällig (MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 Rn. 7; \n\nUhlenbruck, \n\nInsO \n\n12. Aufl. \n\n§ 63 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Büttner/ \n\nHenningsmeier, § 63 Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche \n\nVergütung 4. Aufl. vor § 1 InsVV Rn. 50; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, In-\n\nsO vor § 1 InsVV Rn. 5; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren \n\n2. Aufl. Rn. 49; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO vor § 1 InsVV \n\nRn. 48; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, NZI 2003, \n\n31). Zu den von dem Insolvenzverwalter zu erledigenden Aufgaben gehört nach \n\n§ 66 Abs. 1 InsO, dass er bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubiger-\n\nversammlung Rechnung legt. Grundsätzlich schuldet er eine derartige Rech-\n\nnungslegung auch dann, wenn sein Amt vorzeitig endet (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n10. November 2005 - IX ZB 168/04, NZI 2006, 165; MünchKomm-InsO/Nowak, \n\n§ 66 Rn. 36; Uhlenbruck, aaO § 66 Rn. 17; a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, \n\naaO § 1 InsVV Rn. 46: Vermögensverzeichnis genügt). Indes ist Adressat der \n\nRechnungslegung nach § 66 Abs. 1 InsO grundsätzlich die Gläubigerversamm-\n\nlung (Uhlenbruck, aaO § 66 Rn. 5). Eine solche kann es nicht (mehr) geben, \n\nnachdem der Insolvenzeröffnungsbeschluss aufgehoben worden ist. Kommt es \n\nnicht zu einer Verfahrenseröffnung, etwa weil der Antrag abgewiesen worden \n\nist, hat der vorläufige Verwalter gegenüber dem Insolvenzgericht Rechnung zu \n\nlegen (Uhlenbruck, aaO § 66 Rn. 15). Entsprechendes mag für den endgültigen \n\nVerwalter gelten, wenn das Verfahren zunächst eröffnet und später auf \n\nRechtsmittel hin die Eröffnung aufgehoben worden ist. Ob den Verwalter in ei-\n\nnem solchen Fall eine nachwirkende Pflicht zur Rechnungslegung trifft, kann \n\nhier offen bleiben. Denn die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass in \n\nden Tatsacheninstanzen vorgetragen worden sei, der weitere Beteiligte habe \n\nbisher keine abschließende Rechnung gelegt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, \n\nder weitere Beteiligte habe auf eine Vergütung verzichtet. Insofern hat das Be-\n\nschwerdegericht keinen Vortrag der Schuldnerin verfahrensfehlerhaft übergan-\n\ngen. \n\na) Die Schuldnerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, der weitere Betei-\n\nligte habe vor Erlass der den Eröffnungsbeschluss aufhebenden Entscheidung \n\ngegenüber dem damit befassten Richter telefonisch erklärt, dass er lediglich für \n\ndie Erstellung des Gutachtens Gebühren begehre. \n\nDas Beschwerdegericht hat diesen Vortrag als unsubstantiiert behandelt. \n\nEs sei nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen konkreten Um-\n\nständen der Verzicht erklärt worden sei. Auch aus den Akten ergäben sich dafür \n\nkeine Anhaltspunkte. \n\nb) Ob diese Begründung tragfähig ist, kann dahinstehen. Ein etwaiger \n\nVerzicht könnte nur dann bindend sein, wenn er gegenüber der für die Festset-\n\nzung der Vergütung zuständigen Stelle ausgesprochen worden wäre. Das wäre \n\ndas Insolvenzgericht und - nach Einlegung einer Vergütungsbeschwerde - das \n\nim Vergütungsfestsetzungsverfahren übergeordnete Beschwerdegericht gewe-\n\nsen. Nach dem Vorbringen der Schuldnerin hat das Telefongespräch, auf wel-\n\nches sie sich bezieht, jedoch zwischen dem weiteren Beteiligten und dem Vor-\n\nsitzenden der Beschwerdekammer, die über die Aufhebung des Eröffnungsbe-\n\nschlusses zu entscheiden hatte, stattgefunden. Mit der Vergütung war der Vor-\n\nsitzende also nicht befasst. \n\n10 \n\n11 \n\n3. