{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR___1-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZR 1/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 1/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 22. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Ur-\n\nteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 22. Dezember 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zu-\n\nrückzuweisen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, \n\nund die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist unter anderem \n\nwegen der Frage zugelassen worden, \"ob auch durch geringwertige und nur \n\nmit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand \n\ndes Vermögens begründet werden kann\". Der Bundesgerichtshof hat mit Be-\n\nschluss vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, 326) bereits \n\nentschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind, \n\nwenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der \n\nInanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in \n\ndessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedi-\n\ngung des Gläubigers führen wird. \n\nSo liegt es hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Vollstre-\n\nckung in den im Bezirk des angerufenen Landgerichts befindlichen Gegens-\n\ntand zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Die \n\ninsbesondere durch eine andere Verwertungsart nach § 825 ZPO anfallenden \n\nVorbereitungskosten würden durch einen möglichen Erlös aufgezehrt. \n\nDer Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuwei-\n\nchen. Vielmehr hat er bereits in seinem Urteil vom 29. April 1999 (BGHZ 141, \n\n286, 290) die Anwendung des § 23 ZPO in Übereinstimmung mit der zitierten \n\nEntscheidung des X. Zivilsenats begründet; er hat dort ausdrücklich ausge-\n\nschlossen, \"daß das Grundstück der Beklagten keinen wesentlichen Befriedi-\n\ngungswert gehabt hätte.\" \n\nDies steht nicht in Widerspruch zu anderen Erkenntnissen des Bundes-\n\ngerichtshofs. Zwar hat dieser bisher an der Rechtsprechung des Reichsge-\n\nrichts festgehalten, wonach es nicht erforderlich ist, dass das Vermögensstück \n\nzur Befriedigung des Klägers ausreicht oder in angemessener Relation zum \n\nStreitwert des Prozesses steht (BGHZ 115, 90, 93). Von dieser Formulierung \n\nsind jedoch Fälle, in denen feststeht, dass der Vollstreckungserlös die aufzu-\n\nwendenden Vollstreckungskosten nicht überschreiten wird, nicht umfasst. \n\nII. \n\nDie Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n2. November 2005. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 825","ref_norm":"825","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-1-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:23.262336+00:00"}}