{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_106-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"IX ZB 106/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Buchst. b; InsO § 60 Abs. 1, § 232 Abs. 1 Nr. 3, § 254 Abs. 1 a) Ein Insolvenzverwalter, der einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan über- arbeitet und hierbei einen Ansatz für die Verwaltervergütung unbeanstandet ge- lassen hat, ist im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Regel nicht an diesen Ansatz gebunden. b) Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, können auch Geschäftsvorfälle, die noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, in die Berech- nungsgrundlage der Verwaltervergütung eingestellt werden. c) Hat der Insolvenzverwalter notwendige Ausgaben, die er bei ordnungsgemäßer Ausübung des Verwalteramtes hätte tätigen müssen, unterlassen, um zu verhin- dern, das sie den Überschuss aus seiner Unternehmensfortführung - und damit seine Vergütung - mindern, kann dies eine Pflichtverletzung zum Schaden der In- solvenzbeteiligten darstellen. d) Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränder- ter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren. e) Hat auch die bloße Überarbeitung eines von dem Schuldner vorgelegten Insol- venzplans durch den Verwalter einen erheblichen Mehraufwand mit sich gebracht, rechtfertigt dies die Gewährung eines Vergütungszuschlags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 106/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Buchst. b; InsO \n§ 60 Abs. 1, § 232 Abs. 1 Nr. 3, § 254 Abs. 1 \n\na) Ein Insolvenzverwalter, der einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan über-\narbeitet und hierbei einen Ansatz für die Verwaltervergütung unbeanstandet ge-\nlassen hat, ist im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Regel \nnicht an diesen Ansatz gebunden. \n\nb) Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, können auch \nGeschäftsvorfälle, die noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, in die Berech-\nnungsgrundlage der Verwaltervergütung eingestellt werden. \n\nc) Hat der Insolvenzverwalter notwendige Ausgaben, die er bei ordnungsgemäßer \nAusübung des Verwalteramtes hätte tätigen müssen, unterlassen, um zu verhin-\ndern, das sie den Überschuss aus seiner Unternehmensfortführung - und damit \nseine Vergütung - mindern, kann dies eine Pflichtverletzung zum Schaden der In-\nsolvenzbeteiligten darstellen. \n\nd) Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung \ndes Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränder-\nter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa \nausgleichender Zuschlag zu gewähren. \n\ne) Hat auch die bloße Überarbeitung eines von dem Schuldner vorgelegten Insol-\nvenzplans durch den Verwalter einen erheblichen Mehraufwand mit sich gebracht, \nrechtfertigt dies die Gewährung eines Vergütungszuschlags. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 22. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n20.128,98 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie weitere Beteiligte war Insolvenzverwalterin in dem am 1. Februar \n\n2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese \n\nbetrieb ein Unternehmen \n\nfür Präzisions-Werkzeugbau und Kunststoff-\n\nSpritzguss. Die Insolvenzverwalterin führte den Betrieb mit 11 oder 12 Arbeit-\n\nnehmern fort. Nach Annahme und gerichtlicher Bestätigung eines Insolvenz-\n\nplans im Juni 2004 wurde das Insolvenzverfahren beendet. \n\n2 \n\nDie Insolvenzverwalterin hat beantragt, ihre Vergütung auf 45.395,48 € \n\nund die zu erstattenden Auslagen auf 4.500 € festzusetzen. Nachdem die zu \n\nerstattenden Auslagen zuletzt nicht mehr im Streit waren, hat das Beschwerde-\n\ngericht die Vergütung auf 42.449,60 € zuzüglich 6.791,94 € Umsatzsteuer fest-\n\ngesetzt. Es ist von einem Massewert von 185.486,14 € ausgegangen, hat dar-\n\naus eine Regelvergütung von 25.727,03 € errechnet und hierauf Zuschläge von \n\n20 v.H. für die Betriebsfortführung, 20 v.H. für die Befassung mit dem Insol-\n\nvenzplan und 25 v.H. für die Erledigung der gemäß § 8 Abs. 3 InsO auf die In-\n\nsolvenzverwalterin übertragenen Zustellungen gewährt. Dagegen wendet sich \n\ndie Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie begehrt die Herabsetzung der \n\nVergütung auf 25.097,03 € zuzüglich 4.015,53 € Umsatzsteuer, insgesamt \n\n29.112,56 €. