{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_136-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"IX ZB 136/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 136/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2009 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 5. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juli \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 4. April 2006 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Antragsgegnerin zu \n\ntragen. \n\nDer Streitwert beträgt 10.374,88 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin, eine in Polen ansässige Handelsgesellschaft, hat \n\naufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Bezirksgerichts Warschau \n\nvom 28. Juni 2005 einen Zahlungsanspruch über 40.122,78 Zloty zuzüglich Zin-\n\nsen und Kosten gegen die Firma \n\n\"K. \n\n GmbH \n\nin R. \n\n /Deutschland\". \n\n2 \n\nAuf ihren Antrag wurde das Versäumnisurteil vom Landgericht für voll-\n\nstreckbar erklärt. Die Zustellung wurde entsprechend den Angaben der Antrag-\n\nstellerin an die Anschrift \"Ä -Straße R.\" veran-\n\nlasst, erfolgte jedoch aufgrund eines Weitersendeantrags des Gerichts an die \n\nauf der Zustellungsurkunde genannte Firma \"K. , K \n\n -Weg D.\". \n\n3 \n\nDie \n\n\"K. \n\n GmbH, \n\nK -Weg \n\n D.\" \n\nlegte Beschwerde ein mit der Begründung, sie habe ge \n\ngenüber dem polnischen Gericht sachlich mit Schreiben vom 24. Mai 2005 in-\n\nnerhalb der bis 16. Mai 2005 laufenden Frist Stellung genommen, habe aber \n\nvon diesem Gericht nie mehr etwas gehört und sei auch nicht erneut angehört \n\nworden. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Vollstreckbarerklärung \n\ngemäß Beschluss des Landgerichts sich nicht auf die Beschwerdeführerin be-\n\nziehe. Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstel-\n\nlerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Erstbeschwerde weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist zulässig, weil das Beschwerdegericht die Antragstellerin in ih-\n\n6 \n\n7 \n\nrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 \n\nZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist-\n\ngerecht eingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 AVAG, § 575 \n\nAbs. 2 und 3 ZPO. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\n1. Anwendbar auf die beantragte Vollstreckbarerklärung ist nicht mehr, \n\nwie die Antragstellerin gemeint hat, das Luganer Übereinkommen über die ge-\n\nrichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in \n\nZivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660), \n\nsondern die im Verhältnis zu Polen seit 1. Mai 2004 anwendbare Verordnung \n\n(EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-\n\nkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen \n\n- EuGVVO - vom 22. Dezember 2000, Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12 S. 1 (vgl. \n\nKropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Einleitung Rn. 20). Die \n\nÜbergangsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 EuGVVO findet keine Anwendung, weil \n\ndie Klage in Polen erst nach dem Inkrafttreten der EuGVVO im Verhältnis zu \n\nPolen erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 EugVVO). \n\n8 \n\n2. Das Beschwerdegericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass \n\nsich nicht feststellen lasse, dass mit der Firma \"K. \n\nGmbH, Ä -Straße R.\", also mit der im polni-\n\nschen Urteil genannten Firma, an die die Klage im Rechtshilfeweg zugestellt \n\nworden war, die Beschwerdeführerin gemeint sei. \n\n9 \n\nDie Beschwerdeführerin ist jedoch offenkundig die Partei, gegen die das \n\npolnische Urteil ergangen ist. Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil der Pro-\n\nzesshandlung auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334). Entscheidend ist, welchen \n\nSinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. \n\nDemgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grund-\n\nsätzlich diejenige (juristische) Person als Partei anzusehen, die nach dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Prozesserklärungen als Partei gemeint ist. Dabei kön-\n\nnen als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden \n\n(BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; v. \n\n12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571, 574; Beschl. v. 3. Februar 1999 \n\n- VIII ZB 35/98, ZIP 1999, 616, 617; v. 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, \n\n1569, 1570 Rn. 11). \n\n10 \n\nDanach war die Beschwerdeführerin zweifelsfrei die Partei, gegen die \n\ndas polnische Urteil ergangen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gerich-\n\ntet war. Zwar enthält die Bezeichnung der Antragsgegnerin in dem polnischen \n\nUrteil eine Ungenauigkeit, weil sie dort mit \"K. GmbH\" \n\nbezeichnet wurde, während die Firmenbezeichnung gemäß dem Auszug aus \n\ndem Handelsregister richtig \"K Service GmbH\" lautet. \n\nDie Antragsgegnerin hat jedoch selbst nicht geltend gemacht, sie sei nicht be-\n\ntroffen, der Prozess in Polen gegen eine andere Firma ähnlichen Namens ge-\n\nführt worden. Sie hat sich vielmehr auf den Prozess in Polen sachlich eingelas-\n\nsen. Die von dem Gericht in Polen veranlasste Zustellung war im Rechtshilfe-\n\nweg an die Anschrift Ä -Straße in R. erfolgt. \n\nAusweislich des historischen Auszugs aus dem Handelsregister B des Amtsge-\n\nrichts R. hat die Antragsgegnerin 2006 ihren Sitz von R. \n\nnach D. verlegt. In dem Schreiben der Antragsgegnerin an das polni-\n\nsche Gericht vom 24. Mai 2005 und dem Beschwerdeschreiben an das Landge-\n\nricht vom 28. April 2006 sind jeweils die identische Handelsregisternummer \n\nHRB sowie identische Umsatzsteueridentifikationsnummern angegeben. \n\nAn der Identität der Antragsgegnerin und der Beschwerdeführerin kann also \n\nkeinerlei Zweifel bestehen, zumal im Handelsregister B eine \"K. \n\n GmbH\" überhaupt nicht eingetragen ist und sich ansonsten nur die \n\nnicht verwechselbare Eintragung eines Einzelkaufmanns im Handelsregister A \n\nunter der Firma \"K. e.K.\" findet, der mit dem Rechtsstreit ersicht-\n\nlich nichts zu tun hat. \n\n11 \n\n3. Im Verfahren der Beschwerde durfte die vom Landgericht angeordnete \n\nVollstreckbarerklärung nur unter den Voraussetzungen der Art. 34 und 35 \n\nEuGVVO aufgehoben werden, Art. 45 Abs. 1 EuGVVO. Deren Voraussetzun-\n\ngen liegen nicht vor. Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht geltend ge-\n\nmacht. Insbesondere ist Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht gegeben, weil sich die An-\n\ntragsgegnerin auf die zugestellte Klage eingelassen hat. \n\n12 \n\nDie Antragsgegnerin macht vielmehr geltend, die Entscheidung des pol-\n\nnischen Gerichts sei sachlich falsch, sie sei auch nicht noch einmal angehört \n\nworden. Beides ist hier unerheblich. Das polnische Urteil kann inhaltlich nicht \n\nüberprüft werden, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO. Für eine Verletzung des deutschen \n\nordre public im Sinne des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO ist keinerlei Anhaltspunkt vor-\n\ngetragen. Die Antragsgegnerin hätte sich in dem Verfahren in Polen ordnungs-\n\ngemäß, insbesondere fristgemäß verteidigen und gegebenenfalls Rechtsmittel \n\neinlegen müssen. \n\n13 \n\n4. Der Streitwert bemisst sich nach dem Umrechnungskurs bei Eingang \n\nder Rechtsbeschwerde am 11. August 2006. Er betrug an diesem Tag laut Aus-\n\nkunft der Deutschen Bundesbank 3,8673. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 6 O 783/06 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 5 W 1082/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zb-136-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zb-136-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:22.853532+00:00"}}