{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__91-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"IX ZR 91/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 91/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 9. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom \n\n4. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 466.572,20 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches \n\nGehör nicht verletzt. Danach ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der \n\nParteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 \n\nGG ist aber erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht \n\ndieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deut-\n\nlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder über-\n\nhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen \n\nworden ist (BVerfGE 65, 293, 295 f). \n\n3 \n\nDerartige Umstände liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat § 2 \n\nAbs. 1 des notariellen Vertrages vom 9. Dezember 1998 dahin ausgelegt, dass \n\ndie dort geregelte Pflicht des Verkäufers, die Grundstücke frei von Rechten Drit-\n\nter zu übertragen, nicht die Ablösung der Grundpfandrechte der \"Käufergesell-\n\nschaften\" einschloss. Diese Auslegung findet ihre Stütze in dem Umstand, dass \n\ndie auf Erwerberseite auftretenden Gesellschaften sämtlich zur L. \n\nGruppe gehörten und die Käufergesellschaften nach § 1 des Vertrages mit dem \n\nBegriff \"Käufer\" bezeichnet wurden. Es kommt also nicht darauf an, dass, wie \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, Gläubigerin der Grundpfand-\n\nrechte an den Grundstücken, die die F. E. \n\nmbH & Co. KG erwarb, die F. E. mbH war. \n\nUnerheblich ist es auch, ob diese Löschungsbewilligungen - mit oder ohne \n\nTreuhandauflagen - abgegeben hat. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, die vom Beklagten aus der Masse ge-\n\nleisteten Zahlungen seien auch zur Ablösung der Zwangshypothek bestimmt \n\ngewesen. \n\n4 \n\nIm Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 10.03.2004 - 3 O 360/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 04.04.2005 - 3 U 99/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zr-91-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zr-91-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:39.341759+00:00"}}