{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__47-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"IX ZR 47/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 676 f; InsO §§ 96, 130 Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingän- gen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern be- glichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 47/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 676 f; InsO §§ 96, 130 \n\nZur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingän-\n\ngen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und \n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern be-\n\nglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten \n\nworden waren. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05 - OLG Oldenburg \n\nLG Oldenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers werden die Urteile des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2005 (4 U \n\n37/04 und 57/04) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nzum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. \n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Schlussur-\n\nteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 1. Okto-\n\nber 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklag-\n\nte verurteilt wird, an den Kläger weitere 58.742 € nebst Zinsen \n\nhieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\nseit dem 31. März 2004 zu zahlen. Die Entscheidung über die \n\nKosten bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Teilur-\n\nteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. Au-\n\ngust 2004 die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere \n\n13.553,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunk-\n\nten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2004 zu zahlen. \n\nWegen der auf den vorstehenden Hauptbetrag bezogenen weiter-\n\ngehenden Zinsen wird die Klage abgewiesen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, der am 19. November 2003 zum vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ist Verwalter in dem am \n\n2. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschi-\n\nnenfabrik J. GmbH (fortan: Schuldnerin). \n\nDie Schuldnerin und die beklagte Bank hatten am 26. September 2001 \n\neinen Sicherungsübereignungsvertrag zur Sicherung aller bestehenden, künfti-\n\ngen und bedingten Forderungen der Beklagten aus der bankmäßigen Ge-\n\nschäftsverbindung abgeschlossen. Darin sind als Gegenstand der Übereignung \n\n\"sämtliche Vorräte incl. Abtretung der Forderungen\" bezeichnet. Der Vertrag \n\nenthält außerdem eine Verarbeitungsklausel und eine Verlängerungsklausel mit \n\nVorausabtretung. \n\n3 \n\nFerner hatte die Schuldnerin mit Globalabtretung vom 15. Januar 2002 \n\nan die Beklagte zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten For-\n\nderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen \n\nund künftigen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lie-\n\nferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben \n\nA bis Z abgetreten. \n\n4 \n\nDer Kläger setzte den Betrieb der Schuldnerin fort und führte vorhandene \n\nAufträge aus. Vom 19. November 2003 bis zum 7. Januar 2004 wurden 27 \n\nRechnungen über insgesamt 105.850,72 € erteilt und von den Drittschuldnern \n\nim Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 5. Februar 2004 beglichen. So \n\nzahlte die W. GmbH & Co. oHG (fortan: W. ) am \n\n12. Januar 2004 den Betrag von 62.292 € auf eine Rechnung vom 7. Januar \n\n2004 für die Lieferung eines Krans. Die Beklagte verrechnete die auf dem bei \n\nihr geführten Geschäftskonto der Schuldnerin eingehenden Zahlungen mit ihrer \n\nForderung aus dem Kontokorrent, das in dem betreffenden Zeitraum einen \n\nSollsaldo von mehr als 400.000 € aufwies. \n\n5 \n\nDer Kläger hat sich auf die insolvenzrechtliche Unzulässigkeit der Ver-\n\nrechnungen berufen und von der Beklagten Zahlung von 105.850,72 € nebst \n\nZinsen begehrt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit abge-\n\nwiesen, als der Kläger Zahlung von 43.558,72 € nebst Zinsen verlangt. Durch \n\nSchlussurteil hat es die Beklagte zur Zahlung von 62.292 € nebst Zinsen an den \n\nKläger verurteilt. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil hatte keinen \n\nErfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Schlussur-\n\nteil abgeändert und die Klage wegen des über 3.550 € nebst Zinsen hinausge-\n\nhenden Betrages abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger nach Verbindung der Verfahren sein Begehren in vollem Um-\n\nfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, auf Grund der Globalzession \n\nund des Sicherungsübereignungsvertrages stünden die von den Drittschuldnern \n\neingezahlten Beträge zum überwiegenden Teil der Beklagten zu. Nur für nach \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen greife die Sperr-\n\nwirkung des § 91 InsO ein. Auch die dem Schlussurteil zu Grunde liegende \n\nForderung sei jedoch bis auf einen vom Berufungsgericht auf 3.550 € geschätz-\n\nten Teilbetrag mit der Auftragsbestätigung und damit vor Eröffnung entstanden, \n\nweil der von der Schuldnerin bereits vollständig hergestellte Kran nur noch auf \n\ndas Fahrzeug der W. habe montiert werden müssen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat verkannt, dass sich die insolvenzrechtliche Zulässigkeit der \n\nVerrechnungen der Beklagten gegenüber dem Herausgabeanspruch aus § 667 \n\nBGB nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO richtet. \n\nDie Berufungsurteile sind deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\n10 \n\n1. In Bezug auf die Zahlungseingänge der Drittschuldner nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens in Höhe von insgesamt 75.845,17 € (Positionen 9, 10, \n\n16, 19 bis 27 nach der Aufstellung in der Klageschrift), also auch die Zahlung \n\nder W. in Höhe von 62.292 €, ist die Sache nach den im Revisionsverfahren \n\nzu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur \n\nEndentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Verrechnung von \n\nZahlungseingängen durch die Beklagte mit dem von dem Kläger geltend ge-\n\nmachten Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO \n\ninsolvenzrechtlich unzulässig. Über die bereits vom Berufungsgericht zugespro-\n\nchenen 3.550 € hinaus ist daher das landgerichtliche Schlussurteil in Höhe von \n\nweiteren 58.742 € wiederherzustellen und die Beklagte ferner zur Zahlung wei-\n\nterer 13.533,17 € (insgesamt weitere 72.295,17 €) zu verurteilen. \n\n11 \n\na) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt nach § 115 \n\nAbs. 1, § 116 Satz 1 InsO der Girovertrag (so schon BGHZ 70, 86, 93; 74, 253, \n\n254 zur Konkursordnung), sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist \n\n(BGHZ 170, 206, 213 Rn. 19). Die kontoführende Bank ist grundsätzlich nicht \n\nverpflichtet, nachträglich eingehende Beträge auf dem Konto des Schuldners zu \n\nverbuchen (BGHZ 170, 121, 125 Rn. 12; G. Pape in Kölner Schrift zur Insol-\n\nvenzordnung, 2. Aufl. S. 531, 589 Rn. 94). Ein Wahlrecht des Insolvenzverwal-\n\nters gemäß § 103 InsO auf Erfüllung des Girovertrags besteht nicht; denn die \n\nBestimmungen der § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO ordnen das Erlöschen des \n\nVertrages mit Wirkung für die Zukunft an und verdrängen damit das Verwalter-\n\nwahlrecht nach § 103 InsO (RGZ 71, 76, 77 f zu §§ 17, 23 KO; BGHZ 168, 276, \n\n280 f Rn. 12; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. §§ 115, 116 Rn. 12; Küb-\n\nler/Prütting/Tintelnot, \n\nInsO §§ 115, 116 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Huber, \n\n2. Aufl. § 103 Rn. 104 f; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 116 Rn. 37). Will \n\nder Verwalter die Geschäftsverbindung mit der Bank fortsetzen, so muss er \n\n- woran es hier fehlt - einen neuen Vertrag mit ihr abschließen (MünchKomm-\n\nInsO/Ott/Vuia, aaO § 116 Rn. 37). \n\n12 \n\nb) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in \n\ndessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter \n\nAngabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn \n\nentgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weiterge-\n\nführten - Konto entsprechend § 676 f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 \n\nBGB herausgeben (BGHZ 170, 121, 125 Rn. 12). Der Verrechnung der Beklag-\n\nten mit ihrer Saldoforderung steht nunmehr das Aufrechnungsverbot des § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO entgegen, weil sie die Herausgabe des durch die Überwei-\n\nsung erlangten Betrages erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nschuldig