{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZA__18-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"IX ZA 18/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 18/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 5. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Se-\n\nnats vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom \n\n7. Februar 2008 abzuändern und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. \n\nBei den Ausführungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegen-\n\nvorstellung zeigt nichts auf, was einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg \n\nverhelfen könnte. \n\n2 \n\n3 \n\nEs fehlt im Übrigen auch an einem ersatzfähigen Schaden, weil die Klä-\n\ngerin ein ihr nicht zustehendes Recht durchsetzen wollte. Das liegt in ihrem ei-\n\ngenen Risikobereich und wird vom Schutzzweck der Anwaltshaftung nicht um-\n\nfasst. Dies ergibt sich aus dem hier anwendbaren normativen Schadensbegriff. \n\nDie Antragstellerin hat zwar Recht in der Annahme, dass der Antrags-\n\ngegner von jeglicher Prozessführung hätte abraten müssen (und - wenn er dies \n\nunterließ - für die unnötig aufgewandten Prozesskosten einstehen müsste), \n\nwenn der Prozess von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Die Antragstelle-\n\nrin steht jedoch auf dem Standpunkt, dass damals \"durchaus eine realistische \n\nErfolgsaussicht gegeben\" war. Sie wollte den Prozess gerade durchführen und \n\ndie aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich klären lassen. Damit ist auch dieser \n\nGesichtspunkt für ihr Begehren nicht hilfreich. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ansbach, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 1248/97 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 9 U 747/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZA__18-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-za-18-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZA__18-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZA__18-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-za-18-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2006/IX_ZA__18-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:22.917435+00:00"}}