{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__66-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"IX ZR 66/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 546a Abs. 1 n.F. a) Ist in der Insolvenz des Mieters das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzver- fahrens aufgelöst, kommt dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädi- gung für die Zeit ab Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht der Rang einer Masse- verbindlichkeit zu. b) Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nicht dadurch zu einer Massever- bindlichkeit, dass der nicht besitzende Insolvenzverwalter auf das Herausgabever- langen des Vermieters nicht eingeht. ZPO §§ 91a, 543 Abs. 1 Nr. 1 Wird die Revision gegen eine Entscheidung zugelassen, die eine Teilentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO umfasst, kann sich die Überprüfung insoweit nur auf § 91a ZPO selbst und nicht auf den zugrunde liegenden Anspruch erstrecken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 66/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Dezember 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 546a Abs. 1 n.F. \n\na) Ist in der Insolvenz des Mieters das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens aufgelöst, kommt dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädi-\ngung für die Zeit ab Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht der Rang einer Masse-\nverbindlichkeit zu. \n\nb) Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nicht dadurch zu einer Massever-\nbindlichkeit, dass der nicht besitzende Insolvenzverwalter auf das Herausgabever-\nlangen des Vermieters nicht eingeht. \n\nZPO §§ 91a, 543 Abs. 1 Nr. 1 \n\nWird die Revision gegen eine Entscheidung zugelassen, die eine Teilentscheidung \nnach § 91a Abs. 1 ZPO umfasst, kann sich die Überprüfung insoweit nur auf § 91a \nZPO selbst und nicht auf den zugrunde liegenden Anspruch erstrecken. \n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05 - LG Kleve \n\n AG Moers \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden die Urteile der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. März 2005 und \n\ndes Amtsgerichts Moers vom 20. August 2004 aufgehoben, soweit \n\nhinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zu Lasten \n\ndes Beklagten zu 1 entschieden worden ist. \n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 1 wird auch insoweit abgewie-\n\nsen. \n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen - soweit sie \n\nnicht der vormaligen Beklagten zu 2 auferlegt sind - die Gerichts-\n\nkosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen diese \n\nselbst zu 35 v.H. und der Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner ne-\n\nben der vormaligen Beklagten zu 2 zu 3 v.H., die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Beklagten zu 1 dieser selbst zu 5 v.H. und die \n\nKlägerinnen zu 95 v.H. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen \n\n97 v.H. und der Beklagte zu 1 3 v.H., von den Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens die Klägerinnen 95 v.H., der Beklagte zu 1 5 v.H. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerinnen hatten der vormaligen Beklagten zu 2 und ihrem Ehe-\n\nmann (fortan: Schuldner) eine Wohnung vermietet. Am 11. Juni 2003 beantrag-\n\nte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. \n\nIm Oktober 2003 kündigten die Klägerinnen das Mietverhältnis fristlos. Sie \n\nstützten die Kündigung unter anderem darauf, dass die Beklagten die Mieten für \n\ndie Monate Juni bis Oktober 2003 nicht gezahlt hätten. Am 3. November 2003 \n\nwurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und \n\nder Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n2 \n\nDie Klägerinnen haben zunächst die Beklagte zu 2 auf Zahlung des \n\nrückständigen Mietzinses und beide Beklagte auf Räumung in Anspruch ge-\n\nnommen. