{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_112-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"IX ZB 112/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 89 Abs. 1 Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehören- den Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 112/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2009 \n\nin der Zwangsverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\n____________________ \n\nInsO § 89 Abs. 1 \n\nGibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehören-\n\nden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges \n\nVermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06 - LG Heilbronn \n\nAG Schwäbisch Hall \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nam 12. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten \n\nder Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 2 ist Miteigentümerin eines Grundstücks in Ilshofen, \n\nverbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Tiefgara-\n\ngenstellplatz. Über ihr Vermögen wurde am 8. März 2005 das (Verbraucher-) \n\nInsolvenzverfahren eröffnet. Der im Insolvenzverfahren ernannte Treuhänder \n\nerklärte mit Schreiben vom 11. Juli 2005 gegenüber der Beteiligten zu 2 die \n\nFreigabe der Wohnungseigentumsrechte aus der Insolvenzmasse. Die Beteilig-\n\nte zu 1 ist Verwalterin der Eigentümergemeinschaft. Sie beantragte am 17. Ok-\n\ntober 2005 wegen titulierter Hausgeldrückstände aus dem Jahr 2004 die Anord-\n\nnung der Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2. \n\nDer Antrag blieb beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - und beim Be-\n\nschwerdegericht ohne Erfolg. Beide Gerichte stellten sich auf den Standpunkt, \n\ndass die Zwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig sei. Ein Recht \n\nauf abgesonderte Befriedigung lehnte das Beschwerdegericht, dessen Ent-\n\nscheidung in Rpfleger 2006, 430 veröffentlicht ist, ab. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft \n\nund auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. \n\nMit Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Antrag auf An-\n\nordnung der Zwangsverwaltung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig ist. Nach die-\n\nser Norm sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während \n\nder Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das \n\nsonstige Vermögen des Schuldners zulässig. \n\n4 \n\n1. Die von der Antragstellerin vertretene Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft ist als Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) vom Vollstreckungsverbot des \n\n§ 89 InsO betroffen. Mit ihrem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung \n\nbetreibt sie die Vollstreckung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-\n\nstandenen und titulierten persönlichen Anspruchs. Sie wäre nur dann nicht als \n\nInsolvenzgläubigerin zu behandeln, wenn mit dem Antrag ein Absonderungs-\n\nrecht verwertet werden sollte (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 21; \n\nUhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89 Rn. 11; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 89 Rn. 7). \n\nSo liegt der Fall jedoch nicht. Ein Absonderungsrecht bestand zur Zeit der Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die vollstreckten Forderungen \n\nnicht. \n\n5 \n\na) Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckung in unbewegliches Vermö-\n\ngen der Schuldnerin. Gemäß § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf \n\nBefriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, zur abgesonderten \n\nBefriedigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und \n\ndie Zwangsverwaltung berechtigt. Was ein Recht zur Befriedigung aus dem \n\nGrundstück gewährt, ist den §§ 10 ff, 155 ZVG zu entnehmen (MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, 2. Aufl. § 49 Rn. 3). Danach kommen zunächst dingliche Rechte \n\nan einem Grundstück im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG in Betracht. Hierzu \n\ngehören die Grundpfandrechte und Reallasten (§§ 1105, 1113, 1191, 1199 \n\nBGB). Kraft ihres gesetzlichen Inhalts verschaffen diese dinglichen Rechte ih-\n\nrem Inhaber im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Absonderungs-\n\nrecht, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Inhaberin eines \n\nderartigen dinglichen Rechts ist die Eigentümergemeinschaft nicht. \n\n6 \n\nb) Dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung liegen vielmehr \n\nrückständige, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Haus-\n\ngeldansprüche (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG) zugrunde. Dies sind per-\n\nsönliche Forderungen. Auch solche können zu einem Recht auf Befriedigung \n\naus einem Grundstück führen (§ 155 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG), \n\njedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Grundstück zugunsten des Gläubi-\n\ngers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlag-\n\nnahmt wird. Die Tatsache allein, dass ein persönlicher Gläubiger mit seinem \n\nAnspruch in die Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG eingeordnet ist, verschafft \n\nihm noch kein Befriedigungsrecht aus dem Grundstück (MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, aaO Rn. 76; Smid/Depré, InsO 2. Aufl. § 49 Rn. 17). Ein Absonderungs-\n\nrecht nach § 49 InsO besteht nur, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem \n\nGrundstück zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ent-\n\nstanden war. Persönliche Gläubiger müssen daher bis zu diesem Zeitpunkt die \n\nBeschlagnahme des Grundstücks bewirkt haben, indem sie die Anordnung der \n\nZwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung selbst erwirkt haben (§§ 20, 146 \n\nAbs. 1 ZVG) oder einem laufenden Verfahren beigetreten sind (§§ 27, 151 \n\nAbs. 2 ZVG; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Daran fehlt es hier. \n\n7 \n\nc) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück kann schließlich auch \n\nin den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG bestehen (MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, aaO Rn. 47 ff; Depré aaO Rn. 16: Absonderungsrecht aufgrund \n\nbesonderer gesetzlicher Anordnung; vgl. auch Prütting in Kübler/Prütting/Bork, \n\nInsO § 49 Rn. 14; FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. § 49 Rn. 28-31). Ansprüche der \n\nEigentümergemeinschaft auf Hausgeld fielen nach der bis zum 30. Juni 2007 \n\ngeltenden Rechtslage jedoch nicht in diese Rangklassen. Erst seit der Neufas-\n\nsung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des \n\nWohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 \n\n(BGBl. I S. 370) sind Ansprüche auf Hausgeld nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 \n\nund 5 WEG bei der Vollstreckung in ein Wohneigentum nicht mehr der fünften, \n\nsondern der zweiten Rangklasse zugewiesen. Damit besteht für solche Ansprü-\n\nche nunmehr ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das im Insol-\n\nvenzverfahren im Wege der abgesonderten Befriedigung verfolgt werden kann, \n\nohne dass eine Beschlagnahme des Wohnungseigentums vor Insolvenzeröff-\n\nnung vorausgesetzt wäre (Hintzen/Alff ZInsO 2008, 480, 483 f). Die neue \n\nRechtslage gilt jedoch nur für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-\n\nverfahren, die ab Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2007 anhängig wer-\n\nden (§ 62 Abs. 1 WEG). Rückstände von Ansprüchen der zweiten Rangklasse \n\nkönnen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in gewissem Umfang (aus dem Jahr der \n\nBeschlagnahme und den letzten zwei Jahren davor) in einem Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren, gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG aber nicht im Zwangsverwal-\n\ntungsverfahren geltend gemacht werden. Ein Recht zur Befriedigung aus dem \n\nGrundstück im Wege der Zwangsverwaltung besteht daher auch nach neuem \n\nRecht für die von der Antragstellerin verfolgten Hausgeldrückstände nicht. \n\n8 \n\n2. Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 fällt unter das Vollstre-\n\nckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Das Verbot gilt für Zwangsvollstreckungen \n\nin die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners. Nach-\n\ndem der Treuhänder das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 freigegeben \n\nhat, ist es aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und \n\nVerfügungsbefugnis der Schuldnerin zurückgelangt (vgl. zur Freigabe BGHZ 35, \n\n180, 181; 148, 252, 258 f; 163, 32, 34 f; Pape ZInsO 2008, 465, 470 f). Es ist \n\ndamit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde Teil des sonstigen Vermö-\n\ngens der Schuldnerin im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO. \n\n9 \n\na) Der Wortlaut der Norm schränkt den Begriff des sonstigen Vermögens \n\nnicht ein. Freigegebene Gegenstände im Eigentum des Schuldners gehören \n\nbegrifflich zweifelsfrei zu seinem sonstigen Vermögen. \n\n10 \n\nb) Die Systematik der §§ 35 bis 37 InsO rechtfertigt keine andere Beurtei-\n\nlung. Diese Bestimmungen regeln, was zur Insolvenzmasse gehört. Sie be-\n\nschreiben nicht abschließend, was - da nicht zur Insolvenzmasse gehörend - \n\ndas sonstige Vermögen des Schuldners bildet. Als auf den Zeitpunkt der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens bezogene Regelung sagen sie nichts über die \n\nZuordnung von Gegenständen aus, die wie im Falle der Freigabe zu einem spä-\n\nteren Zeitpunkt aus der Insolvenzmasse ausscheiden. \n\n11 \n\nc) Auch die Entstehungsgeschichte des § 89 Abs. 1 InsO spricht nicht \n\ngegen eine Zuordnung freigegebener Gegenstände zum sonstigen Vermögen \n\ndes Schuldners. Vorläufer von § 89 Abs. 1 InsO war § 14 Abs. 1 KO. Das be-\n\nreits in dieser Norm enthaltene Verbot der Zwangsvollstreckung einzelner Kon-\n\nkursgläubiger auch in das nicht zur Konkursmasse gehörige, sonstige Vermö-\n\ngen des Schuldners sollte es dem Schuldner ermöglichen, bereits während des \n\nKonkursverfahrens eine neue wirtschaftliche Existenz zu begründen (Motive II \n\nS. 51 f; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 14 Rn. 2). Diesem Gesichtspunkt kommt \n\nunter der Geltung der Insolvenzordnung, die anders als die Konkursordnung \n\n(§ 1 Abs. 1 KO) auch den Neuerwerb der Insolvenzmasse zuordnet (§ 35 Abs. 1 \n\nInsO), nur noch eine geringere Bedeutung zu. In Kenntnis dieses Umstands hat \n\nder Gesetzgeber das sonstige Vermögen des Schuldners auch in § 89 Abs. 1 \n\nInsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Insolvenzgläubiger \n\nentzogen (Begründung zum Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung, BT-\n\nDrucks. 12/2443, S. 137). Das geringere Gewicht des Zwecks, dem Schuldner \n\ndurch den Schutz des sonstigen Vermögens einen Neuanfang zu ermöglichen, \n\nist angesichts dieses gesetzgeberischen Willens kein Argument dafür, freigege-\n\nbene Gegenstände vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auszuneh-\n\nmen. \n\n12 \n\nd) Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum fast einhellige Mei-\n\nnung, dass das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auch für vom Insol-\n\nvenzverwalter oder Treuhänder aus der Insolvenzmasse freigegebene Gegen-\n\nstände gilt, weil sie zum sonstigen Vermögen des Schuldners gehören (BGHZ \n\n166, 74, 83, Rn. 26; LG Berlin ZMR 2005, 910; OLG Hamm Rpfleger 1971, 109 \n\n[zu § 14 KO]; Jaeger/Eckardt, InsO § 89 Rn. 29 und 7; MünchKomm-\n\nInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 18; HK-InsO/Kayser, aaO § 89 Rn. 16; Uhlenbruck, \n\naaO § 89 Rn. 15; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 89 Rn. 14; HmbKomm-\n\nInsO/Kuleisa 2. Aufl. § 89 Rn. 9; Gerhardt \n\nin Gottwald, \n\nInsolvenzrechts-\n\nHandbuch 3. Aufl. § 33 Rn. 12; BK-InsO/Blersch/v. Olshausen, § 89 Rn. 12; \n\nNerlich/Römermann/ Wittkowski, InsO § 89 Rn. 4; a.A. Schmidberger Rpfleger \n\n2006, 431 f). \n\n13 \n\ne) Die Unzulässigkeit des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung \n\nführt nicht zu einem für die Wohnungseigentümergemeinschaft unzumutbaren \n\nErgebnis. Zum einen fallen etwaige Mieteinkünfte des Schuldners aus der frei-\n\ngegebenen Wohnung als Neuerwerb in die Masse. Zum anderen hat die Gläu-\n\nbigerin die Möglichkeit, sich einen Vollstreckungstitel bezüglich der in § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 2 n.F., § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG aufgeführten Hausgeldansprüche zu \n\nverschaffen und gestützt auf diesen Titel die Zwangsverwaltung des Woh-\n\nnungseigentums der Beteiligten zu 2 zu beantragen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nPape \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 26.10.2005 - L 50/05 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 23.01.2006 - 1 T 529/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/ix-zb-112-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":11},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1105","ref_norm":"1105","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1113","ref_norm":"1113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1191","ref_norm":"1191","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1199","ref_norm":"1199","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/ix-zb-112-06","retrieved":"2026-07-10 19:10:25.181389+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-12/ix-zb-112-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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