{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__78-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"IX ZR 78/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 78/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 29. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n4. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n113.427,17 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind gemäß § 173 \n\nAbs. 1 Nr. 1 AO Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsa-\n\nchen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren \n\nSteuer führen. Eine verbösernde Änderung der Steuerfestsetzung bzw. geson-\n\nderten Feststellung scheidet jedoch aus, wenn sie auf Tatsachen gründet, die \n\nder Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ord-\n\nnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt geblieben \n\nsind. Eine solche Verletzung der Ermittlungspflicht liegt nur vor, wenn die Fi-\n\nnanzbehörde Zweifeln, die sich nach der Sachlage aufdrängen mussten, nicht \n\nnachgeht. Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das Finanzgericht jeweils \n\nunter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden; \n\ndabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der amtlichen Ermitt-\n\nlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Mitwirkungspflicht nicht in zu-\n\nmutbarem Umfang erfüllt hat (BFHE 206, 303, 306; BFH/NV 2003, 1029; 2006, \n\n1445). Liegt sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch das Finanzamt \n\nals auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen vor, \n\nsind die beiderseitigen Pflichtverletzungen grundsätzlich gegeneinander abzu-\n\nwägen. In einem solchen Fall trifft nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\nfinanzhofs in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Fol-\n\nge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFHE 176, 308, 312; \n\nBFH/NV 1998, 812, 813). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verstoß des \n\nFinanzamts gegen seine Ermittlungspflicht den Verstoß des Steuerpflichtigen \n\ngegen seine Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (BFH/NV 2004, 1502, \n\n1503 f). \n\n3 \n\n4 \n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht in einzel-\n\nfallbezogenen Erwägungen die Erfolgsaussichten des in Rede stehenden \n\nRechtsmittels verneint. \n\n2. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechts-\n\nverstoß liegt nicht vor. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt \n\nhat, führt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, die Beklagte hätte von einer \n\nDurchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens abraten müssen, weil die Kla-\n\nge keinen Erfolg gehabt hätte, einen neuen Streitgegenstand ein, der nicht Ge-\n\ngenstand in den Tatsacheninstanzen war. Dies kann im Beschwerdeverfahren \n\nkeine Berücksichtigung finden (vgl. für die Revision BGH, Urt. v. 13. März 2008 \n\n- IX ZR 136/07, Rn. 24, z.V.b.). \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \nLG Paderborn, Entscheidung vom 02.06.2004 - 4 O 533/03 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.2005 - 25 U 69/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zr-78-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zr-78-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:57.921054+00:00"}}