{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__63-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"IX ZR 63/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. §§ 611, 634, 635 a) Ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ein Dienstvertrag. b) Der Steuerberater hat jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter, wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 63/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB a.F. §§ 611, 634, 635 \n\na) Ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch eine Beratung in \n\nSteuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ein Dienstvertrag. \n\nb) Der Steuerberater hat jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich einer \n\nEinzelleistung mit werkvertraglichem Charakter, wenn sein Auftraggeber das \n\nMandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten \n\nSteuerberater entdeckt worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft wegen der \n\nfehlerhaften Erstellung des Jahresabschlusses und auf diesem Fehler beruhen-\n\nder fehlerhafter Steuererklärungen für das Jahr 1998 auf Schadensersatz in \n\nAnspruch. Die Klägerin hatte die Beklagte im Jahre 1997 mit der Führung der \n\nBuchhaltung, der Erstellung der Jahresabschlüsse mit Erläuterungsbericht, der \n\nErstellung der Steuererklärungen für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer, \n\nder Prüfung der Steuerbescheide und - soweit erforderlich - der Einlegung von \n\nEinsprüchen beauftragt. Unter dem 30. November 1999 kündigte sie das Man-\n\ndat und beauftragte eine andere Beratungsgesellschaft mit der Erstellung des \n\nJahresabschlusses für das Jahr 1999. Die neue Beraterin stellte die im vorlie-\n\ngenden Prozess beanstandeten Fehler fest, die zu Beratungsmehrkosten und \n\nZinsschäden in Höhe von insgesamt 6.818,87 € führten. Diesen Betrag verlangt \n\ndie Klägerin jetzt noch von der Beklagten ersetzt. Nach Ansicht der Beklagten \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nbesteht ein Anspruch auf Schadensersatz deshalb nicht, weil sie keine Gele-\n\ngenheit erhalten habe, die Fehler des Jahresabschlusses und der Steuererklä-\n\nrungen selbst zu beseitigen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsge-\n\nmäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag \n\nauf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag der Parteien zu Recht als \n\nDienstvertrag eingeordnet. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ver-\n\ntrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerli-\n\nchen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, regelmäßig als Dienstver-\n\ntrag (§§ 611 ff BGB) anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegen-\n\nstand hat. Der Steuerberater schuldet im Rahmen eines derartigen Vertrages \n\nunterschiedliche Tätigkeiten, die keineswegs stets auf einen bestimmten Erfolg \n\ngerichtet sind. Die steuerliche Beratung bei der Anlage und der Bewertung von \n\nVermögen, bei der Ausschöpfung von Steuervergünstigungen und bei der Ver-\n\ntretung des Steuerpflichtigen vor den Steuerbehörden als allgemeiner Beistand \n\nin Steuerangelegenheiten stellt eine reine Dienstleistung dar. Dass dazu Zahlen \n\nermittelt, Unterlagen erstellt und Erklärungen gefertigt werden müssen, liegt in \n\nder Natur der Sache und steht einer Einordnung des Vertrages als Dienstver-\n\ntrag nicht entgegen. Der Vertrag ist in seiner Gesamtheit nach der vom Auftrag-\n\ngeber gewählten Zielrichtung zu beurteilen. Unter diesem Gesichtspunkt wird \n\nnicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werk-\n\nvertragsrechts (§ 631 Abs. 2 BGB) geschuldet, selbst wenn sie für sich gesehen \n\nauf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGHZ 54, 106, 107 f; 115, 382, 386; \n\nBGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330; vgl. auch Urt. \n\nv. 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572). Ein Werkvertrag mit \n\nGeschäftsbesorgungscharakter ist ausnahmsweise bei Einzelaufträgen anzu-\n\nnehmen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, \n\netwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsaus-\n\nkunft zum Gegenstand haben; denn in derartigen Fällen wird der Steuerberater \n\ndas Risiko im Allgemeinen hinreichend abschätzen können, um für einen be-\n\nstimmten Erfolg seiner Tätigkeit als Werkleistung im Sinne von § 631 BGB ein-\n\nzustehen (BGHZ 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO). In einer älte-\n\nren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Steuerberatervertrag als \n\nDienstvertrag angesehen, in dem der Steuerberater (nur) mit der Buchhaltung, \n\nder Erstellung der Jahresabschlüsse und der Vorbereitung der Steuererklärun-\n\ngen beauftragt worden war (Urt. v. 