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel der \n\nSchuldnerin ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und teilweise begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht schon deshalb erfolgreich, weil die \n\nInsolvenzverwalterin mit ihrer Vergütungsforderung möglicherweise von einem \n\nniedrigeren Ansatz für die Verfahrenskosten in dem rechtskräftig bestätigten \n\nInsolvenzplan abweicht. Weder ist sie daran gebunden noch muss sie im vor-\n\nliegenden Fall die Abweichung besonders rechtfertigen. \n\n5 \n\na) Von der Rechtsbeschwerde wird auf den Vortrag der Schuldnerin \n\naufmerksam gemacht, wonach in Nr. 122 des \"genehmigten\" Insolvenzplans die \n\n6 \n\n7 \n\nVerfahrenskosten (Gericht und Insolvenzverwalterin) überschlägig mit 29.000 € \n\nangesetzt worden seien. Diesen Ansatz habe die Insolvenzverwalterin bei der \n\nvon ihr übernommenen Überarbeitung des Plans nicht beanstandet. \n\nb) Dieser Gesichtspunkt ist in den Vorinstanzen nicht behandelt worden. \n\nOb der Vortrag zutrifft, ist tatrichterlich auch nicht geklärt. Dessen bedurfte es \n\njedoch nicht. \n\naa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist ein Insolvenzverwal-\n\nter, der einen Insolvenzplan ausgearbeitet oder den vom Schuldner vorgelegten \n\nInsolvenzplan überarbeitet und hierbei einen Ansatz für die Verwaltervergütung \n\naufgenommen oder unbeanstandet gelassen hat, im nachfolgenden Vergü-\n\ntungsfestsetzungsverfahren nicht an diesen Ansatz gebunden. Dies gilt selbst \n\ndann, wenn der betreffende Ansatz in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans \n\n(§ 221 InsO) aufgenommen worden ist. Zwar bindet diesere Teil eines rechts-\n\nkräftig bestätigten Insolvenzplan nach § 254 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO alle Be-\n\nteiligten. Das sind diejenigen, in deren Rechtsstellung durch den Insolvenzplan \n\neingegriffen wird. Zu diesem Kreis gehört der Insolvenzverwalter nicht (vgl. \n\nhierzu MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 221 Rn. 17; Uhlenbruck/Maus, InsO \n\n12. Aufl. § 221 Rn. 2; Kübler/Prütting/Otte, InsO § 221 Rn. 3; FK-InsO/Jaffé, \n\n4. Aufl. § 221 Rn. 7; HK-InsO/Flessner, 4. Aufl. § 221 Rn. 2, § 254 Rn. 3). \n\n8 \n\nbb) Hat der Insolvenzverwalter selbst den Plan erstellt oder überarbeitet \n\nund hierbei seine Vergütung zu niedrig angesetzt oder hat er in seiner Stellung-\n\nnahme zu dem vom Schuldner erstellten Plan (§ 232 Abs. 1 Nr. 3 InsO) dessen \n\nKostenansatz nicht beanstandet, kommt dem auch nicht die von der Rechtsbe-\n\nschwerde hilfsweise geltend gemachte Geständniswirkung zu. Die Vorschriften \n\nder §§ 288 ff ZPO sind im Insolvenzverfahren nicht analog anwendbar (OLG \n\nKöln ZInsO 2000, 393, 396; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 56 a.E., FK-\n\nInsO/Schmerbach aaO § 4 Rn. 17). Dem steht § 5 Abs. 1 InsO entgegen. \n\n9 \n\ncc) Allerdings kann ein deutlich zu niedriger Ansatz der Verwaltervergü-\n\ntung die Willensbildung derjenigen, die über die Annahme des Plans zu be-\n\nschließen haben, verfälschen und - insbesondere bei kleineren Insolvenzverfah-\n\nren, bei denen die Verwaltervergütung einen verhältnismäßig großen Anteil der \n\nMasse aufzehrt - die Plandurchführung gefährden. Ein Insolvenzverwalter, der \n\nden Insolvenzplan selbst erstellt oder den Schuldnerplan überarbeitet - und sich \n\ndiese Bemühungen mit einem Zuschlag vergüten lässt (vgl. § 3 Abs. 1 \n\nBuchst. e InsVV) - ist deshalb verpflichtet, auf einen