{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_115-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"IX ZB 115/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 115/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 24. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Halle vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des \n\nSchuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-\n\nfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2003 wurde über sein \n\nVermögen am 26. Januar 2004 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet, in dem \n\ner Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt N. vertrete-\n\nne beteiligte Land hat im Schlusstermin beantragt, dem Schuldner die Rest-\n\nschuldbefreiung zu versagen. Es hat den Antrag unter anderem darauf gestützt, \n\ndass der seit Juli 2002 beim staatlichen Schulamt W. als Gewerbeleh-\n\nrer angestellte Schuldner am 9. September 2002 gegenüber dem Vollziehungs-\n\nbeamten des beteiligten Landes schriftlich erklärt habe, selbständig als Kauf-\n\nmann \n\ntätig zu sein und seine Einkünfte aus Provisionen \n\nfür die \"A. \n\n \" zu bestreiten. Seine Tätigkeit als Gewerbelehrer habe er \n\nverschwiegen. Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewie-\n\nsen. Auf die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattge-\n\ngeben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf \n\nRestschuldbefreiung weiter. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO \n\nunzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde meint, die von dem Vollziehungsbeamten an-\n\nlässlich des Vollstreckungsversuchs gegen den Schuldner am 9. September \n\n2002 gestellten Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen seien unzulässig \n\ngewesen, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auf \n\nder Grundlage des für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Sach-\n\nverhalts nicht vorgelegen hätten. Indes fehlt es an dieser Prämisse, weil der \n\nSchuldner in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt hatte, dass gegen \n\nihn mit Recht vollstreckt wurde. Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen \n\ndavon ausgehen, dass der Schuldner die unrichtigen Angaben seiner Einkom-\n\nmensverhältnisse gegenüber einem zuständigen Vollstreckungsorgan in der \n\nvon § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzten Form abgegeben hat (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM 2006, 1296, 1297). \n\n4 \n\n2. Nach der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats ist auch \n\nhinreichend klar, dass die Berichtigung unrichtiger Angaben vor dem Schluss-\n\ntermin die Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO jedenfalls im vorliegenden \n\nFall nicht ausschließt. Der zweigliedrige subjektive Tatbestand der Vorschrift \n\nerfordert, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Anga-\n\nben gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten oder \n\nLeistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Neben vorsätzlich oder grob \n\nfahrlässig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wort-\n\nlaut \"um ... zu\" verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielset-\n\nzung, hier einer Leistungsvermeidung. Nach der eindeutigen Tatbestandsfas-\n\nsung kann auch im Fall grob fahrlässiger Falschangaben auf diesen - eher mit \n\nvorsätzlichem Handeln korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht ver-\n\nzichtet werden. Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten \n\nHandeln bereits hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen \n\nAngaben und den vom Schuldner erstrebten Leistungen ein objektiver Zusam-\n\nmenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschanga-\n\nben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 \n\n- IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158). Wäre, wie von der Rechtsbeschwerde \n\ngefordert, eine Berichtigung der Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich, \n\nnachdem die Sachverständige das unredliche Verhalten des Schuldners bereits \n\nin ihrem Gutachten aufgedeckt hatte, liefe die Bestimmung weitgehend leer und \n\nkönnte ihren Zweck nicht erfüllen, den Kreis von Schuldnern, die innerhalb der \n\nDrei-Jahres-Frist vor dem Eröffnungsantrag Krediterschleichungen durch fal-\n\nsche schriftliche Erklärungen zumindest versucht haben, von den Vergünsti-\n\ngungen der Restschuldbefreiung auszuschließen. Dies ergibt sich unmittelbar \n\naus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und bedarf keiner (weiteren) \n\nhöchstrichterlichen Klarstellung. \n\n5 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-\n\ntragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nIII. \n\n6 \n\nDa die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, \n\nkommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO in \n\nVerbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \nAG Halle (Saale), Entscheidung vom 05.12.2005 - 59 IN 1527/03 - \nLG Halle, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 T 6/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/ix-zb-115-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/ix-zb-115-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_115-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:35.180913+00:00"}}