{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__88-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"IX ZR 88/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 88/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. November 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 9. März 2005 aufgehoben \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 25. November 2002 \n\nam 2. Februar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nKaufmanns J. H. (fortan: Schuldner). Auf der Grundlage eines voll-\n\nstreckbaren Titels brachte der Beklagte eine Vorpfändung aus, die dem \n\nSchuldner und der bank AG als Drittschuldnerin am 20. August 2002 \n\nzugestellt wurde. In der Folge erwirkte der Beklagte einen entsprechenden \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss, den die Drittschuldnerin am \n\n29. August 2002 zugestellt erhielt. Daraufhin zahlte sie am 10. September 2002 \n\nan den Beklagten 32.750 € zu Lasten des Schuldners aus. Der Kläger verlangt \n\ndiesen Betrag im Wege der Deckungsanfechtung zur Masse zurück und hat \n\nbehauptet, der Schuldner sei bei Zustellung des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses bereits zahlungsunfähig gewesen. Dem ist der Beklagte ent-\n\ngegengetreten. \n\n2 \n\nIn den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Zah-\n\nlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist im \n\nRevisionsrechtszug nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhältnis nicht \n\nmöglich. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Wirkungen der Vorpfändung als auflösend \n\nbedingtes Arrestpfandrecht verstanden, welches durch die innerhalb eines Mo-\n\nnats nachfolgende Pfändung rückwirkend zum Vollrecht geworden sei. Dieses \n\nsei nach dem Zeitpunkt der Vorpfändung nicht mehr nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO anfechtbar. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nII. \n\n5 \n\nDer Senat hat in seinem nach Abschluss des Berufungsrechtszugs er-\n\ngangenen Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03 (ZIP 2006, 916, 917, z.V.b. \n\nin BGHZ 167, 11) bereits entschieden und dort im Einzelnen ausgeführt, dass \n\ndie Anfechtung der Rechtshandlungen insgesamt nach § 131 InsO zu beurtei-\n\nlen ist, wenn die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insol-\n\nvenzantrags zugestellt wird, die nachfolgende Pfändung aber - wie hier - in den \n\nanfechtungsrechtlich besonders geschützten Dreimonatszeitraum fällt. \n\n6 \n\nDie außerhalb der gesetzlichen Krise ausgebrachten Vorpfändungen be-\n\ngründen für den Vollstreckungsgläubiger noch keine insolvenzbeständige Si-\n\ncherung, weil sie nur Teil mehraktiger Rechtshandlungen sind. Anfechtungs-\n\nrechtlich entscheidet nach § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, in welchem der \n\nVollstreckungsgläubiger ein Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO er-\n\nlangt. Das ist in der vorliegenden Fallgestaltung erst mit Wirksamkeit der Pfän-\n\ndung geschehen, die der Vorpfändung nachfolgte. Ob die Vorpfändung, wie das \n\nBerufungsgericht angenommen hat, ein auflösend bedingtes Arrestpfandrecht \n\nbegründet, ist unerheblich, weil § 140 Abs. 3 InsO, wonach der Eintritt der Be-\n\ndingung außer Betracht bleibt, nur für rechtsgeschäftliche Bedingungen gilt. \n\n7 \n\nDiese Auslegung des Senats hat im Schrifttum Zustimmung erfahren \n\n(Uhlenbruck BGHReport 2006, 879; Eckardt EWiR 2006, 537, 538; Biehl \n\nNJ 2006, 411). Die Ausführungen der Revisionserwiderung haben demgegen-\n\nüber keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die dem Senat zu weiteren Erwä-\n\ngungen Anlass geben. \n\nIII. \n\n8 \n\nIn der neuen Berufungsverhandlung werden die bisher fehlenden Fest-\n\nstellungen zu der umstrittenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Zustel-\n\nlung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nachzuholen sein. Hierzu \n\nwird auf die jüngere Rechtsprechung des Senats (BGHZ 163, 134) hingewie-\n\nsen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 07.10.2004 - 44 O 1238/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 09.03.2005 - 20 U 5231/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zr-88-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zr-88-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:46.881512+00:00"}}