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, LM § 675 \n\nBGB Nr. 73 = WM 1980, 308, 309). Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof \n\nWerkvertragsrecht auf einen Vertrag angewandt, der Buchhaltungsarbeiten und \n\nden Entwurf von Jahresabschlüssen durch ein gewerbliches Unternehmen \n\n- keinen Steuerberater - zum Gegenstand hatte; denn die geschuldeten Leis-\n\ntungen seien auf eine fehlerfreie Erfassung und Auswertung der vorhandenen \n\nDaten, daher auf bestimmte Arbeitsergebnisse und einen Erfolg im Sinne des \n\nWerkvertragsrechts gerichtet gewesen, für den allein die Auftragnehmerin die \n\nVerantwortung zu tragen habe und der demnach - anders als beim Dienstver-\n\ntrag - in deren eigenen Risikobereich falle (Urt. v. 7. März 2002, aaO S. 573). \n\n5 \n\nb) Nach diesen Maßstäben war der von den Parteien geschlossene Ver-\n\ntrag ein Dienstvertrag. Das Berufungsgericht hat zwar als \"streitig\" bezeichnet, \n\nob die Beklagte mit der Wahrnehmung \"aller\" steuerlichen Interessen der Klä-\n\ngerin beauftragt worden ist. Die Gesamtheit der ihr übertragenen Aufgaben war \n\njedoch nicht auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges gerichtet, für den sie \n\nim Sinne des § 631 Abs. 2 BGB hätte einstehen können. Das Berufungsgericht \n\nhat festgestellt, dass die Beklagte \"im Sinne eines Bausteinprinzips\" verpflichtet \n\nwar, alle Schritte von der Erfassung der Daten durch die Buchhaltung, deren \n\nUmsetzung und Einbeziehung in die auch noch auf weiteren Informationen be-\n\nruhenden Jahresabschlüsse und Bilanzen bis hin zu deren Umsetzung in die \n\nSteuererklärungen für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer durchzuführen. \n\nZiel des Auftrags war es, steuerlich und wirtschaftlich günstige Steuererklärun-\n\ngen zu erarbeiten und so, erforderlichenfalls nach Durchführung eines Ein-\n\nspruchsverfahrens, eine möglichst vorteilhafte Besteuerung zu erreichen. Auf \n\ndie abschließenden Entscheidungen der Finanzverwaltung, das \"Endergebnis\" \n\nihrer Tätigkeit, hatte die Beklagte letztlich keinen Einfluss mehr. \n\n6 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich bei dem Jahres-\n\nabschluss 1998 auch nicht um eine Einzelleistung, auf die unabhängig von der \n\nEinordnung des Steuerberatervertrages insgesamt Werkvertragsrecht anzu-\n\nwenden gewesen wäre. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß \n\n§ 634 BGB a.F. bedurfte es nicht. \n\n7 \n\na) In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und in der Literatur \n\nist die Anwendung der Vorschriften des Werkvertragsrechts, insbesondere des \n\nhier gegebenenfalls einschlägigen § 634 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 \n\ngültigen Fassung, auf Einzelleistungen des Steuerberaters innerhalb eines um-\n\nfassenden, als Dienstvertrag einzuordnenden Beratervertrages für möglich \n\ngehalten worden (zum Beispiel OLG Koblenz VersR 2004, 389, 390; OLG Düs-\n\nseldorf VersR 2002, 721; Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters \n\n4. Aufl. Rn. 134.2, 295, Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003 Vorbem. zu \n\n§ 631 ff Rn. 32; Soergel/Teichmann, BGB 12. Aufl. Vor § 631 Rn. 87; Gräfe \n\nEWiR 2002, 667, 668; weitere Nachweise der Rechtsprechung der Oberlan-\n\ndesgerichte bei BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO S. 1572; Eckert, Steuerberater-\n\ngebührenverordnung 3. Aufl. Vor § 1 StBGebV Anm. 1.3.2). Wäre dies richtig, \n\nhaftete die Beklagte zunächst nicht. Nach § 634 BGB a.F. hatte der Besteller \n\ndem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit \n\nder Erklärung zu setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf \n\nder Frist ablehne. Zu den Voraussetzungen des § 634 Abs. 2 BGB a.F., unter \n\ndenen eine Fristsetzung ausnahmsweise entfallen konnte, hat das Berufungs-\n\ngericht keine Feststellungen getroffen. \n\n8 \n\nb) Ob im Rahmen eines insgesamt als Dienstvertrag anzusehenden \n\nSteuerberatervertrages überhaupt eine Verpflichtung des Mandanten bestehen \n\nkann, dem Steuerberater die Nachbesserung einzelner Teilleistungen zu er-\n\nmöglichen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Ein \n\nNachbesserungsrecht kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Feh-\n\nler, wie im vorliegenden Fall, erst nach Kündigung des