{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__98-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"IX ZR 98/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 129 Abs. 1; ZAV 2002 § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nr. 2; MGV 1996 § 7 Abs. 1 Zur Anfechtung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge (\"Milchquote\") im Insolvenzverfahren über das Vermögen des vormaligen Pächters bei Pachtverträgen, die vor dem 1. April 2000 abgeschlossen worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 98/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. September 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 129 Abs. 1; ZAV 2002 § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nr. 2; \n\nMGV 1996 § 7 Abs. 1 \n\nZur Anfechtung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge (\"Milchquote\") im \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des vormaligen Pächters bei Pachtverträgen, \n\ndie vor dem 1. April 2000 abgeschlossen worden sind. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 98/05 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, \n\nCierniak und Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Lüneburg vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Schuldner, ein Landwirt, pachtete im Jahre 1985 von seiner Mutter, \n\nder Beklagten, und seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater einen landwirt-\n\nschaftlichen Hof in Hohne (Niedersachsen). Während der Laufzeit des Pacht-\n\nvertrages führte er bis März 2001 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Warnau \n\n(Sachsen-Anhalt). Dort erwarb er als Wiedereinrichter ein Milchkontingent von \n\n360.000 kg, das er durch eine Betriebsverlegung im Jahre 2001 auf den Pacht-\n\nhof in Hohne übertrug. Diesen führte er bis Ende März 2003 weiter. \n\n2 \n\nMit zwei Vereinbarungen vom März 2003 hoben der Schuldner und die \n\nBeklagte den Pachtvertrag zum 31. März 2003 beziehungsweise zum 1. April \n\n2003 auf. Beide Vereinbarungen enthalten folgende Klausel: \n\n\"Sämtliche bestehenden Kartoffel-, Zuckerrüben- und Milchliefer-\nrechte (Quoten) werden, soweit sie nicht ohnehin mit Rückgabe \ndes Hofes an den Verpächter übergehen, hiermit an diesen über-\ntragen.\" \n\n3 \n\nAufgrund eines Antrags der Beklagten bescheinigte die Kreisstelle der \n\nLandwirtschaftskammer ihr den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von \n\ninsgesamt 738.175 kg mit Beginn des 1. April 2003. In dieser Menge ist das \n\nMilchkontingent von 360.000 kg enthalten, das der Schuldner im Jahre 2001 \n\nnach Hohne mitgebracht hatte. \n\n4 \n\nAm 1. Juli 2003 stellte ein Gläubiger Insolvenzantrag. Am 4. September \n\n2003 wurde das Verfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter be-\n\nstellt. Er focht die Übertragung des aus Warnau mitgebrachten Milchkontingents \n\nauf die Beklagte durch die Vereinbarungen von März 2003 als gläubigerbenach-\n\nteiligende Rechtshandlung an. Der Kläger meint, an der gemäß § 8 Zusatzab-\n\ngabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) eingerichteten zuständi-\n\ngen Verkaufsstelle (\"Quotenbörse\") sei für dieses Kontingent am 30. Oktober \n\n2003 ein Betrag von (360.000 kg x 0,40 €/kg =) 144.000 € zu erzielen gewesen. \n\nEr verlangt von der Beklagten in dieser Höhe Zahlung, hilfsweise Rückübertra-\n\ngung des Milchkontingents, äußerst hilfsweise Duldung des Verkaufs an der \n\nVerkaufsstelle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsge-\n\nricht hat dem Zahlungsantrag entsprochen. Mit der zugelassenen Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wie-\n\nderherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint: Die streitige Anlieferungs-Referenzmenge \n\nI. \n\nvon 360.000 kg (fortan auch Referenzmenge oder Milchkontingent) habe der \n\nSchuldner durch eine Rechtshandlung (§ 129 Abs. 1 InsO) auf die Beklagte ü-\n\nbertragen. Ein Übergang kraft Gesetzes scheide aus. Rechtsgrundlage für ei-\n\nnen gesetzlichen Übergang könne nur § 12 Abs. 2 der Zusatzabgabenverord-\n\nnung vom 12. Januar 2000 in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Februar \n\n2002 (BGBl. I S. 586; fortan: ZAV 2002) sein. Das Milchkontingent werde von \n\ndieser Regelung jedoch nicht erfasst. Bei ihm habe es sich zu keinem Zeitpunkt \n\num eine dem Betrieb in Hohne entsprechende, also an dessen Betriebsflächen \n\ngebundene Anlieferungs-Referenzmenge nach § 7 der Milch-Garantiemengen-\n\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I \n\nS. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535; \n\nfortan nur MGV 1996) gehandelt. Die Flächenbindung sei durch die Zusatzab-\n\ngabenverordnung mit Wirkung vom 1. April 2000 abgeschafft worden. Deshalb \n\nkönne das erst im Jahre 2001 von dem Schuldner aus Sachsen-Anhalt mitge-\n\nbrachte Milchkontingent dem Pachtbetrieb nicht zugeordnet werden. Vielmehr \n\nsei es unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners auf die Beklagte überge-\n\ngangen. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Begründung trifft nicht zu, weil sie die Reichweite der in § 12 \n\nAbs. 2 und 4 ZAV 2002 getroffenen Übergangsregelung verkennt. Danach ist \n\ndie Referenzmenge kraft Gesetzes mit Rückgabe des gepachteten Betriebes \n\n(vgl. BVerwG RdL 2005, 215, 217; 2006, 246, 247 f) auf die Beklagte als Ver-\n\npächterin übergegangen. Die anlässlich der Beendigung des Pachtvertrages in \n\ndie Vereinbarungen von März 2003 aufgenommenen Klauseln betreffend die \n\nÜbertragung der Anlieferungsquoten gingen deshalb - soweit hier von Interes-\n\nse - ins Leere. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags fehlt es sonach \n\nschon an einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung im Sinne des § 129 \n\nAbs. 1 InsO. Andere Ansprüche als die anfechtungsrechtliche Rückgewähr sind \n\nnicht Streitgegenstand. \n\n8 \n\n1. Die Milchreferenzmenge berechtigt einen Milcherzeuger, im Umfang \n\nder ihm zugeteilten Quote Milch abgabenfrei an einen Abnehmer zu veräußern \n\n(BGHZ 115, 162, 167; BGH, Urt. v. 26. April 1991 - V ZR 53/90, NJW 1991, \n\n3280, 3281). Die Referenzmenge ist deshalb grundsätzlich an einen milcher-\n\nzeugenden Betrieb gebunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - Rs 5/88, \n\nAgrarR 1990, 118; BGHZ 114, 277, 282; 115, 162, 167; BVerwGE 84, 140, 146; \n\n92, 322, 326; BVerwG RdL 2006, 246, 247; Wagner in Bamberger/Roth, BGB \n\n§ 591 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Harke, 4. Aufl. § 591 Rn. 2). \n\n9 \n\n2. Die rechtliche Zuordnung der Referenzmenge eines Pächters bei Be-\n\nendigung des Pachtvertrages, der - wie hier - vor dem 1. April 2000 geschlos-\n\nsen worden ist, ist in § 12 Abs. 2 ZAV 2002 geregelt. Diese Bestimmung trifft \n\neine Übergangsregelung für die bei Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung \n\nlaufenden Pachtverträge. \n\n10 \n\na) Danach gehen bei Beendigung dieser Pachtverträge die entsprechen-\n\nden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, \n\nAbs. 5 und 6 MGV 1996 auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 \n\nv.H. der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve \n\ndes Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. \n\nNach § 12 Abs. 4 Nr. 2 ZAV 2002 gilt der Abzug nicht, wenn - wie hier - ein \n\nganzer Betrieb zurückgewährt wird. In dieser Regelung kommt einer der \n\nGrundgedanken des Milchquotenrechts nach der Milch-Garantiemengen-\n\nVerordnung zum Ausdruck, dass die Vorteile durch eine öffentlich-rechtliche \n\nErlaubnis bei Pachtende als betriebsakzessorisches Recht grundsätzlich dem \n\nVerpächter zugewiesen werden, mag die Erlaubnis auch dem Pächter erteilt \n\nworden sein. \n\n11 \n\nb) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Landwirtschaftskammer der \n\nBeklagten, die selbst Milcherzeugerin ist, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV 2002 \n\nden Übergang der zunächst dem Schuldner zugeordneten Referenzmengen mit \n\nEnde des Pachtverhältnisses bescheinigt. Zwar ist dort - im Gegensatz zu dem \n\nbeschiedenen Antrag - formularmäßig vermerkt, dass die Beklagte durch \"Ver-\n\neinbarung vom 22.3.2003\" Rechtsnachfolgerin des Schuldners gemäß § 7 \n\nAbs. 2 ZAV 2002 geworden sei. Diese nicht konstitutive (vgl. BVerwG RdL \n\n2002, 215, 216) rechtliche Einordnung des Übergangs entfaltet aber im Ver-\n\nhältnis zwischen den Prozessparteien keine Bindungswirkung, weil sich die \n\nTatbestandswirkung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV 2002 zur Vorlage beim \n\nKäufer (der Milch) bestimmte Bescheinigung nur darauf beschränkt, dass (und \n\nnicht \"wie\") der benannte Milcherzeuger Inhaber der Milchquote geworden ist. \n\n12 \n\nc) Der Kläger ist in den Tatsacheninstanzen der Anwendbarkeit des § 12 \n\nAbs. 2 ZAV 2002 mit dem Argument entgegengetreten, dass diese Vorschrift \n\nnur Pachtverträge bezüglich Anlieferungs-Referenzmengen, nicht aber Hof-\n\npachtverträge betreffe. Dies folge aus der Verweisung auf die \"in Absatz 1 ge-\n\nnannten Pachtverträge\", welche die \"Anlieferungs-Referenzmengen … betref-\n\nfen\". Der Schuldner habe von der Beklagten nicht die im Streit befindliche Anlie-\n\nferungs-Referenzmenge, sondern einen Hof gepachtet gehabt. \n\n13 \n\nDiese Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 2 ZAV \n\n2002 trifft nicht zu. Sowohl die genannte Vorschrift als auch die dort in Bezug \n\ngenommenen Regelungen des § 7 MGV 1996 betreffen den Übergang von Re-\n\nferenzmengen bei Betriebs- und Teilbetriebsübertragungen. Nur § 7 Abs. 2a \n\nSatz 2 Nr. 1 MGV 1996 enthält eine Regelung für den Fall einer Referenzmen-\n\ngenübertragung ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder der ent-\n\nsprechenden Flächen. Träfe § 12 Abs. 1 und 2 ZAV 2002 ausschließlich eine \n\nÜbergangsregelung für Referenzmengen ohne Betrieb, liefe die detailliert aus-\n\ngestaltete Verweisung auf § 7 MGV 1996 weitgehend leer. Hiervon kann nicht \n\nausgegangen werden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - Rs 5/88, AgrarR \n\n1990, 118 f; BVerwGE 96, 337, 339; BVerwG RdL 2006, 246; Düsing/Kauch, \n\nDie Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 42). \n\n14 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfasst der Rechts-\n\nübergang kraft Gesetzes nach § 12 Abs. 2 ZAV 2002 auch die Referenzmenge, \n\ndie aus der Verlagerung der Milchproduktion von Warnau nach Hohne im Jahre \n\n2001 herrührt. Auch diese Referenzmenge ist bis zur Auflösung des Pachtver-\n\ntrages für die Zwecke des Betriebes in Hohne genutzt worden. \n\n15 \n\na) Nach § 12 Abs. 2 ZAV 2002 gehen in den dort angesprochenen Über-\n\ngangsfällen bei Beendigung des Pachtvertrages die entsprechenden Anliefe-\n\nrungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und \n\n6 MGV 1996 auf den Verpächter über. Diese Bestimmungen enthalten für den \n\nhier in Rede stehenden Fall, dass der gesamte Betrieb an den Verpächter zu-\n\nrückgegeben wird, grundsätzlich keinen Pächterschutz (vgl. EuGH, aaO S. 119; \n\nBGHZ 115, 162, 168; BVerwGE 87, 94, 100; 96, 337, 339; Düsing/Kauch, aaO \n\nS. 60 f m.w.N.). \n\n16 \n\naa) Der Anwendung der Übergangsvorschrift auf die dem Schuldner un-\n\nter Geltung der Milch-Garantiemengen-Verordnung zugeteilte Referenzmenge \n\nsteht nicht entgegen, dass die Verordnung vor der Einbringung der Anliefe-\n\nrungs-Referenzmenge in den Betrieb der Beklagten in Hohne durch die Zusatz-\n\nabgabenverordnung ersetzt worden ist. Der von dem Kläger in diesem Zusam-\n\nmenhang hervorgehobene \"Paradigmenwechsel\" von der subventionsähnlichen \n\nabgabenrechtlichen Bevorzugung zum flächenungebundenen Recht hat im \n\nRahmen der Übergangsvorschrift des § 12 ZAV jedenfalls dann keine Bedeu-\n\ntung, wenn die Referenzmenge bis zur Auflösung des Altpachtvertrages für die \n\nZwecke des Pachtbetriebes genutzt worden ist. Zwar bezieht sich § 12 ZAV in \n\nseinen Absätzen 1 und 2 auf Anlieferungs-Referenzmengen nach der