realistischen Ansatz der \n\nVergütung zu achten. Das ist selbst dann nicht anders, wenn der einzige Bei-\n\ntrag des Verwalters in der von ihm abzugebenden Stellungnahme zu einem von \n\ndem Schuldner vorgelegten Plan besteht (§ 232 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Diese Stel-\n\nlungnahme soll den Beteiligten, insbesondere denjenigen, die sich aus zeitli-\n\nchen oder sonstigen Gründen nicht oder nicht ausführlich mit dem Planinhalt \n\nbeschäftigen können oder wollen, die Problematiken des Plans und seine Aus-\n\nwirkungen verdeutlichen (MünchKomm-InsO/Breuer, § 232 Rn. 1). Die Stel-\n\nlungnahme des Insolvenzverwalters ist daher geeignet, das Verfahren und das \n\nErgebnis der Abstimmung zu beeinflussen. \n\n10 \n\nHat der Insolvenzverwalter selbst, weil er den Plan erstellt oder zumin-\n\ndest mitgestaltet hat, einen Kostenansatz zu verantworten, der bereits damals \n\ndeutlich zu niedrig erscheinen musste, oder hat er in seiner Stellungnahme zu \n\neinem ausschließlich vom Schuldner erstellten Plan nicht auf den erkennbar viel \n\nzu niedrigen Ansatz hingewiesen, kommt in Betracht, dass er später nach Treu \n\nund Glauben gehindert ist, für seine Bemühungen einen Zuschlag nach § 3 \n\nAbs. 1 Buchst. e InsVV zu verlangen. \n\n11 \n\nDies braucht der Senat jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn \n\nim vorliegenden Fall hat die Insolvenzverwalterin in ihrer die Annahme des In-\n\nsolvenzplans befürwortenden Stellungnahme die voraussichtlichen Massekos-\n\nten bereits mit 40.000 € beziffert. Dieser Ansatz ist von dem Betrag, den sie als \n\nVergütung verlangt, jedenfalls nicht so weit entfernt, dass eine Pflichtverletzung \n\nim Sinne von § 60 InsO ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist. Auf das Vorbringen \n\nder Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin habe höhere Einnahmen erzielt, als \n\nzunächst abzusehen gewesen sei, kommt es danach nicht an. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Dem gegenüber wird die Ermittlung der Berechnungsgrundlage von \n\nder Rechtsbeschwerde mit Erfolg angegriffen. \n\na) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Insolvenzverwalterin habe \n\neinen Steuerberater mit der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklä-\n\nrungen für die Jahre 2001 und 2002 beauftragt, die dafür anfallenden Kosten \n\n- insgesamt 6.000 € - jedoch nicht von der Aktivmasse abgezogen. Für das Jahr \n\n2003 habe sie - entgegen einer dahingehenden Verpflichtung - einen entspre-\n\nchenden Auftrag erst gar nicht erteilt. Die nunmehr durch die Nachholung des \n\nAuftrags bei der Schuldnerin entstehenden Kosten - weitere 3.000 € - wären, \n\nwenn die Insolvenzverwalterin ordnungsgemäß gearbeitet hätte, vergütungs-\n\nmindernd bei der Masse angefallen. \n\n14 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass nur solche Ausgaben \n\nabzusetzen sind, die durch das Handeln des Insolvenzverwalters während des \n\nFortführungszeitraums als Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO begründet \n\nund bedient worden sind (ebenso Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtli-\n\nche Vergütung 3. Aufl. § 1 InsVV Rn. 88). Dies ist rechtlich unzutreffend. \n\n15 \n\nWird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, ist nach § 1 Abs. 2 \n\nNr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV zur Bestimmung der für die Vergütung des Verwal-\n\nters maßgeblichen Masse nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich \n\nnach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Zur Ermittlung der Be-\n\nrechnungsgrundlage hat der Insolvenzverwalter somit eine gesonderte Einnah-\n\nmen-/Ausgabenrechnung \n\nvorzulegen \n\n(Haarmeyer/Wutzke/Förster, \n\naaO; \n\nMünchKomm-InsO/Nowak, § 1 InsVV Rn. 19; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO \n\n§ 1 InsVV Rn. 52; Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A-Z Rn. 449). \n\nDiese ist auf den