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte zu 1 geltend gemacht, dass \n\ndie streitbefangene Wohnung nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege und die \n\nRäumungsklage deshalb unmittelbar gegen den Schuldner zu richten sei. Am \n\n6. Mai 2004 haben der Schuldner und die Beklagte zu 2 das Mietobjekt ge-\n\nräumt. Insoweit haben die Klägerinnen und der Beklagte zu 1 den Rechtsstreit \n\nfür erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Die Klägerinnen \n\nhaben ihren Zahlungsanspruch um eine Nutzungsentschädigung für die Monate \n\nFebruar bis Mai 2004 in Höhe von insgesamt 4.952,28 € zuzüglich Zinsen er-\n\nweitert. \n\n3 \n\nSoweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist, hat das Amts-\n\ngericht dem Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagten auf die geltend \n\ngemachte Nutzungsentschädigung stattgegeben und dem Beklagten zu 1 \n\n- neben der Beklagten zu 2 - die Kosten des erledigten Räumungsanspruchs \n\nauferlegt. Der Beklagte zu 1 hat danach die Masseunzulänglichkeit angezeigt. \n\n4 \n\nIn der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen den Antrag gestellt, Zah-\n\nlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von insgesamt 6.796,62 € \n\nals Masseverbindlichkeiten festzustellen. Dem hat das Berufungsgericht in Hö-\n\nhe von 4.952,28 € entsprochen. In Bezug auf den erledigten Räumungsan-\n\nspruch hat es die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision begehrt der Beklagte zu 1 die Abweisung der Klage und \n\n- hinsichtlich des erledigten Teils - eine Kostenüberbürdung auf die Klägerinnen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie zulässige Revision hat in der Hauptsache Erfolg. Im Übrigen ist sie \n\nunbegründet. \n\n6 \n\n7 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDen Klägerinnen stehe für die Zeit von Februar bis Mai 2004 die geltend \n\ngemachte Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit zu. Die von ihnen \n\nim Oktober 2003 erklärte fristlose Kündigung sei trotz der Kündigungssperre \n\n(§ 112 Nr. 1 InsO) wirksam, weil der Rückstand, der auf den Zeitraum nach \n\ndem Insolvenzantrag entfalle, die Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 \n\nBGB rechtfertige. Da der Schuldner die Wohnung bis Mai 2004 genutzt habe, \n\nstehe den Klägerinnen gemäß § 546a BGB Anspruch auf Nutzungsentschädi-\n\ngung zu. Hierbei handele es sich um eine Masseverbindlichkeit. Die berechtigte \n\nfristlose Kündigung führe nicht zur endgültigen Beendigung des Mietverhältnis-\n\nses. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB werde die Kündigung unwirksam, \n\nwenn der Vermieter innerhalb der dort genannten Frist im Prozess befriedigt \n\nwerde. Von dieser Möglichkeit habe der Beklagte zu 1 zwar keinen Gebrauch \n\ngemacht. Er habe jedoch die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bestritten \n\nund - zu Unrecht - die Auffassung vertreten, die private Wohnung des Schuld-\n\nners unterliege nicht dem Insolvenzbeschlag. Ausgehend von dieser Argumen-\n\ntation hätte er eine Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgeben müs-\n\nsen, wenn er das Mietverhältnis nicht mit der Folge der Begründung von Zah-\n\nlungspflichten der Masse hätte fortführen wollen. Nicht erforderlich sei, dass er \n\ndie Mietsache tatsächlich in Besitz genommen oder die Klägerinnen - etwa \n\ndurch Austausch der Türschlösser - an der Wiederinbesitznahme gehindert ha-\n\nbe. Die Untätigkeit des Verwalters reiche vielmehr aus, weil diese von den Klä-\n\ngerinnen als Inbesitznahme der Wohnung hätte gedeutet werden dürfen. Da der \n\nBeklagte zu 1 die Wohnung hätte räumen müssen, habe er auch die Kosten \n\ndes in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsan-\n\nspruchs zu tragen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nIn der Hauptsache hält diese Begründung rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. Der geltend gemachte Feststellungsanspruch (vgl. §§ 55, 208, 210 InsO \n\ni.V.m. § 546a Abs. 1 BGB n.F.) besteht nicht. \n\n1. Soweit sich das Landgericht in seinen Gründen mehrmals auf § 55 \n\nAbs. 2 Satz 2 InsO bezieht, verkennt es den Anwendungsbereich dieser Vor-\n\nschrift. Die Regelung betrifft ausschließlich solche Verbindlichkeiten aus einem \n\nDauerschuldverhältnis, bei denen der vorläufige (starke) Insolvenzverwalter die \n\nGegenleistung für das von ihm verwaltete Vermögen in Anspruch genommen \n\nhat (vgl. BGHZ 151, 353, 358 f). