{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__95-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"IX ZR 95/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 95/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann \n\nund den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n20. April 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n283.539,56 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur \n\nZulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. \n\nDie Rechtssätze, auf denen das Berufungsurteil beruht, stehen im Ein-\n\nklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. \n\n29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164; v. 19. Januar \n\n2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930; Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZR \n\n39/04, JurBüro 2007, 615; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 42/04, DStR 2008, 270). \n\n3 \n\nKommt eine Bandbreite von Möglichkeiten ernsthaft in Betracht, wie sich \n\nder Mandant verhalten hätte, wenn er vom Berater über die steuerrechtliche \n\nLage pflichtmäßig unterrichtet worden wäre, so muss der Mandant den Weg \n\nbezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Außerdem muss er die \n\nzur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereitschaft Drit-\n\nter darlegen, den beabsichtigten Weg mitzugehen. Sind diese Behauptungen \n\nnicht unstreitig, müssen im Regelfall die Handlungsalternativen vor dem Hinter-\n\ngrund der jeweiligen Zielsetzungen miteinander verglichen werden (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 \n\n- IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Weiterer Vortrag und zusätzliche Fest-\n\nstellungen sind nur dann entbehrlich, wenn sich aus der Darstellung ergibt, \n\ndass sämtliche Wege für den anzustellenden Gesamtvermögensvergleich iden-\n\ntische Schadensbilder ergeben. Die Schadensberechnung muss ansonsten der \n\nbei pflichtmäßiger Beratung getroffenen Entscheidung entsprechen. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ohne Übergehung vorgetragener Tatsachen \n\nzutreffend angenommen, dass das Klägervorbringen diesen Anforderungen \n\nnicht genügte. Es bot auch keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte im Sin-\n\nne des von der Beschwerde herangezogenen Senatsurteils vom 5. November \n\n1992 (IX ZR 12/92, BGHR ZPO § 287 Kausalität, haftungsausfüllende 1), die \n\nbereits eine Schadensschätzung zugelassen hätten. \n\n5 \n\nUnerörtert bleiben kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsprechung \n\ndes Bundesfinanzhofs zu den Fällen, in denen ein Wagnis des Betriebsveräu-\n\nßerers eine Versteuerung des Gewinns als nachträglichen Berufs- oder Gewer-\n\nbeertrag nach § 24 Nr. 2 EStG ermöglicht oder gebietet, missverstanden hat. \n\nEin solches Missverständnis, wie es die Beschwerde behauptet, wäre für das \n\nBerufungsurteil nicht tragend. Auch die Beschwerde legt seine Entscheidungs-\n\nerheblichkeit nicht dar. Der Kläger hat sich auf eine wagnisbehaftete Gestal-\n\ntungsalternative im Gefolge pflichtmäßiger Beratung nicht festgelegt. Bei einer \n\ngestreckten Kaufpreiszahlung mit nachweisbarem Versorgungszweck wäre es \n\nauf ein Wagnis nicht angekommen. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\n Raebel \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 11.10.2004 - 12 O 264/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 U 2/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-95-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-95-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__95-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:21.542190+00:00"}}