Zeitpunkt zu beziehen, zu dem das Insolvenzverfahren geen-\n\ndet hat. In diese Rechnung sind sämtliche die Masse belastenden Verbindlich-\n\nkeiten aufzunehmen, die bis dahin entstanden sind. Das Einstellen von Verbind-\n\nlichkeiten kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie bereits erfüllt \n\nworden sind. Auch Geschäftsvorfälle, die noch nicht zu einer Fakturierung ge-\n\nführt haben, müssen im Rahmen der Einnahmen-/Ausgabenrechnung erfasst \n\nwerden. Allerdings kann hinsichtlich der Höhe der Ausgaben Unsicherheit be-\n\nstehen, so lange noch keine Rechnung vorliegt. Gegebenenfalls muss der In-\n\nsolvenzverwalter bei dem Geschäftspartner Erkundigungen einholen oder die \n\nHöhe der Ausgaben schätzen. \n\n16 \n\nc) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV kann indes \n\nnicht dahin ausgelegt werden, dass in die Einnahmen-/Ausgabenrechnung auch \n\nsolche Ausgaben eingestellt werden, deren Vornahme der Insolvenzverwalter \n\nwährend der Unternehmensfortführung pflichtwidrig unterlassen hat. Hat er \n\nnotwendige Ausgaben, die er bei ordnungsgemäßer Ausübung des Ver-\n\nwalteramtes hätte tätigen müssen, vermieden, um zu verhindern, dass sie den \n\nÜberschuss aus seiner Unternehmensfortführung - und damit seine Vergütung - \n\nmindern, kann dies eine Pflichtverletzung zum Schaden der Insolvenzbeteiligten \n\ndarstellen (§ 60 InsO). \n\n17 \n\nIm vorliegenden Fall kann es jedoch nicht als pflichtwidrig angesehen \n\nwerden, dass die Insolvenzverwalterin kostenträchtige Ausgaben zurückgestellt \n\nhat, solange die Sanierung der Schuldnerin über den Insolvenzplan nicht gesi-\n\nchert war. \n\n18 \n\n3. Auch die Festsetzung eines Zuschlags von 20 v.H. für die Fortführung \n\ndes Schuldnerunternehmens wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht bean-\n\nstandet. \n\n19 \n\na) Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende \n\nVergütung festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat \n\nund die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestands-\n\nmerkmale müssen kumulativ gegeben sein. Von einer \"entsprechend\" größeren \n\nMasse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der \n\nMassemehrung ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV), ungefähr den Betrag erreicht, \n\nder dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1 \n\nBuchst. b InsVV) zustände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Be-\n\ntriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungs-mäßig \n\nnicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist \n\ndie sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger \n\nals der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat \n\ndas Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Diffe-\n\nrenz in etwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein. Andernfalls würde insoweit der \n\nInsolvenzverwalter für seine Bemühungen um die Betriebsfortführung doppelt \n\nhonoriert. Dies ist zu vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB \n\n167/04, NZI 2006, 232, 234; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, \n\n465; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41). \n\n20 \n\nDas Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich der Wert der Masse \n\ndurch die Unternehmensfortführung um 63.261,69 € auf 185.486,14 € erhöht \n\nhat. Durch die solchermaßen angewachsene Berechnungsgrundlage hat die \n\nRegelvergütung um 4.428,32 € zugenommen. Die danach gebotene Ver-\n\ngleichsberechnung, um wie viel die Vergütung ohne die Massemehrung über \n\nden dann zu gewährenden Zuschlag höher sein würde, hat das Beschwerdege-\n\nricht nicht angestellt. Die erhöhte Vergütung, die aus der höheren Bemes-\n\nsungsgrundlage resultiert, wäre bei der Bemessung des Zuschlags zu berück-\n\nsichtigen gewesen. Dass dies geschehen ist, lässt die Beschwerdeentschei-\n\ndung nicht erkennen. \n\n21 \n\nb) Die weitere Beteiligte war bereits