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall er-\n\nsichtlich nicht gegeben; denn die geltend gemachte Nutzungsentschädigung \n\nwird für die Zeit von Februar 2004 bis Mai 2004 und somit für einen Zeitraum \n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt. Auf weiteres kommt es des-\n\nhalb in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n10 \n\n2. Die beanspruchte Nutzungsentschädigung für die von dem Schuldner \n\ngenutzte Wohnung kann nicht als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 \n\nNr. 2 Fall 2 InsO eingeordnet werden. Hierunter fallen die Verbindlichkeiten aus \n\ngegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Dies ist nicht der Fall, weil das Miet-\n\nverhältnis schon im Oktober 2003 beendet worden ist und der zu 1 beklagte \n\nInsolvenzverwalter die Mietsache nicht für die Insolvenzmasse in Anspruch ge-\n\nnommen hat. \n\n11 \n\na) Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst \n\nworden, so sind der Rückgabeanspruch gemäß § 546 BGB n.F. sowie alle Ab-\n\nwicklungsansprüche bereits vor Eröffnung entstanden und folglich grundsätzlich \n\nInsolvenzforderungen gemäß § 38 InsO (vgl. BGHZ 130, 38, 41; BGH, Urt. v. \n\n24. November 1993 - VIII ZR 240/92, ZIP 1993, 1874, 1875; OLG Köln ZIP \n\n1995, 1608 f, jeweils zur KO; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 55 Rn. 21; Münch-\n\nKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 147; Pape, in Kübler/Prütting, InsO § 55 \n\nRn. 50; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Lea-\n\nsingrechts 9. Aufl. Rn. 1562). Dies schließt den Anspruch des Vermieters auf \n\nEntschädigung bei verspäteter Rückgabe ein; auf dessen Fälligkeit kommt es \n\ninsoweit nicht entscheidend an (BGHZ 130, 38, 41). \n\n12 \n\naa) In diesem Zusammenhang gewinnt die kontrovers diskutierte Rechts-\n\nfrage keine Bedeutung, in welchem Umfang die für die Erfüllung des Räu-\n\nmungsanspruchs entstehenden Kosten Masseschulden oder nur Insolvenzfor-\n\nderungen begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind \n\ndie Anspruchsfolgen teilbar; hieran ändert der Umstand nichts, dass der reine \n\nHerausgabeanspruch ein Aussonderungsrecht begründen kann, wenn der In-\n\nsolvenzverwalter den Besitz für die Masse inne hat (vgl. BGHZ 148, 252, 256, \n\n260 f). Entsprechendes gilt für das Verhältnis des Herausgabeanspruchs zu \n\ndem hier in Rede stehenden Entschädigungsanspruch wegen verspäteter \n\nRückgabe. \n\n13 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 \n\nerklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit Recht als wirksam \n\nangesehen. Die Kündigungssperre gemäß § 112 Nr. 1 InsO stand ihr schon \n\ndeshalb nicht entgegen, weil allein die Zahlungsrückstände aus der Zeit nach \n\ndem Eröffnungsantrag einen Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 3 BGB abgaben. Ob die Vorschrift des § 112 InsO auf die Wohnraummiete \n\nwegen ihres persönlichen Einschlags anwendbar ist, kann offen bleiben. Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht aus § 569 \n\nAbs. 3 Nr. 2 BGB, dass das Mietverhältnis bis zu dem Ablauf der dem Mieter \n\neingeräumten Nachholfrist - zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des \n\nRäumungsanspruchs - noch nicht endgültig beendet ist. Diese Vorschrift gibt \n\ndem Mieter oder der für ihn eintretenden öffentlichen Stelle die Möglichkeit, die \n\nMietschulden und fälligen Nutzungsentschädigungen innerhalb der Frist zu be-\n\ngleichen. Bis dahin ist die Kündigung voll wirksam (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Schilling, 4. Aufl. § 569 Rn. 34). Nur wenn der Vermieter vor Ablauf der \n\nSchonfrist hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach \n\n§ 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle hierzu ver-\n\npflichtet, wird die Kündigung wirkungslos; das Mietverhältnis lebt dann wieder \n\nauf (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 1960 - VIII ZR 200/59, NJW 1960, 2093; Er-\n\nman/Jendrek, BGB 11. Aufl. § 569 Rn. 17, 19). Im Streitfall hat weder der \n\nSchuldner noch eine öffentliche Stelle die Nachholfrist genutzt. \n\n14 \n\nb) Der Grundsatz, dass der Vermieter nur eine Insolvenzforderung erhält, \n\nwenn der Abwicklungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon \n\nbegründet ist, gilt allerdings nicht ausnahmslos. \n\n15 \n\naa) Er ist nach allgemein vertretener Auffassung durchbrochen, wenn der \n\nInsolvenzverwalter die Miet- oder Pachtsache nach Verfahrenseröffnung (wei-\n\nter) nutzt und den Vermieter oder Verpächter dabei gezielt vom Besitz aus-\n\nschließt (vgl. BGHZ 130, 38, 44; OLG Dresden ZIP 1998, 1725, 1726; DZWIR \n\n1999, 388 f; OLG Hamm ZIP 1992, 1563 mit zustimmender Anmerkung Eckert \n\nEWIR 1993, 65 f; Jarchow, in Hamburger Kommentar zur InsO § 55 Rn. 31; \n\nHK-InsO/Eickmann, aaO § 55 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 \n\nRn. 147; Pape, in Kübler/Prütting, aaO § 55 Rn. 50). Dies ist von den Klägerin-\n\nnen in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht worden. Das Berufungs-\n\ngericht hat dies auch nicht verkannt. Es meint jedoch, hierfür sei die Sicht der \n\nKlägerinnen