Vertrages durch den \n\nMandanten von dessen neuem Steuerberater bemerkt worden ist. \n\n9 \n\naa) Die Anwendung der §§ 634, 635 BGB a.F. in einem solchen Fall \n\nstünde im Widerspruch zur Vorschrift des § 627 BGB. Nach § 627 Abs. 1 BGB \n\nist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 \n\nBGB ist, die Kündigung ohne die besonderen Voraussetzungen des § 626 BGB \n\nzulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leis-\n\nten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, \n\nund nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Steu-\n\nerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil \n\nder Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensver-\n\nhältnisse gewährt (BGHZ 54, 106, 108; BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX \n\nZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mit weiteren Nachweisen). Der ihnen erteilte Auf-\n\ntrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung be-\n\nendet werden. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin mit Schreiben vom \n\n30. November 1998 Gebrauch gemacht, ohne dass die Beklagte die Kündigung \n\nhätte verhindern können. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, \n\nnur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen \n\nzu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gehalten wäre, dem \n\nwirksam gekündigten Berater hinsichtlich bestimmter Teilleistungen Gelegen-\n\nheit zur Nachbesserung zu geben und damit erneuten und weiteren Einblick in \n\nvertrauliche Einzelheiten der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewähren. \n\n10 \n\nbb) Anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 7. März 2002 (aaO S. 1573) zugrunde liegt, entspräche eine \n\nNachbesserung in einem solchen Fall auch nicht den Interessen beider Ver-\n\ntragsparteien. \n\n11 \n\nDer Steuerberater hat Fähigkeiten und Kenntnisse, welche dem Mandan-\n\nten regelmäßig selbst nicht zur Verfügung stehen. Ob er seine Arbeit mangelfrei \n\nerbringt, kann der Mandant oft selbst nicht beurteilen. Auch im vorliegenden Fall \n\nsind die Fehler der Leistungen der Beklagten nicht von der Klägerin selbst ent-\n\ndeckt worden, sondern von dem Steuerberatungsbüro, das die Klägerin nach \n\nder Kündigung des Vertrages mit der Beklagten neu beauftragt hatte. In einem \n\nsolchen Fall wäre es umständlich, zeitaufwendig und den Mandanten unnötig \n\nbelastend, wenn er dem früheren Berater trotz der Kündigung die Möglichkeit \n\neiner Mängelbeseitigung einräumen müsste. Der neue Berater, dem der Fehler \n\naufgefallen ist, hat sich regelmäßig bereits eingearbeitet, weil die von ihm zu \n\nerstellende Bilanz auf derjenigen des vorhergehenden Geschäftsjahres aufzu-\n\nbauen hatte (Grundsätze der Bilanzidentität, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, und der \n\nBilanzkontinuität, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Er müsste seine Arbeiten, die zur \n\nAufdeckung des Fehlers geführt haben, unterbrechen und die für die Nachbes-\n\nserung erforderlichen Unterlagen wieder dem früheren Berater zur Verfügung \n\nstellen, der sich neu einzuarbeiten hätte. \n\n12 \n\nAußerdem kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem frühe-\n\nren und dem neuen Berater über die zutreffende steuerrechtliche Einordnung \n\nbestimmter Geschäftsvorfälle kommen. Der Vorwurf fehlerhafter Tätigkeit des \n\nVorgänger-Beraters wird nicht selten auf derartige Meinungsverschiedenheiten \n\nzurückzuführen sein. Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber \n\nfehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen (BGH, Urt. v. \n\n20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346). Der Mandant, der \n\nwegen seiner fehlenden Sachkunde einen Steuerberater beauftragt hat, kann in \n\nder Regel nicht entscheiden, welche Ansicht zutrifft. Ihm ist nicht zuzumuten, \n\nsich erneut den Ansichten des von ihm bereits gekündigten ehemaligen Bera-\n\nters zu unterwerfen und sich dadurch in Widerspruch zur Auffassung seines \n\nneuen Beraters zu setzen, welcher derzeit sein Vertrauen genießt und die Fol-\n\ngearbeiten zu erledigen hat. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2003 - 2 O 486/01 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2005 - 11 U 33/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zr-63-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 622","ref_norm":"622","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zr-63-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:54.546634+00:00"}}