als vorläufige Insolvenzverwalterin \n\ntätig. In einem solchen Falle kommt ein Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a \n\nInsVV in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO). Das Beschwerdege-\n\nricht hat dies geprüft und verneint. Insofern erhebt die Rechtsbeschwerde keine \n\nqualifizierte Rüge. Sie macht jedoch mit Recht geltend, dass die weitere Betei-\n\nligte bereits als vorläufige Insolvenzverwalterin einen Zuschlag von 15 v.H. auf \n\ndie Regelvergütung erhalten hat, weil der Betrieb im Eröffnungsverfahren fort-\n\ngeführt worden ist. Die Annahme, dass dadurch die Belastungen durch die nach \n\nInsolvenzeröffnung lediglich fortgesetzte Betriebsfortführung erheblich vermin-\n\ndert worden sind, ist zwar nicht zwingend; ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. \n\nGegebenenfalls muss dies bei der Frage, ob - und in welcher Höhe - nunmehr \n\nauch der Insolvenzverwalterin ein Zuschlag wegen der Betriebsfortführung ge-\n\nbührt, Berücksichtigung finden. Das Beschwerdegericht hat dies nicht geprüft. \n\n22 \n\n4. Die Zubilligung eines Zuschlags von weiteren 20 v.H. dafür, dass die \n\nInsolvenzverwalterin eine Stellungnahme zu dem Insolvenzplan abgegeben und \n\ndiesen inhaltlich überarbeitet hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n23 \n\nDas Beschwerdegericht hat nicht verkennt, dass der Regeltatbestand \n\ndes § 3 Abs. 1 Buchst. e InsVV die Ausarbeitung des Insolvenzplans durch den \n\nInsolvenzverwalter voraussetzt. Hier liegt nur eine Überarbeitung vor. Dies hin-\n\ndert jedoch nicht die Gewährung eines Zuschlags, wenn auch die bloße Über-\n\narbeitung einen vergütungsrelevanten Aufwand mit sich gebracht hat. § 3 \n\nAbs. 1 InsVV enthält keine abschließende Aufzählung der Zuschlagstatbestän-\n\nde, sondern nur Regelbeispiele. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist \n\nhier die Überarbeitung des Insolvenzplans dessen Ausarbeitung nahezu gleich \n\ngekommen. Diese tatrichterliche Feststellung hat das Rechtsbeschwerdegericht \n\nhinzunehmen. Dies gilt um so mehr, als der gewährte Zuschlag sich mit 20 v.H. \n\nam unteren Rand dessen befindet, was für solche Tätigkeiten zugebilligt wird \n\n(vgl. FK-InsO/Lorenz, § 3 InsVV Rn. 48; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 \n\nRn. 72; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 3 InsVV Rn. 44; Graeber, aaO \n\nRn. 267). \n\n24 \n\n5. Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Gewährung eines Zuschlags \n\nvon 25 v.H. für die Erledigung der Zustellungen, die der Insolvenzverwalterin \n\nnach § 8 Abs. 3 InsO übertragen worden sind. \n\n25 \n\nDieser Umstand kann einen Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 \n\nInsVV rechtfertigen, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt wor-\n\nden ist (BGH, Besch. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, NZI 2004, 591, 592; v. \n\n28. September 2006 - IX ZB 134/03, zitiert nach juris; v. 21. Dezember 2006 \n\n- IX ZB 81/06, z.V.b.). Ob dies der Fall ist, muss auf Grund der jeweiligen Um-\n\nstände des Einzelfalls in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden. \n\n26 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde enthält die angefochtene \n\nEntscheidung nicht die Aussage, auf die Feststellung einer erheblichen Mehrbe-\n\nlastung durch die Übertragung der Zustellungen komme es nicht an. Dass das \n\nBeschwerdegericht für die Gewährung des Zuschlags die dreifache Zustellung \n\nan 96 Gläubiger hat ausreichen lassen, ohne sich zu der dadurch verursachten \n\nMehrbelastung konkret zu äußern, lässt solche Schlüsse nicht zu. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 101 IN 6699/02 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2006 - 86 T 190/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/ix-zb-106-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/ix-zb-106-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:52.320905+00:00"}}