entscheidend, denen gegenüber der Beklagte zu 1 zunächst untä-\n\ntig geblieben sei und sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen \n\nhabe. \n\n16 \n\nbb) Dieser Ansatz ist abzulehnen. Er überdehnt den Anwendungsbereich \n\ndes § 55 Abs. 1 InsO deutlich, weil er dem Wortlaut, der Systematik und dem \n\nSinn und Zweck der Vorschrift widerspricht. \n\n17 \n\n(1) Die Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentschädigung beruht allein auf \n\ndem von dem Mieter mit dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag. Sie kann nur \n\nunter den hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55 InsO zur Masseverbind-\n\nlichkeit werden (vgl. BGHZ 148, 252, 255 f; Pape, in Kübler/Prütting, aaO § 55 \n\nRn. 4). Diese Vorschrift knüpft in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 - ebenso wie in seinem \n\nAbsatz 2 - an aktive Handlungen des Insolvenzverwalters an, denen in Ab-\n\nsatz 1 Nr. 2 nur der Fall gleichgestellt wird, dass der Verwalter das Dauer-\n\nschuldverhältnis aus Rechtsgründen nicht sofort lösen kann. Bei dieser Aus-\n\nnahme ist jedoch der Gegenleistungsaspekt gewahrt, demzufolge derjenige, \n\ndessen Leistung der Masse zugute kommt, auch die ungeschmälerte Gegen-\n\nleistung aus der Masse verlangen kann. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, al-\n\nlein auf den Schein einer Inanspruchnahme des Mietgegenstandes durch den \n\nInsolvenzverwalter abzustellen. \n\n18 \n\n(2) Die vom Berufungsgericht befürwortete Ausweitung des § 55 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO auf den Schein einer Inanspruchnahme für die Masse läuft auch dem \n\nSinn und Zweck der Neuregelung der §§ 53 bis 55 InsO zuwider, die von dem \n\ngesetzgeberischen Ziel bestimmt ist, die Belastung der Insolvenzmasse mit \n\nvorweg zu begleichenden Masseverbindlichkeiten abzubauen (vgl. BT-Drucks. \n\n12/2443 S. 126, 250, 262 f; siehe hierzu MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 \n\nRn. 6 f). Im Übrigen hat der Beklagte zu 1 einen Schein der Inanspruchnahme \n\nauch nicht in zurechenbarer Weise erzeugt, indem er gegenüber den Klägerin-\n\nnen keine Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat. Der Be-\n\nklagte zu 1 war nicht der richtige Adressat des Herausgabeverlangens der Klä-\n\ngerinnen. Hat der Insolvenzverwalter - wie hier - die Mietsache zu keinem Zeit-\n\npunkt in Besitz genommen, steht dem Vermieter der mietvertragliche Heraus-\n\ngabeanspruch der Masse gegenüber nur als Insolvenzforderung zu (BGHZ 148, \n\n252, 255 f). \n\nIII. \n\n19 \n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die wegen überein-\n\nstimmender Erledigungserklärung des Räumungsanspruchs nach § 91a ZPO \n\nergangene und vom Landgericht bestätigte Kostenentscheidung wendet. \n\n20 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Teilerledigun-\n\ngen im Anwendungsbereich des § 567 ZPO a.F. konnte der auf § 91a ZPO be-\n\nruhende Teil einer Kostenentscheidung im Rahmen eines der Revision zugäng-\n\nlichen Urteils selbst dann nicht angegriffen werden, wenn das Berufungsgericht \n\ndie Revision uneingeschränkt zugelassen hatte (vgl. BGHZ 107, 315, 317 f; \n\n113, 362, 364; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, WM 2002, 377, \n\n378). Dies wurde damit begründet, dass der Rechtsmittelzug für Kostenent-\n\nscheidungen nach § 91a ZPO beim Oberlandesgericht endete (vgl. § 567 \n\nAbs. 3, 4 Satz 1 ZPO a.F.). Die uneingeschränkte Zulassung der Revision än-\n\nderte daran nichts, weil ein an sich unstatthaftes Rechtsmittel nach allgemeiner \n\nMeinung auch dann unzulässig bleibt, wenn es von der Vorinstanz zugelassen \n\nwird (vgl. BGHZ 107, 315, 318; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB \n\n271/02, NJW 2003, 70; v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211; \n\nSaenger/Kayser, ZPO § 543 Rn. 61 f, § 574 Rn. 10). \n\n21 \n\n2. Im Anwendungsbereich der reformierten Zivilprozessordnung ist die \n\nAnfechtung gemischter Kostenentscheidungen erster Instanz gemäß § 91a \n\nZPO ebenfalls ausgeschlossen, soweit mit der unbeschränkt zugelassenen Re-\n\nvision die Überprüfung nicht des § 91a Abs. 1 ZPO selbst, sondern des zugrun-\n\nde liegenden Anspruchs erreicht werden soll. \n\n22 \n\na) Insoweit kommt zwar im Falle der isolierten (selbstständigen) Anfech-\n\ntung der Kostenentscheidung - außer in Eilverfahren (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO) - die zugelassene Rechtsbeschwerde in Frage (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2, Abs. 3 ZPO). Aus materiellrechtlichen Gründen darf die Zulassung indes \n\nnicht erfolgen. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des \n\nRechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu \n\nklären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen \n\nRechts geht. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der \n\nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem \n\nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. \n\nGrundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prü-\n\nfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder \n\nRechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer \n\nrechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den \n\nAusgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschl. v. 17. März \n\n2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220; vgl. ferner BGH, Beschl. v. \n\n8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075). Dies entspricht der Rechtslage \n\nbei der Prozesskostenhilfe. Auch dort darf gegen zurückweisende Entscheidun-\n\ngen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden, um die Erfolgsaussichten \n\nder beabsichtigten Rechtsverfolgung oder –verteidigung zu klären (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02, WM 2003, 1827; v. 31. Juli 2003 \n\n- III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438; vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 127 \n\nRn. 41). \n\n23 \n\nb) Diese Grundsätze sind auf das einheitliche - zugelasse - Rechtsmittel, \n\ndurch das sich die beschwerte Partei gegen die Hauptsacheentscheidung und \n\ndie gemischte Kostenentscheidung wendet, zu übertragen. \n\n24 \n\naa) Hat das Berufungsgericht über die einheitliche Berufung sachlich \n\nentschieden und betrifft das Berufungsurteil auch die Kostenentscheidung hin-\n\nsichtlich des nach § 91a ZPO in erster Instanz erledigten Teils, ist das unbe-\n\nschränkt zugelassene Rechtsmittel zwar insgesamt zulässig, insbesondere \n\nstatthaft. Die Überprüfungsmöglichkeiten der gemischten Kostenentscheidung \n\nsind jedoch beschränkt. Mit der Würdigung durch das Berufungsgericht hat es \n\nsein Bewenden, sofern nicht die Vorschrift des § 91a ZPO selbst zum Gegen-\n\nstand revisionsrechtlicher Nachprüfung gemacht werden soll. Dies ist hier nicht \n\nder Fall. Die Anwendung des § 91a ZPO steht nicht in Streit. Eine Erstreckung \n\ndes einheitlichen Rechtsmittels auf die Nachprüfung des der Kostenentschei-\n\ndung zugrunde liegenden Anspruchs führte hinsichtlich des erledigten Teils der \n\nKlage zu einer unzulässigen Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. Zöller/ \n\nVollkommer, aaO § 91a Rn. 27, 56; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 91a Rn. 53 \n\na.E.). Eine solche kann sich - wie zum alten Recht ausgeführt - auch nicht aus \n\nder Zulassung des Rechtsmittels ergeben. \n\n25 \n\nbb) Ein Wertungswiderspruch zu Fallgestaltungen, in denen das Beru-\n\nfungsgericht die einheitliche Berufung gegen die Mischentscheidung als unzu-\n\nlässig verworfen hat, besteht nicht. Auch in diesem Fall wäre eine sachliche \n\nÜberprüfung der gemischten Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten \n\nTeils der Klage ausgeschlossen. Gegen einen Verwerfungsbeschluss ist zwar \n\ndie Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie je-\n\ndoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (BGHZ 155, 21, \n\n22; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 244/04). Diese sind nicht erfüllt, \n\nwenn das gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO gerichtete \n\nRechtsmittel auf Fragen des materiellen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, aaO S. 1075). Von Rechts wegen kann da-\n\nher auch in diesem Fall eine materiellrechtliche Überprüfung der auf § 91a ZPO \n\ngestützten Kostenentscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht erreicht \n\nwerden. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Moers, Entscheidung vom 20.08.2004 - 543 C 7/04 - \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 10.03.2005 - 6 S 289/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zr-66-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":13},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zr-66-05","retrieved":"2026-07-10 21:10:36.802895+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-21/ix-zr-66-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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