{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__53-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"IX ZR 53/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; ZPO §§ 286c, 287 a) Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. b) Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quoteübersteigt. c) Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 53/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Mai 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675; ZPO §§ 286c, 287 \n\na) Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche \n\nzu empfehlen. \n\nb) Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- \n\nund Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die \n\nanfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quoteübersteigt. \n\nc) Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei \n\nvollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten \n\nwäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen. \n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05 - OLG Köln \n\nLG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer beklagte Steuerberater war ständig mit der steuerlichen Beratung \n\nund Betreuung der Kläger sowie der H. GmbH (fortan: GmbH), an welcher \n\nder Kläger zu 2 beteiligt ist, beauftragt. Die Parteien hatten schon in den Jahren \n\n1999 und 2000 über die Frage der Ausschüttung des im Jahr 1998 in der GmbH \n\nentstandenen Gewinns gesprochen. Entsprechend dem Rat des Beklagten war \n\nzunächst von einer Ausschüttung abgesehen worden. Im Hinblick auf die am \n\n1. Januar 2002 in Kraft tretende Umstellung des Körperschaftsteuer- und des \n\nEinkommensteuerrechts vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren emp-\n\nfahl der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2001, den besagten Gewinn, \n\nder mit 45 v. H. Körperschaftsteuer belastet war (fortan auch: EK 45), zum \n\n31. Dezember 2001 auszuschütten. Dadurch könne ein steuerlicher Nachteil in \n\nHöhe von 171.321,00 DM vermieden werden. Auf die dabei anfallende Kirchen-\n\nsteuer wies der Beklagte nicht hin; er hatte vergessen, sie in die Vergleichs-\n\nrechnung einzustellen. Die Kläger folgten der Empfehlung des Beklagten. Auf-\n\ngrund der Gewinnausschüttung hatten sie zusätzliche Kirchensteuer in Höhe \n\nvon 153.644,58 DM zu zahlen; nachdem sie diesen Betrag im folgenden Jahr \n\nals Sonderausgabe geltend gemacht hatten, verblieb eine Mehrbelastung von \n\n40.195,77 Euro. Mit Wirkung vom 30. Dezember 2003 sind die Kläger aus der \n\nKirche ausgetreten. \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen den Betrag von 40.195,77 Euro ersetzt. Sie haben \n\ndie Ansicht vertreten, der Beklagte habe sie im zeitlichen Zusammenhang mit \n\ndem Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000, spätes-\n\ntens aber im Schreiben vom 29. Oktober 2001 auf die bei Gewinnausschüttun-\n\ngen im Jahre 2001 zu erwartende Kirchensteuerbelastung hinweisen müssen. \n\nSie haben behauptet, sie hätten in diesem Fall unverzüglich den Kirchenaustritt \n\nerklärt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsantrag \n\nweiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt (DStR 2005, 621 = VersR 2006, \n\n557): Allgemeine Belehrungen über die Möglichkeit des Kirchenaustritts und die \n\ndaraus folgende Steuerersparnis schulde ein Steuerberater nicht. Ohne einen \n\nbesonderen Auftrag sei der Beklagte Ende 2000/Anfang 2001 auch nicht ver-\n\npflichtet gewesen, die Kläger konkret auf mögliche Folgen einer beabsichtigten \n\nGewinnausschüttung hinzuweisen. Eine derartige Verpflichtung folge insbeson-\n\ndere nicht aus Gesprächen in früheren Jahren über die Frage einer Gewinn-\n\nausschüttung. Allerdings habe der Beklagte Pflichten aus dem Mandat verletzt, \n\nindem er im Oktober 2001 auf die konkrete Anfrage hin nicht vollständig und \n\nrichtig über die steuerlichen Folgen einer Gewinnausschüttung belehrt habe. \n\nBei einer Vergleichsrechnung hätte die Kirchensteuer berücksichtigt werden \n\nmüssen. Dieser Fehler habe sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Kläger hätten die \n\ngemäß § 287 ZPO erforderlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie bei pflichtge-\n\nmäßer Aufklärung über die anfallende Kirchensteuer bereits im Jahre 2001 aus \n\nder Kirche ausgetreten wären, nicht dargetan. Der Beweis des ersten An-\n\nscheins gelte insoweit nicht. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung \n\nstand. \n\n1. Durch das Schreiben vom 29. Oktober 2001, das die Folgen einer \n\nGewinnausschüttung nur unvollständig darstellte, hat der Beklagte seine Man-\n\ndatspflichten verletzt. Diese Pflichtverletzung war jedoch nicht ursächlich für \n\nden jetzt erstattet verlangten Schaden. \n\na) Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht des Beklagten \n\nentfiel eine Pflicht zur Belehrung über Entstehen und Umfang der mit der Aus-\n\nschüttung verbundenen Kirchensteuerbelastung und die Möglichkeit ihrer Ver-\n\nmeidung nicht deshalb, weil die Entscheidung, Kirchenmitglied zu bleiben oder \n\naber den Kirchenaustritt zu erklären, höchstpersönlicher Natur ist. Ein Steuer-\n\nberater ist grundsätzlich zwar nicht verpflichtet, einem Mandanten den Kirchen-\n\naustritt zu empfehlen. Hat er jedoch aufgrund des ihm erteilten Auftrags die \n\nsteuerlichen Vor- und Nachteile verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten dar-\n\nzustellen, so muss er in der Regel auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen. \n\nDas gilt jedenfalls dann, wenn diese das übliche Maß übersteigt, also nicht le-\n\ndiglich 8 oder 9 v.H. der zu zahlenden Lohn- oder Einkommensteuer beträgt \n\n(vgl. auch Zugehör DStR 2003, 1124, 1126; Petersen ZevKR 51 (2006) 103, \n\n104). In einem solchen Fall kann die Höhe der Kirchensteuer von erheblicher \n\nBedeutung für die zu treffende Entscheidung sein. Oft wird der Mandant über-\n\ndies nicht nur vor der Frage stehen, ob er aus der Kirche austritt oder nicht. Die \n\nerhaltenen Informationen können ihn vielmehr auch veranlassen, eine andere \n\nGestaltung zu wählen, die geringere Belastungen mit sich bringt. Die Steuerbe-\n\nratung soll die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem \n\nGebiet ersetzen, so dass er seine eigenen Angelegenheiten sachgerecht ent-\n\nscheiden kann (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, \n\n2346). \n\n8 \n\nDie Belehrung war nicht wegen fehlender Belehrungsbedürftigkeit der \n\nKläger entbehrlich. Jeder Steuerzahler weiß zwar, dass er nur bei Zugehörigkeit \n\nzu einer Kirche Kirchensteuer zahlen muss und dass er die Kirchensteuerpflicht \n\ndurch den Austritt aus der Kirche beenden kann. Er geht jedoch regelmäßig \n\ndavon aus, lediglich einen Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer in Höhe \n\nvon 8 oder 9 v.H. entrichten zu müssen. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger \n\nfür das Jahr 2001 jedoch nicht nur einen Bruchteil der Einkommensteuer an \n\nKirchensteuer zu zahlen, sondern fast deren dreifachen Betrag. Das lag an dem \n\nbis zum Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober 2000 geltenden Anrechnungs-\n\nverfahren. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. war auf die Einkommensteuer die \n\nKörperschaftsteuer einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körper-\n\nschaft oder Personenvereinigung anzurechnen. Die Kirchensteuer wurde dem-\n\ngegenüber auf der Grundlage der nicht durch Anrechnungen verminderten Ein-\n\nkommensteuerschuld berechnet (§ 51a Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 4 \n\nAbs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nord-\n\nrhein-Westfalen, fortan: KiStG NW). Die Anrechnungsmethode nach § 36 \n\nAbs. 2 Nr. 3 EStG a.F. und deren Nichtanwendbarkeit für Kirchensteuern waren \n\neinem steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerzahler in der Regel nicht be-\n\nkannt. Davon hatte auch der Beklagte auszugehen. \n\n9 \n\nb) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung ver-\n\nhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach \n\n§ 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 \n\n- IX ZR 49/02, WM 2005, 2110). Um beurteilen zu können, wie ein Mandant \n\nsich nach pflichtgemäßer anwaltlicher oder steuerlicher Beratung verhalten hät-\n\nte, müssen die Handlungsalternativen geprüft werden, die sich ihm stellten; de-\n\nren Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den Handlungs-\n\nzielen des Mandanten verglichen werden (BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR \n\n455/00, WM 2005, 1615, 1616; Urt. v. 21. Juli 2005, aaO S. 2111). \n\n10 \n\n11 \n\naa) Auf einen Beweis des ersten Anscheins können sich die Kläger nicht \n\nberufen. \n\n(1) Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermu-\n\ntung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nur, wenn im Hin-\n\nblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte \n\nEntschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu \n\n \n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\nerwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellun-\n\ngen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht \n\neines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche \n\nReaktion nahe gelegt hätten. Die Beweiserleichterung zugunsten des Mandan-\n\nten gilt also nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ur-\n\nsachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem \n\nbestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht \n\nalso auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche \n\nVermutung rechtfertigen (BGHZ 123, 311, 314 f). \n\n(2) Im November 2001 ließen schon die wirtschaftlichen Gegebenheiten \n\nmehr als nur eine mögliche vernünftige Entscheidung der Kläger zu. \n\n(a) Die Kirchensteuerbelastung infolge einer Gewinnausschüttung im \n\nMonat Dezember 2001 konnte zu diesem Zeitpunkt nur noch zu einem geringen \n\nTeil vermieden werden. Nach § 3 Abs. 2 KiStG NW in der vom 1. Januar 2001 \n\nan geltenden Fassung endet die Kirchensteuerpflicht bei einem nach Maßgabe \n\nder staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt zwar mit Ablauf des Kalen-\n\ndermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist. \n\nWirksam wird der Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nie-\n\nderschrift der Austrittserklärung unterzeichnet oder die schriftliche Erklärung \n\nbeim Amtsgericht eingegangen ist (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des \n\nAustritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemein-\n\nschaften des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen). Wären die \n\nKläger sofort im November 2001 aus der Kirche ausgetreten, wären sie vom \n\n1. Dezember 2001 an nicht mehr kirchensteuerpflichtig gewesen. Bei der Be-\n\nrechnung der Kirchensteuer für das Jahr 2001 wäre eine Gewinnausschüttung \n\nim Dezember 2001 jedoch gleichwohl berücksichtigt worden. Besteht die Kir-\n\nchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Ka-\n\nlendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht noch bestand, ein Zwölftel des \n\nBetrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahres-\n\nsteuerschuld ergeben hätte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NW in der vom 1. Januar \n\n2001 an geltenden Fassung). Diese sog. Zwölftelungsregelung ist, soweit sie \n\nauf gesetzlicher Grundlage beruht, verfassungsgemäß (BVerwGE 79, 62, 63 ff; \n\nBFHE 184, 167, 168 ff; FG Köln EFG 2005, 898, 899). Nach den unangegriffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die Kläger im Ergebnis nur \n\nnoch Kirchensteuer in Höhe von 3.350 Euro gespart, wenn sie im November \n\n2001 den Kirchenaustritt erklärt hätten. \n\n14 \n\n(b) Bei einer vollständigen Unterrichtung über die steuerlichen Gegeben-\n\nheiten standen die Kläger nicht einfach vor der Entscheidung, zur Meidung ei-\n\nnes wirtschaftlichen Nachteils von rund 3.350 Euro aus der Kirche auszutreten. \n\nEs ging vielmehr darum, ob eine Vollausschüttung des mit 45 v.H. Körper-\n\nschaftsteuer belasteten verwendbaren Eigenkapitals (EK 45) in Höhe von \n\n2.651.630 DM erfolgen sollte. Der vom Beklagten ohne Berücksichtigung der \n\nKirchensteuer errechnete Vorteil von 171.341 DM setzte sich aus einem ge-\n\ngenüber dem neuen Recht höheren Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag von \n\n222.479 DM und einer Einkommensteuer-Mehrbelastung von 51.138 DM zu-\n\nsammen. Zusätzlich wäre die durch eine Ausschüttung verursachte Kirchen-\n\nsteuer-Mehrbelastung von 153.544,58 DM zu berücksichtigen gewesen (vgl. \n\ndas Schreiben des Beklagten vom 14. Oktober 2003). Auch wenn die Kirchen-\n\nsteuer im Folgejahr als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) hätte geltend \n\ngemacht werden können, wäre auch eine Entscheidung der Kläger vertretbar \n\ngewesen, von der Ausschüttung abzusehen. Mit dieser Möglichkeit haben sich \n\ndie Kläger in den Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt. \n\n15 \n\n(3) Auf die Frage, ob es im November 2001 aus der Sicht der Kläger nur \n\neine einzige wirtschaftlich vertretbare Entscheidung gab, kommt es im Übrigen \n\nnicht einmal an. Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2003, \n\n1071, 1073) gilt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht unabhän-\n\ngig von religiösen, ideellen oder sonstigen Motiven des Mandanten. Der An-\n\nscheinsbeweis ist nicht nur dann unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen \n\nGesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen \n\n(so aber OLG Düsseldorf, aaO). Die für die Beraterhaftung entwickelte und auf \n\ndiesem Gebiet mittlerweile allgemein anerkannte Vermutung beratungsgerech-\n\nten Verhaltens stellt vielmehr eine Ausnahme zu dem allgemeinen Grundsatz \n\ndar, dass es keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von \n\nMenschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGHZ 123, 311, 316 f mit weiteren \n\nNachweisen). Entscheidungen, die auch von nicht wirtschaftlichen Überlegun-\n\ngen bestimmt werden, können nicht auf ihre wirtschaftliche Vernünftigkeit redu-\n\nziert werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Entschei-\n\ndung über eine Kirchenmitgliedschaft oder andere Entscheidungen höchstper-\n\nsönlicher Natur wie etwa diejenige, eine Ehe einzugehen (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n12. Juli 2001 - IX ZR 26/99, n.v.), oder diejenige, sich auf Dauer von seinem \n\nEhegatten zu trennen (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2003, 351, 352), in der ganz \n\nüberwiegenden Mehrheit aller Fälle ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher \n\nÜberlegungen getroffen wird. Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Schluss \n\nvon wirtschaftlichen Gegebenheiten auf die hypothetische Entscheidung jedoch \n\ngerechtfertigt. Ob und in welchem Maße wirtschaftliche Überlegungen insoweit \n\neine Rolle spielen, hängt vielmehr von der persönlichen Einstellung des Einzel-\n\nnen ab, der häufig auch dann Mitglied einer Kirche werden oder bleiben will, \n\nwenn die Mitgliedschaft finanzielle Nachteile mit sich bringt (Zugehör DStR \n\n2003, 1171, 1172). \n\n16 \n\nbb) Den ihnen danach obliegenden Beweis (§ 287 ZPO) dafür, dass sie \n\nbei vollständiger Aufklärung über die kirchensteuerrechtlichen Folgen einer \n\nAusschüttung im Dezember 2001 noch im November 2001 den Austritt aus der \n\nKirche erklärt hätten, haben die Kläger in den Vorinstanzen nicht geführt. \n\n17 \n\n(1) Die Kläger hatten zunächst behauptet, sie wären dann, wenn der \n\nKläger sie im Schreiben vom 29. Oktober 2001 auch auf die anfallenden Kir-\n\nchensteuern hingewiesen hätte, unverzüglich aus der Kirche ausgetreten, um \n\ndie zusätzliche Steuerbelastung von zunächst 78.557,23 Euro, endgültig \n\n40.195,77 Euro, zu vermeiden. Im November 2001 hätten sie die Kirchensteu-\n\nermehrbelastung jedoch nur noch zu einem geringen Teil, nämlich in Höhe von \n\netwa 3.350 Euro, vermeiden können. \n\n18 \n\n(2) Nachdem das Landgericht sie auf die Zwölftelungsregelung des § 5 \n\nAbs. 2 Satz 1 KiStG NW hingewiesen hatte, haben die Kläger behauptet, sie \n\nhätten bei ordnungsgemäßer Belehrung im Wege der \"Schadensbegrenzung\" \n\ndurch einen sofortigen Kirchenaustritt versucht, zumindest nicht die gesamte \n\nKirchensteuer für das Jahr 2001 zahlen zu müssen. Das Landgericht hat jedoch \n\nnicht die Überzeugung einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beru-\n\nhenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO für eine derartige Ent-\n\nscheidung der Kläger gewinnen können. Die Rüge der Revision, die nach § 287 \n\nAbs. 1 Satz 3 ZPO von Amts wegen mögliche Parteivernehmung sei unterblie-\n\nben, ist nicht berechtigt. Geht es darum, welche hypothetische Entscheidung \n\nder Mandant bei vertragsgerechtem Verhalten des Beraters getroffen hätte, \n\nliegt es zwar nahe, ihn gemäß § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu vernehmen, weil es \n\num eine innere, in seiner Person liegende Tatsache geht (BGH, Urt. v. 16. Ok-\n\ntober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; v. 21. Juli 2005, aaO S. 2111). \n\n§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO erlaubt eine Parteivernehmung unabhängig von den \n\nvon den Voraussetzungen des § 448 ZPO (HK-ZPO/Saenger, § 287 Rn. 20; \n\nZöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 287 Rn. 6). Zwingend vorgeschrieben ist eine \n\n(förmliche) Parteivernehmung jedoch nicht. Das Landgericht hat die Kläger ge-\n\nmäß § 141 ZPO angehört und ihre Aussagen in den Urteilsgründen verwertet. \n\n19 \n\n(3) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Vorinstanzen den - un-\n\nbestritten gebliebenen - Vortrag der Kläger dazu, sie und ihre Kinder seien im \n\nAnschluss an die Festsetzung der für das Jahr 2001 zu zahlenden Kirchensteu-\n\nern aus der Kirche ausgetreten, nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG \n\nübergangen. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das \n\nVorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. \n\nHingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den \n\nGründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden. Nur wenn das Gericht \n\nauf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, \n\ndie für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf \n\neine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BVerfGE 96, 205, 216 f). \n\nDas Urteil des Landgerichts setzt sich vor allem mit der Frage auseinander, wie \n\ndie Kläger auf eine zu erwartende steuerliche Mehrbelastung von 3.350 Euro \n\nreagiert hätten. Bei vollständiger Belehrung im November 2001 wären diese \n\nnicht nur auf die Mehrbelastung, sondern auch auf die zu 11/12 nicht mehr zu \n\nvermeidende hohe Gesamtbelastung durch zusätzliche Kirchensteuer \n\nhingewiesen worden. Darauf hätten sie - wie schließlich nach Erhalt des Steu-\n\nerbescheides für das Jahr 2001 - durch Kirchenaustritt reagieren können. Dass \n\nes im Rahmen des § 287 ZPO auf die Gesamtbelastung ankommen könnte, hat \n\ndas Berufungsgericht jedoch gesehen. \n\n20 \n\n2. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Steuerentlastungsgeset-\n\nzes im Herbst 2000 war der Beklagte nicht verpflichtet, die Kläger auf die Kir-\n\nchensteuerbelastung hinzuweisen, die durch Gewinnausschüttungen im Jahr \n\n2001 entstehen könnte, und bereits vorsorglich Wege zu deren Vermeidung \n\naufzuzeigen; denn die Notwendigkeit eines alsbaldigen Handelns war seinerzeit \n\nnoch nicht absehbar. \n\n21 \n\na) Nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen hatten die \n\nParteien bereits in den Jahren vor 2001 anlässlich vorangegangener Änderun-\n\ngen des Körperschaftsteuergesetzes über die Frage der Gewinnausschüttun-\n\ngen gesprochen. Einen konkreten Beratungsauftrag hinsichtlich der Folgen des \n\nSteuerentlastungsgesetzes haben die Kläger jedoch - anders, als die Revision \n\nmeint - erst im Herbst 2001 erteilt. Vom Berufungsgericht übergangenen Vor-\n\ntrag aus den Tatsacheninstanzen zu einem früheren Auftrag zeigt die Revision \n\nnicht auf. Das Beratungsschreiben des Beklagten vom 29. Oktober 2001 nimmt \n\nauf eine frühere Auskunft Bezug; wann und aus welchem Anlass diese Auskunft \n\nerteilt worden war, ergibt sich jedoch weder aus dem Schreiben selbst noch aus \n\ndem sonstigen Vorbringen der Kläger. \n\n22 \n\nb) Aufgrund des ihm erteilten Dauermandats in Steuersachen war der \n\nBeklagte allerdings verpflichtet, die Kläger auch ungefragt auf eine für sie so \n\nwichtige steuerrechtliche Entwicklung wie die Änderung des Körperschaftsteu-\n\ner- und des Einkommensteuerrechts durch das Steuerentlastungsgesetz und \n\ndessen Folgen hinzuweisen. \n\n23 \n\naa) Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflich-\n\ntet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen \n\nEinzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten mög-\n\nlichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu \n\ndem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwen-\n\ndigen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 15. Juli \n\n2004 - IX ZR 472/00, WM 2005, 896). \n\n24 \n\nbb) Bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 konnte ein Steuerbera-\n\nter erkennen, dass im Jahr 2001 Gewinnausschüttungen für vergangene Jahre \n\nempfehlenswert werden könnten. Das Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober \n\n2000 ersetzte das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren. \n\nDie Gewinne einer Körperschaft unterfallen seither einem gegenüber dem frü-\n\nheren Recht abgesenkten Steuersatz von 25 v.H. unabhängig davon, ob sie \n\nausgeschüttet oder einbehalten werden. Auf der Ebene der Anteilseigner wird \n\nder körperschaftsteuerlichen Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne da-\n\ndurch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Einkünfte nur zur Hälfte in \n\ndie Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer einberechnet \n\nwerden. \n\n25 \n\nUnter bestimmten Voraussetzungen - je nach der Struktur des Eigenkapi-\n\ntals der Körperschaft und der persönlichen Steuersituation des Ausschüttungs-\n\nempfängers - war das alte Körperschaftsteuerrecht für die Gesellschafter güns-\n\ntiger als das neue Recht (vgl. im Einzelnen BFH DStR 2005, 1686, 1687). Das \n\nneue Recht bewirkte eine Umgliederung des Eigenkapitals; dadurch konnte es \n\nzu einer Reduzierung des \"Körperschaftsteuerminderungspotentials\" kommen. \n\nDurch rechtzeitig vorbereitete Gewinnausschüttungen konnten diese Nachteile \n\nvermieden werden (sog. Leerschütten des belasteten Eigenkapitals). Die damit \n\nverbundenen Fragen wurden in der Fachliteratur bereits im Jahr 2000 diskutiert \n\n(vgl. die Nachweise bei BFH, aaO S. 1688). \n\n26 \n\nc) Eine Beratung zu diesem Thema musste aus damaliger Sicht aber \n\nnicht notwendig bereits Ende 2000/Anfang 2001 erfolgen. \n\n27 \n\naa) Nach der Übergangsregelung des § 36 Abs. 10a KStG n.F. galt für \n\nGewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschrif-\n\nten entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt-\n\nschaftsjahr beruhen und im Jahr 2001 erfolgten, noch das alte Körperschaft- \n\nsteuerrecht. Die endgültige Entscheidung darüber, wie mit thesaurierten Ge-\n\nwinnen \n\naus \n\nfrüheren \n\nJahren \n\nverfahren werden \n\nsollte, \n\nkonnte \n\n- körperschaftsteuerrechtlich gesehen - auf das Jahr 2001 verschoben werden. \n\nGleiches gilt für die vorbereitenden Beratungen, die der Beklagte aufgrund des \n\nDauermandates möglicherweise schuldete. Noch im Dezember 2001 konnten \n\nGewinne früherer Jahre nach altem Recht ausgeschüttet werden. \n\n28 \n\nbb) Dass etwa im Jahr 2001 vorzunehmende Gewinnausschüttungen für \n\nvergangene Jahre zu ungewöhnlich hohen Kirchensteuerbelastungen führen \n\nkönnten, die nur durch einen sofort zu erklärenden Kirchenaustritt abgewendet \n\nwerden konnten, war im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Steuerentlastungs-\n\ngesetzes vom 23. Oktober 2000 und in den folgenden Monaten noch nicht ab-\n\nzusehen. Der Zwölftelungsgrundsatz ist erst durch das Dritte Gesetz zur Ände-\n\nrung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-\n\nWestfalen vom 6. März 2001 in das Kirchensteuergesetz des Landes Nord-\n\nrhein-Westfalen aufgenommen worden. Zuvor hatte es möglicherweise ent-\n\nsprechende Verwaltungsanordnungen gegeben (vgl. Giloy/König, Kirchensteu-\n\nerrecht in der Praxis (1993), S. 74). Ohne eine gesetzliche Grundlage durfte der \n\nZwölftelungsgrundsatz \n\njedoch nicht uneingeschränkt angewendet werden \n\n(BFHE 117, 331, 337 zum früheren bremischen Kirchensteuerrecht; FG Müns-\n\nter EFG 1991, 215; Giloy/König, aaO S. 74). Fielen die Dauer der Kirchensteu-\n\nerpflicht einerseits, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht andererseits \n\nauseinander, war die Einkommensteuer als Maßstabsteuer der Kirchensteuer \n\nso aufzuteilen, dass der Berechnung und Festsetzung der Kirchensteuer nur \n\ndiejenige (fiktive) Einkommensteuer zugrunde gelegt werden durfte, die auf die \n\nwährend der Zeit des Bestehens der Kirchensteuerpflicht erzielten Einkünfte \n\nentfiel. Einkünfte nach Ende der Kirchensteuerpflicht - etwa durch eine nach \n\nWirksamwerden des Kirchenaustritts erhaltene Gewinnausschüttung - durften \n\nnicht berücksichtigt werden. \n\n29 \n\nIm November 2000 und in den folgenden Monaten durfte ein Steuerbera-\n\nter also davon ausgehen, dass eine umfassende Beratung im Laufe des Jahres \n\n2001 dem Mandanten eine Vermeidung der auf die Gewinnausschüttung entfal-\n\nlenden Kirchensteuer durch Erklärung des Kirchenaustritts vor Dezember 2001 \n\nermöglichte, wenn die Ausschüttung erst im Dezember 2001 vorgenommen \n\nwurde. Ohne besonderen Auftrag war der Beklagte daher Ende des Jahres \n\n2000 nicht verpflichtet, die Kläger über die Folgen einer Gewinnausschüttung \n\nim Jahre 2001 umfassend steuerrechtlich zu beraten. \n\n30 \n\n3. Auf unterlassene Hinweise im Zusammenhang mit der Verabschie-\n\ndung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom \n\n6. März 2001 haben die Kläger ihre Klage nicht gestützt. Es fehlt jeglicher Vor-\n\ntrag dazu, wann der Beklagte diese Rechtsänderung und ihre Bedeutung für die \n\nsteuerlichen Belange seiner Mandantschaft hätte bemerken müssen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nRiBGH Cierniak ist in Urlaub und \ndaher verhindert zu unterschrei-\nben \n\n Fischer \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 30.07.2004 - 15 O 232/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.02.2005 - 8 U 61/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/ix-zr-53-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":9},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/ix-zr-53-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:00.318871+00:00"}}