{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__99-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"IX ZR 99/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 99/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nam 4. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai \n\n2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 267.661,29 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-\n\ngründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nNach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die von dem Schuldner für \n\ndie Drittschuldnerin zu erbringende Beratungsleistung seine volle Arbeitskraft in \n\nAnspruch genommen und hat die ihm dafür zustehende - werthaltige - Entgelt-\n\nforderung \"auf absehbare Zeit\" die einzige Einkommensquelle dargestellt. Dass \n\nder Schuldner diese Forderungen - die auf die ganze Laufzeit des Beratungs-\n\nvertrages bezogen ein Volumen von 1 Mio. € hatten - insgesamt zur Sicherung \n\neines bereits ein halbes Jahr später, nämlich zum 30. Juni 2003, rückzahlbaren \n\nDarlehens von nur 68.000 € (allerdings zuzüglich 10 % Zinsen) abgetreten hat, \n\ngestattet zwanglos den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dem \n\nSchuldner und der Klägerin sei es weniger auf die Sicherung der angeblichen \n\nDarlehensrückzahlungsansprüche als vielmehr darauf angekommen, das ge-\n\nsamte Einkommen des Schuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Kollusi-\n\nves Zusammenwirken zum Nachteil von Gläubigern, von denen eine Vollstre-\n\nckung droht, reicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit aus (vgl. BGHZ 130, 314, \n\n331; 138, 291, 299 f). \n\n3 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nKayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 13.04.2004 - 5 O 32/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 598/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/ix-zr-99-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/ix-zr-99-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:44.845203+00:00"}}