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist auch nicht ver-\n\njährt. \n\na) Auf die Verjährung des Vergütungsanspruchs finden die entsprechen-\n\nden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). An \n\ndiesem Tag bestand der Vergütungsanspruch bereits, er war auch fällig und \n\nnoch nicht verjährt. Da er noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, gilt für ihn \n\ndie dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. (Uhlenbruck, aaO; FK-\n\nInsO/Lorenz, aaO \n\nvor § 1 \n\nInsVV Rn. 21; HmbKomm-InsO/Büttner/ \n\nHenningsmeier, aaO § 63 Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 51; Küb-\n\nler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO vor § 1 InsVV Rn. 8; Keller, aaO Rn. 51). \n\n12 \n\nb) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit \n\ndem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als in der bis zu diesem Tag \n\ngeltenden Fassung, so wird nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere \n\nFrist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Andernfalls bestimmt sich der Be-\n\nginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB). \n\n13 \n\nOb die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die alte, richtet sich nach der \n\nEinordnung des Vergütungsanspruchs eines Insolvenzverwalters nach altem \n\nRecht. Ob der Vergütungsanspruch von § 195 a.F. oder § 196 Abs. 1 Nr. 15 \n\nBGB a.F. erfasst wird, ist umstritten (für die Anwendung von § 195 BGB \n\nLG Stade ZInsO 2005, 367; Eickmann, Vergütungsverordnung 2. Aufl. vor § 1 \n\nRn. 58; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO vor § 1 InsVV Rn. 8; Blersch in \n\nBreutigam/Blersch/Goetsch, aaO vor § 1 InsVV Rn. 50; für § 196 Abs. 1 Nr. 15 \n\nBGB Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 85 Rn. 4; Kuhn/Uhlenbruck. KO 11. Aufl. § 85 \n\nRn. 12n; MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 Rn. 9). Der Senat braucht diese Fra-\n\nge nicht zu entscheiden. Wenn der Vergütungsanspruch nach altem Recht der \n\n30-jährigen Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. unterfällt, ist die Verjäh-\n\nrungsfrist nach neuem Recht kürzer. Die danach geltende dreijährige Frist be-\n\ngann dann ab dem 1. Januar 2002 zu laufen. Beträgt die Verjährungsfrist nach \n\naltem Recht hingegen nur zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F.), bestimmt \n\nsich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach \n\ndem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung \n\n(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Gemäß § 201 Satz 1 BGB a.F. beginnt die \n\nVerjährung der in den §§ 196, 197 BGB a.F. bezeichneten Ansprüche mit dem \n\nSchluss des Jahres zu laufen, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 BGB \n\na.F. maßgebende Zeitpunkt - das ist die Fälligkeit (vgl. BGHZ 53, 222, 225; \n\nMünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. § 198 Rn. 1) - eingetreten ist. Verjährungs-\n\nbeginn ist also wiederum der 1. Januar 2002. \n\n14 \n\nc) Vergeblich wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme \n\ndes Beschwerdegerichts, dass der Ablauf der Verjährung durch den Vergü-\n\ntungsfestsetzungsantrag des weiteren Beteiligten gehemmt worden ist. \n\n15 \n\naa) Gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F., § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO a.F. wird \n\ndie Verjährung eines Anspruchs durch gerichtliche Geltendmachung unterbro-\n\nchen. Nach §§ 204, 209 BGB n.F., § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO n.F., § 2 Abs. 3 \n\nSatz 2 JVEG bewirkt die gerichtliche Geltendmachung eine Hemmung der Ver-\n\njährung. Für die insolvenzrechtliche Vergütung fehlt eine derartige Regelung. \n\nSie muss in einer Rechtsanalogie zu den genannten Vorschriften gefunden \n\nwerden (ebenso LG Stade ZInsO 2005, 367, 368; Haarmeyer/Wutzke/Förster, \n\naaO Rn. 51 und § 8 InsVV Rn. 45; HmbKomm-InsO/Büttner/Henningsmeier, \n\naaO § 63 Rn. 9; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO vor § 1 InsVV Rn. 10; \n\nKeller, aaO Rn. 51; Zimmermann ZVI 2004, 662, 664). Mit der Stellung seines \n\nVergütungsantrags hat der Insolvenzverwalter das Festsetzungsverfahren in \n\nGang gesetzt. Auf die Dauer der Bearbeitung durch das Insolvenzgericht, das \n\ndie Vergütung festsetzen muss, hat der Insolvenzverwalter keinen hinreichen-\n\nden Einfluss. Insofern unterscheidet sich seine Rechtsposition nicht von derje-\n\nnigen eines Klägers, der einen Anspruch vor einem Prozessgericht geltend \n\nmacht. Hier wie dort ist es deshalb geboten, den Umstand, dass sich der Inha-\n\nber des Anspruchs zu dessen Durchsetzung gerichtlicher Hilfe bedienen muss, \n\nhinsichtlich des Laufs der Verjährung zu berücksichtigen. \n\n16 \n\nGemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EGBGB bestimmt sich für die \n\nam 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche auch die \n\nHemmung der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem \n\nbisherigen Recht. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil \n\nim Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 - wie oben unter b ausgeführt - kein Un-\n\nterbrechungs- oder Hemmungstatbestand verwirklicht worden ist. Der Festset-\n\nzungsantrag vom 24. Mai 2002 hat in entsprechender Anwendung von § 204 \n\nAbs. 1 BGB n.F. die Verjährung des Vergütungsanspruchs des weiteren Betei-\n\nligten gehemmt. \n\n17 \n\n4. Mit ihrer Rüge, die Vergütung hätte nicht ohne weiteres in der Höhe, \n\nwie vom Beschwerdegericht beschlossen, festgesetzt werden dürfen, hat die \n\nRechtsbeschwerde Erfolg. \n\n18 \n\na) Das Beschwerdegericht hat bei der Berechnung der Vergütung einen \n\nWert der Insolvenzmasse von 927.260,33 € zugrunde gelegt. Hierbei hat es, \n\nden Angaben des weiteren Beteiligten folgend, die beiden Betriebsgrundstücke \n\nmit 3.465.000,00 DM bewertet und hiervon Belastungen \n\nin Höhe von \n\n1.679.861,90 DM abgezogen. \n\n19 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 \n\nInsVV Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bei der \n\nInsolvenzverwaltervergütung nur berücksichtigt werden, wenn sie durch den \n\nVerwalter verwertet worden sind. Im vorliegenden Fall sind die Hotelgrundstü-\n\ncke nicht verwertet worden. Selbst bei Durchführung des Insolvenzverfahrens \n\nhätte, so macht die Rechtsbeschwerde geltend, allenfalls das Grundstück \n\n verwertet werden müssen. Daraus wären der Masse \n\n261.638,10 DM zugeflossen. Allenfalls dieser Betrag hätte zur Grundlage der \n\nInsolvenzverwaltervergütung gemacht werden dürfen. Diese könne bei vorzeiti-\n\nger Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht nach einem Wert der Insol-\n\nvenzmasse berechnet werden, der bei durchgeführtem Verfahren nicht angefal-\n\nlen wäre. \n\n20 \n\nc) Dies ist im rechtlichen Ansatz zutreffend. Wird das Insolvenzverfahren \n\nvorzeitig - bevor die Verwertungsmaßnahmen abgeschlossen oder aufgenom-\n\nmen worden sind - beendet, müssen im Rahmen der Vergütungsbemessung \n\nauch die noch nicht verwerteten Massegegenstände Teil der Berechnungs-\n\ngrundlage sein (MünchKomm-InsO/Nowak, § 1 InsVV Rn. 4; FK-InsO/Lorenz, \n\naaO § 1 InsVV Rn. 12; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 1 InsVV Rn. 3). Allerdings \n\nist die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV unmittelbar nicht anwendbar. Für \n\nden vorliegenden Fall, in dem die Beendigung des Verwalteramtes mit der Be-\n\nendigung des Verfahrens zusammenfällt, wird angenommen, der Verwertungs-\n\nerlös und die \n\n\"freie Spitze\" seien \n\nfiktiv zu berechnen \n\n(Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster, aaO § 1 InsVV Rn. 70; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO \n\n§ 1 Rn. 31; Keller, aaO Rn 150, 161). Andere sprechen sich für eine Schätzung \n\naus (FK-InsO/Lorenz, aaO § 1 InsVV Rn. 10). Im Ergebnis macht dies hier kei-\n\nnen Unterschied. Nach der einen wie der anderen Auffassung muss das Ver-\n\nwertungsergebnis berücksichtigt werden, das ohne die vorzeitige Beendigung \n\ndes Verfahrens erzielt worden wäre. Wären dann Massegegenstände nicht \n\nverwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies \n\nzu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrecht-\n\nlich nicht zu berücksichtigen. \n\nIV. \n\n21 \n\nInsofern ist die Sache jedoch noch nicht entscheidungsreif. Es ist nicht \n\nfestgestellt, dass bereits die Verwertung des Grundstücks aus- \n\ngereicht hätte, sämtliche Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen. Dies wird \n\ndas Beschwerdegericht nachzuholen haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2005 - 96 IN 63/01 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2006 - 6 T 87/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/ix-zb-153-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/ix-zb-153-06","retrieved":"2026-07-10 21:30:51.350846+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-29/ix-zb-153-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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