{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_120-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"IX ZB 120/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Buchst. b, d; §§ 10, 11 a) Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränder- ter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren. b) Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 120/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Buchst. b, d; §§ 10, 11 \n\na) Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung \n\ndes Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränder-\n\nter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa \n\nausgleichender Zuschlag zu gewähren. \n\nb) Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel \n\nnur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06 - LG Essen \n\n AG Essen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 22. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom \n\n16. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n20.332,09 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 war in der Zeit vom 20. August bis 30. Okto-\n\nber 2003 vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen \n\nder Schuldnerin, die ein Unternehmen des Straßen-, Kanal- und Tiefbaus be-\n\ntrieb. Während des Eröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt. \n\n2 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger \n\nInsolvenzverwalter auf 26.291,49 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteu-\n\ner \n\nfestzusetzen. Er hat einen Wert des verwalteten Vermögens von \n\n410.177,43 € zugrunde gelegt und geltend gemacht, auf den Regelsatz von \n\n25 v.H. der fiktiven Vergütung eines Insolvenzverwalters seien ihm Zuschläge \n\nvon 35 v.H. für die Fortführung des Geschäftsbetriebes, 5 v.H. wegen der Kon-\n\ntaktaufnahme mit sämtlichen Gläubigern und Schuldnern sowie 10 v.H. wegen \n\nTätigwerdens für die Arbeitnehmer der Schuldnerin, insgesamt also 75 v.H. zu \n\ngewähren. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige \n\nBeschwerde von Gläubigern, den weiteren Beteiligten zu 2, hat das Landgericht \n\nmit Beschluss vom 16. Juni 2006 die Vergütung auf 11.036,04 € herabgesetzt, \n\nweil Zuschläge auf die Regelvergütung nicht gerechtfertigt seien. Mit seiner \n\nRechtsbeschwerde erstrebt der vorläufige Insolvenzverwalter die Aufhebung \n\nder Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwer-\n\nde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige \n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat dem weiteren Beteiligten zu 1 für die Fort-\n\nführung des Unternehmens der Schuldnerin einen Zuschlag zur Regelvergütung \n\nmit der Begründung versagt, der Wert der Masse sei durch die Betriebsfortfüh-\n\nrung erhöht worden. Deswegen sei der vorläufige Insolvenzverwalter für die \n\nBetriebsfortführung genügend honoriert. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde \n\nmit Recht, das Beschwerdegericht habe nicht geprüft, ob die durch die Betriebs-\n\nfortführung erzielte Masseanreicherung zu einer Mehrvergütung führe, die dem \n\nTätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters entspreche. \n\n5 \n\na) Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende \n\nVergütung festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat \n\nund die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestands-\n\nmerkmale müssen kumulativ gegeben sein. Von einer \"entsprechend\" größeren \n\nMasse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der \n\nMassemehrung ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV), ungefähr den Betrag erreicht, \n\nder dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1 \n\nBuchst. b InsVV) zustände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Be-\n\ntriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungs-mäßig \n\nnicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist \n\ndie sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger \n\nals der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat \n\ndas Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Diffe-\n\nrenz in etwa ausgleicht. \n\n6 \n\nb) Der Senat ist in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, für \n\ndie Fortführung eines Betriebes mit 19 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von \n\nacht Wochen, die zu keiner Masseanreicherung geführt hat, sei ein Zuschlag \n\nauf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von mindestens 15 v.H. \n\nzu gewähren (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106, \n\n107). \n\n7 \n\nc) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich der Wert der Masse \n\ndurch die Unternehmensfortführung um 109.517,44 € auf 410.177,43 €, d.h. um \n\nca. 27 v.H. erhöht hat. Durch die solchermaßen angewachsene Berechnungs-\n\ngrundlage hat die fiktive Regelvergütung des Insolvenzverwalters um lediglich \n\n3 v.H. des Mehrbetrags zugenommen (§ 10 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 InsVV). \n\nSelbst wenn sich die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insol-\n\nvenzverwalters insoweit nicht nennenswert unterscheiden, weil die Betriebsfort-\n\nführung den vorläufigen Insolvenzverwalter ähnlich belastet wie den endgültigen \n\nInsolvenzverwalter (vgl. BGHZ 165, 266, 274; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX \n\nZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 aaO; v. 11. Mai 2006 \n\n- IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206), erreicht die Mehrvergütung, die sich für \n\nden weiteren Beteiligten zu 1 aus der erhöhten Berechnungsgrundlage ergibt, \n\nbei weitem nicht die Größenordnung der Mehrvergütung, die ihm zustände, hät-\n\nte er keine Massemehrung erreicht. Dass das Beschwerdegericht diese Ver-\n\ngleichsberechnung angestellt hat, lässt die angefochtene Entscheidung nicht \n\nerkennen. \n\n2. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen \n\nwendet, dass das Beschwerdegericht eine Erhöhung des Vergütungssatzes \n\nwegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 20 Arbeitnehmer durch den \n\nweiteren Beteiligten zu 1 abgelehnt hat. \n\nZwar kann die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen Vergütungs-\n\nzuschlag rechtfertigen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 12. Januar \n\n2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673). Der Zuschlag ist jedoch davon ab-\n\nhängig, dass mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind. Unterhalb dieser \n\nSchwelle ist die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters un-\n\nerheblich; sie wird mit der Regelvergütung abgegolten. Dies hat der Senat für \n\nSozialplanverhandlungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgespro-\n\nchen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; \n\n8 \n\n9 \n\nv. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, z.V.b.). Für Bemühungen um die Vorfi-\n\nnanzierung des Insolvenzgeldes kann nichts anderes gelten (vgl. FK-InsO/ \n\nLorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 48). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Essen, Entscheidung vom 16.09.2005 - 162 IN 282/03 - \n\nLG Essen, Entscheidung vom 16.06.2006 - 16 a T 77/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/ix-zb-120-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/ix-zb-120-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:20:27.734681+00:00"}}