{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__62-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"IX ZR 62/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 62/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Fischer \n\nam 18. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n3. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n132.198,47 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nIn der Senatsrechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt, \n\ndass der Austausch einer insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere \n\ndie Gläubiger nicht benachteiligt (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. \n\n5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f; v. 28. Februar 2008 \n\n- IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650, 651 Rn. 12; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, \n\nRn. 14 z.V.b.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei ausgesprochen, dass das AGB-Pfandrecht an dem Anspruch \n\nder Schuldnerin auf Gutschrift des Kaufpreiserlöses lediglich an die Stelle der \n\nan dem Grundbesitz der Schuldnerin anfechtungsfest bestellten Grundschuld \n\ngetreten ist. Indem die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem die Veräußerung \n\nder Immobilie beurkundenden Notar aufgegeben hat, über die ihm zu treuen \n\nHänden übersandte Löschungsbewilligung nur gegen Zahlung des Kaufpreises \n\nauf das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin zu verfügen, ist auch die Unmit-\n\ntelbarkeit des Sicherheitentauschs gewährleistet worden. \n\n3 \n\nSoweit das Berufungsgericht die Rückführung des Kontokorrentsaldos \n\nals nicht gläubigerbenachteiligend angesehen hat, weil die den Zahlungen \n\nzugrundeliegenden Forderungen von einer anfechtungsfest vorgenommenen \n\nGlobalzession erfasst gewesen seien, liegt dies ebenfalls auf der Linie der Se-\n\nnatsrechtsprechung. \n\n4 \n\nDer geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Wie \n\nBU 7 zeigt, hat das Berufungsgericht das von der Beschwerde angeführte Vor-\n\nbringen gesehen; ihm kam allerdings im Hinblick auf die verneinte Gläubigerbe-\n\nnachteiligung keine Entscheidungserheblichkeit zu. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Zwickau, Entscheidung vom 20.09.2004 - 1 O 1601/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2005 - 13 U 1941/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-62-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-62-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__62-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:35.576674+00:00"}}