{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_103-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"IX ZB 103/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 103/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 10. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 wird auf Kos-\n\nten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n33.400 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie in Großbritannien ansässigen Antragsteller hatten der Antragsgegne-\n\nrin Käufer von ……………-Fahrzeugen vermittelt. Die von ihnen vermittelten \n\nKunden schlossen Kaufverträge mit der Antragsgegnerin und leisteten An-\n\nzahlungen. In zwei Fällen nahmen die Käufer die von ihnen bestellten Fahrzeu-\n\nge nicht ab. Die Antragsgegnerin behielt die Anzahlungen als Schadensersatz \n\nein. Dem Verlangen der Antragsteller, die an ihre Kunden erstatteten Anzahlun-\n\ngen an sie auszukehren, kam die Antragsgegnerin aus zwischen den Parteien \n\nstreitigen Gründen nicht nach. In einem Verfahren vor dem Manchester Country \n\nCourt, in dem sich die Antragsgegnerin nicht einließ, erwirkten die Antragsteller \n\nein Versäumnisurteil über die angezahlten Beträge. \n\n2 \n\nDie Antragsteller begehren die Zulassung des Versäumnisurteils zur \n\nVollstreckung in Deutschland. Die Antragsgegnerin wendet ein, der Vollstreck-\n\nbarerklärung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivil-\n\nkammer des Landgerichts hat dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die \n\nBeschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich \n\ndiese mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-\n\ntung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n5 \n\n1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates \n\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung \n\nvon Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 \n\n(EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO Anwendung. \n\n2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde nicht ein. Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger \n\nRechtsprechung, dass der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelas-\n\nsen hat, im Anerkennungsverfahren die Rüge erheben kann, das Urteil sei \n\ndurch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erschlichen worden (BGHZ 141, 286, \n\n306 f; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 f). \n\nDem ist das Beschwerdegericht gefolgt. Es hat auf dem Boden dieser Recht-\n\nsprechung entschieden, der Vortrag der Antragsgegnerin reiche nicht aus, um \n\neinen Sachverhalt im Einzelnen konkret nachvollziehbar zu beschreiben, der \n\ngeeignet sei, den erhobenen Betrugsvorwurf zu belegen. Auch dies widerspricht \n\nder Rechtsprechung des Senats nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 aaO). \n\nDas Anerkenntnisverfahren soll keinesfalls zu einer Nachprüfung der ausländi-\n\nschen Entscheidung in der Sache führen. An das Vorbringen des Antragsgeg-\n\nners in den Tatsacheninstanzen, mit denen dieser seinen Betrugsvorwurf bele-\n\ngen will, sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. \n\n6 \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht keine \n\nüberzogenen Anforderungen an die Darlegungen der Antragsgegnerin gestellt, \n\ndie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen könnten. Die in der Rechts-\n\nbeschwerdebegründung vertretene Auffassung, das Vorbringen in den Schrift-\n\nsätzen vom 6. Februar und 2. Mai 2006 und der vorgelegte vorprozessuale \n\nSchriftverkehr hätten ausgereicht, um den Betrugsvorwurf konkret und im Ein-\n\nzelnen nachvollziehbar zu beschreiben, trifft nicht zu. Der Vortrag der Antrags-\n\ngegnerin läuft letztlich nur auf das Bestreiten einer Rückzahlungsabrede, über \n\ndie vor dem Ausgangsgericht hätte Beweis erhoben werden müssen, hinaus. \n\nDie tatrichterliche Würdigung, ein Prozessbetrug sei nicht hinreichend darge-\n\nlegt, ist hinzunehmen. \n\n7 \n\n3. Zwar weicht die Auffassung des Prozessgerichts, der Vorwurf des Pro-\n\nzessbetrugs könne im Anerkennungsverfahren nicht erhoben werden, wenn \n\ngegen das angeblich betrügerisch erlangte Urteil vor den Gerichten des Erlass-\n\nstaates ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne oder hätte eingelegt werden \n\nkönnen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n6. Mai 2004, aaO). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nreicht es aus, dass sich der Antragsgegner - wie hier - im Ausland nicht einge-\n\nlassen hat. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Aufgrund des Fehlens \n\nausreichender Darlegungen zum Prozessbetrug kann dahingestellt bleiben, ob \n\ndie Antragsgegnerin gegen das Versäumnisurteil einen Rechtsbehelf hätte ein-\n\nlegen müssen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.12.2005 - 17 O 640/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2006 - 5 W 9/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zb-103-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/ix-zb-103-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:58.631284+00:00"}}