{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"IX ZB 147/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 1 Abs. 1 Eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist bei der Bemessungsgrundlage für die Vergü- tung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser An- spruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 147/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 1 Abs. 1 \n\nEine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung \n\nmit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist bei der Bemessungsgrundlage für die Vergü-\n\ntung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser An-\n\nspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des \n\nVerwalters ergibt. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06 - LG Münster \n\n AG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 25. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-\n\nschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom \n\n1. August 2006 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts \n\nMünster vom 18. April 2006 (Datum in der Ausfertigung: 19. April \n\n2006) insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwal-\n\nters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende Um-\n\nsatzsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in Höhe von \n\n11.316,68 € von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden \n\nist. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n333,26 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü-\n\ntung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung entfallende Um-\n\nsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsbe-\n\nrechtigt sei, könne sie diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet ver-\n\nlangen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ-\n\nlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 87.309,17 € festgesetzt. Es hat \n\nden Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse hinsichtlich der Vergütung \n\ndes Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. \n\nII. \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, \n\n7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begründet. \n\n1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters \n\nist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi-\n\ngung des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, ZIP 2003, \n\n2171, 2172; v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; v. 26. Januar \n\n2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487). \n\n6 \n\nEinnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich \n\nnoch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht \n\naber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit \n\nSicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf ge-\n\nstützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 10. No-\n\nvember 2005, aaO S. 94; v. 26. Januar 2006, aaO; v. 5. Juli 2007 - IX ZB \n\n305/04, ZIP 2007, 1958, 1959). Steuererstattungsansprüche der Masse, die \n\nnach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden \n\ndeshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen (vgl. LG Heilbronn ZIP 2005, \n\n1187, 1188; LG Frankfurt/Oder ZInsO 2002, 1028; LG Stralsund ZInsO 2007, \n\n1045; Prasser ZIP 2006, 487, 489; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenz-\n\nverfahren, 2. Aufl. Rn. 128; Förster ZInsO 2000, 553; Haarmeyer/Wutzke/ \n\nFörster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 80; Graeber, DZWiR 2002, 519). Voraussetzung \n\nist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und da-\n\nher die Masse erhöhen. \n\n7 \n\nAmtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung eines sicher \n\nfeststehenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Masse mit der Begrün-\n\ndung abgelehnt, dass es sich hierbei lediglich um einen durchlaufenden Posten \n\nhandele. Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Vorsteuerabzugsanspruch \n\nlediglich in die Steuerberechnung nach § 16 Abs. 2 UStG eingeht (vgl. Zeuner \n\nin Bunjes/Geist, UStG 8. Aufl. § 18 Rn. 9). Entsteht bei der Steuerberechnung \n\nein Umsatzsteuererstattungsanspruch, stellt die entsprechende Auszahlung \n\neinen echten Massezufluss dar. \n\n8 \n\nEs ist auch gerechtfertigt, diesen Massezufluss bei der Vergütung des \n\nVerwalters zu berücksichtigen. Er hat Vorsteuerabzugsbeträge geltend zu ma-\n\nchen und einen Umsatzsteuererstattungsanspruch zur Masse zu ziehen. Da-\n\ndurch wird die Teilungsmasse tatsächlich erhöht. Verletzt er diese Pflicht, ist er \n\ngemäß § 60 InsO allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet. \n\n9 \n\n2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-\n\ntigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor-\n\nsteuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu-\n\nererstattungsanspruch der Masse ergibt sich nach Einreichung der Schluss-\n\nrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum \n\nein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Fi-\n\nnanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen \n\n(Zeuner \n\nin \n\nBunjes/Geist, aaO; Rothenberger in Hartmann/Metzenmacher, UStG § 18 \n\nRn. 22). \n\n10 \n\nEin solcher sicher zu erwartender Umsatzsteuererstattungsanspruch ist \n\nbislang nicht festgestellt. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schlussbericht \n\nund dem hierauf Bezug nehmenden Vergütungsantrag lediglich ausgeführt, zu \n\nder zunächst festgestellten freien Masse von 795.559,24 € sei der Umsatzsteu-\n\nerausweis aus der Verwaltervergütung hinzuzurechnen, da die Insolvenzmasse \n\nzum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei. Dieser Betrag sei zwar der Masse \n\nnoch nicht zugeflossen, aber mit Sicherheit zu erwarten. \n\n11 \n\nAus diesem Vortrag ergibt sich kein Umsatzsteuererstattungsanspruch \n\nder Masse. Es fehlt an der Darlegung eines sicher zu erwartenden, an die Mas-\n\nse auszuzahlenden Überschusses der Vorsteuerbeträge. Der Sachvortrag kann \n\nauch so verstanden werden, dass der Verwalter den Umsatzsteuerbetrag aus \n\nder Verwaltervergütung grundsätzlich ansetzen will, unabhängig davon, ob sich \n\ntatsächlich ein auszuzahlender Umsatzsteuererstattungsanspruch ergibt. Das \n\nAmtsgericht wird festzustellen haben, ob für die Zeit nach Einreichung der \n\nSchlussrechnung tatsächlich ein solcher Umsatzsteuererstattungsanspruch si-\n\ncher zu erwarten ist. \n\nDr. Gero Fischer Vill Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Münster, Entscheidung vom 19.04.2006 - 73 IN 12/03 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 01.08.2006 - 5 T 548/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zb-147-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/ix-zb-147-06","retrieved":"2026-07-10 22:05:48.982852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-25/ix-zb-147-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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