Milch-\n\nGarantiemengen-Verordnung. Dies könnte bei einer isolierten Betrachtung für \n\neine Beschränkung der Übergangsvorschrift auf Referenzmengen sprechen, die \n\nvon ihrer Zuteilung an bis zur Auflösung des Pachtverhältnisses dem Pachtbe-\n\ntrieb als flächengebundenes Recht zugewiesen waren. Andererseits wird der \n\nBegriff der \"Anlieferungs-Referenzmenge\" unterschiedslos für den Rechtszu-\n\nstand vor dem 1. April 2000 und danach verwendet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ZAV). Er \n\nfindet sich sowohl in § 7 ZAV, der den Rechtszustand nach der Neuordnung \n\ndes Übertragungssystems behandelt, als auch in § 12 ZAV, der die sogenann-\n\nten Altverträge betrifft. Daraus folgt, dass die Übergangsvorschrift des § 12 ZAV \n\nweit auszulegen und auf Altpachtverträge ungeachtet der zwischenzeitlich er-\n\nfolgten zahlreichen Änderungen des Milchquotenrechts anzuwenden ist, falls \n\ndie Anlieferungs-Referenzmenge entsprechend § 5 Abs. 1 ZAV bei Beendigung \n\ndes Pachtvertrages für den gepachteten Betrieb genutzt worden ist. \n\n17 \n\nbb) Dies ist hier der Fall. Indem der Schuldner die Milchproduktion - unter \n\nMitnahme der Referenzmenge - ganz auf den Betrieb in Hohne verlagerte, wur-\n\nde die Referenzmenge dort zu einem betriebsakzessorischen Recht (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 276/02, NJW-RR 2004, 210, 211). Ob sie - wie der \n\nKläger behauptet - nach Aufgabe des Betriebs in Warnau dem Schuldner nach \n\n§ 7 Abs. 3 ZAV flächenungebunden übertragen worden war, ist unerheblich \n\n(vgl. BVerwG RdL 2006, 246, 248). Der Schuldner hat die Referenzmenge in \n\nden Betrieb in Hohne eingebracht und damit eine Betriebsbindung geschaffen. \n\nWährend der Pachtzeit hat er von der von ihm neu geschaffenen Betriebsbin-\n\ndung insofern profitiert, als er die auf dem Hof erzeugte Milch bis zur Erschöp-\n\nfung der Referenzmenge abgabenfrei vermarkten konnte. Die Betriebsbindung \n\nwurde auch nicht gegenstandslos, als der Schuldner das Pachtverhältnis in \n\nHohne beendete und den Betrieb an die Verpächterin zurückgab. Nach Beendi-\n\ngung des Pachtverhältnisses - die damit begründet wurde, dass der Schuldner \n\nden Betrieb nicht weiterführen könne - konnte die Referenzmenge nicht bei ihm \n\nverbleiben, weil er keinen Betrieb mehr hatte und auch die Eigenschaft als akti-\n\nver Milcherzeuger nicht mehr besaß. \n\n18 \n\nb) Eine abweichende Zuordnung der Milchquote ergibt sich nicht aus den \n\nin § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV 2002 in Bezug genommenen Vorschriften der MGV \n\n1996. \n\n19 \n\naa) § 7 Abs. 1 Satz 1 MGV 1996 formuliert wiederum den Grundsatz des \n\nÜbergangs der Anlieferungs-Referenzmenge auf den Verpächter, der den ge-\n\nsamten Betrieb zurückerhält. \n\n20 \n\n(1) Hiervon erkennt Satz 2 der Vorschrift nur für den Fall Ausnahmen an, \n\ndass dem Pächter die Referenzmenge zuvor entgeltlich zugeteilt worden ist \n\noder er sie aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 2a der Vorschrift erhalten \n\nhat. Danach kann ein Milcherzeuger unter der Geltung der MGV 1996 Refe-\n\nrenzmengen ohne Übergang des entsprechenden Betriebs oder der entspre-\n\nchenden Fläche - in engen Grenzen - einem anderen durch schriftliche Verein-\n\nbarung übertragen oder überlassen. Diese Vorschrift ist trotz der Ersetzung der \n\nMilch-Garantiemengen-Verordnung durch die Zusatzabgabenverordnung weiter \n\nanwendbar, weil § 12 Abs. 2 ZAV 2002 für die Abwicklung laufender Pachtver-\n\nträge unter anderem auf sie verweist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR \n\n276/02, NJW-RR 2004, 210, 211). \n\n21 \n\n(2) Der Schuldner hat die Referenzmenge indes nicht, wie es die Aus-\n\nnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MGV 1996 im Ausgangspunkt vor-\n\naussetzt, aufgrund einer mit einem Milcherzeuger getroffenen Vereinbarung \n\nnach Absatz 2a erworben. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist sie ihm vielmehr als Wiedereinrichter eines landwirtschaft-\n\nlichen Betriebes in Sachsen-Anhalt amtlich zugeteilt worden. \n\n22 \n\nbb) Die Verlagerung der Milchproduktion von Sachsen-Anhalt nach \n\nHohne erfüllt auch keinen anderen der in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV 2002 in Bezug \n\ngenommenen Ausnahmetatbestände der MGV 1996, der den Grundsatz der \n\nBetriebsakzessorietät in Frage stellen könnte. Dies ist von dem Kläger in den \n\nTatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht worden. \n\n23 \n\n24 \n\n4. Andere Anknüpfungspunkte für die geltend gemachte Insolvenzan-\n\nfechtung sind nicht ersichtlich. \n\na) Gegenstand der Insolvenzanfechtung kann nicht der Verzicht auf das \n\nÜbernahmerecht des Pächters gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV 2002 sein. Nach \n\ndieser Bestimmung hat der Pächter in den Fällen des gesetzlichen Übergangs \n\nder Anlieferungs-Referenzmenge nach Absatz 2 Satz 1 das Recht, die zurück \n\nzu gewährende Menge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf \n\ndes Pachtvertrages zu übernehmen, sofern nicht er den Pachtvertrag gekündigt \n\nhat. Hier hat jedoch der Schuldner die Beendigung des Pachtverhältnisses be-\n\ntrieben. Außerdem besteht das Übernahmerecht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \n\nZAV 2002 nicht, wenn ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird. Dies war hier der \n\nFall. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob der Verzicht auf die Ausübung \n\ndes Übernahmerechts bei Abschluss des Aufhebungsvertrages oder zu einem \n\nspäteren Zeitpunkt eine nach § 129 Abs. 2 InsO anfechtbare Unterlassung dar-\n\nstellt und ob der Kläger den Rückgewähranspruch aus § 143 InsO im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit auch hierauf gestützt hat. \n\n25 \n\nb) Ein etwaiger Verzicht des Schuldners auf eine Anpassung des Pacht-\n\nvertrages im Zusammenhang mit der Verlagerung der Milchproduktion nach \n\nHohne im Jahr 2001 (vgl. BGHZ 115, 162, 168; BGH, Urt. v. 22. November \n\n2000 - LwZR 12/00, RdL 2001, 81 f) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Kla-\n\nge. Dasselbe gilt für die Einbringung der Referenzmenge in den Betrieb in Hoh-\n\nne. \n\n26 \n\n5. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu entscheiden, ob die \n\nBeklagte die Milchreferenzmenge nach § 8 des Normalpachtvertrages zu vergü-\n\nten hat. Nach dessen Absatz 2 - der im Wesentlichen dem § 591 Abs. 1 BGB \n\nentspricht - hat der Verpächter dem Pächter bei Pachtende Aufwendungen in-\n\nsoweit zu ersetzen, als die Maßnahmen den wirtschaftlichen Wert des Hofes \n\nbei Pachtende noch erhöhen oder eine Werterhöhung noch nach Pachtende zu \n\nerwarten ist (vgl. BGHZ 115, 162, 166 ff). Die beiläufige Erwähnung dieser Be-\n\nstimmung in einem Schriftsatz während der Berufungsinstanz hat den Streitge-\n\ngenstand nicht erweitert. Außerdem liegen die Voraussetzungen des § 533 \n\nZPO insoweit nicht vor. Schon deshalb bedurfte es keines Hinweises durch das \n\nBerufungsgericht gemäß § 139 ZPO, dass die tatsächlichen Voraussetzungen \n\neines Aufwendungsersatzanspuchs nicht dargetan waren. \n\nIII. \n\n27 \n\n28 \n\nDas Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben; es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kann der Senat in der Sache \n\nselbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Fragen zur Pfändbarkeit von \n\nAnlieferungs-Referenzmengen (vgl. § 36 InsO), zur Verwirklichung eines der \n\nAnfechtungstatbestände (§§ 130 ff InsO) und zum Gegenstand des Rückge-\n\nwähranspruchs (vgl. § 143 InsO) kommt es nicht an. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 4 O 408/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2005 - 13 U 230/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zr-98-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 591","ref_norm":"591","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zr-98-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:29.537328+00:00"}}