geworden ist (BGHZ 74, 253, 255 f; BGH, Beschl. v. 21. März 1995 \n\n- XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, jeweils zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO; \n\nObermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 3.141a; Kübler/ \n\nPrütting/Lüke, aaO § 96 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 96 Rn. 15). \n\n13 \n\nc) Der Herausgabeanspruch ist gemäß § 291 Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. \n\n§ 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, weil keine Entgeltforderung im Sin-\n\nne dieser Vorschrift erhoben wird. Damit sind nur solche Forderungen gemeint, \n\ndie auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung \n\nvon Dienstleistungen gerichtet sind (OLG Karlsruhe MDR 2006, 101; Münch-\n\nKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl. § 288 Rn. 19 in Verbindung mit § 286 Rn. 75; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 288 Rn. 8 in Verbindung mit § 286 Rn. 27). \n\n14 \n\nDie Verzinsung beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt der Rechtshän-\n\ngigkeit (BGH, Urt. v. 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, WM 1990, 890, 892; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, aaO § 187 Rn. 1 a. E.), hier also mit dem 31. März 2004. \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus in Bezug auf die von dem \n\nTeilurteil betroffenen Zahlungseingänge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nin Höhe von insgesamt 30.005,55 € (Positionen 1 bis 8, 11 bis 15, 17 und 18 \n\nnach der Aufstellung in der Klageschrift) nicht beachtet, dass sich der Kläger \n\ninsbesondere in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung auf die An-\n\nfechtbarkeit der Verrechnungen der Beklagten berufen hat. Da es insoweit an \n\nden für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen fehlt, ist die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n16 \n\n17 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein \n\nInsolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung \n\nerlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungsla-\n\ngen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161; G. Fischer WM 2008, 1). Der insoweit \n\nmaßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich \n\num die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, \n\nwann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es \n\ngrundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insol-\n\nvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGHZ 159, 388, \n\n396; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 Rn. 12). \n\n18 \n\nb) Mit Einzahlung der Drittschuldner auf das streitbefangene Konto er-\n\nwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das \n\nKreditinstitut. Die Zahlungseingänge sind nach den nicht angegriffenen Feststel-\n\nlungen der Vorinstanzen ab dem 1. Dezember 2003 erfolgt. \n\n19 \n\nZur Fälligkeit der Forderung der Beklagten hat das Berufungsgericht \n\nzwar keine Feststellungen getroffen. Es ergibt sich aber aus den zu den Akten \n\ngereichten und in Bezug genommenen Unterlagen, dass die Verrechnungslage \n\nerst nach dem Eröffnungsantrag, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Be-\n\nklagte bereits Kenntnis von dem Eröffnungsantrag hatte, hergestellt worden ist. \n\nDie Beklagte hat mit Schreiben vom 27. November 2003, das den Eingangs-\n\nstempel des 28. November 2003 trägt, unter Beifügung ihres Kündigungs-\n\nschreibens vom 26. November 2003 ihre Forderung mitgeteilt. \n\n20 \n\nc) Allerdings ist die Anfechtbarkeit der Verrechnung eines Zahlungsein-\n\ngangs zugunsten des späteren Insolvenzschuldners mit dem debitorischen Sal-\n\ndo auf dessen Konto ausgeschlossen, wenn die Forderung, die der Überwei-\n\nsende begleichen wollte, der Bank zur Sicherheit abgetreten war, die Bank \n\ndurch die Verrechnung also nur das erhalten hat, was ihr auf Grund der Siche-\n\nrungszession ohnehin zugestanden hätte. Dann fehlt es an einer Gläubigerbe-\n\nnachteiligung im Sinne des § 129 InsO (BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR \n\n262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, \n\n2369, 2371). Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte \n\nKonto des Schuldners erfolgt jeweils unmittelbar in das Vermögen des Kreditin-\n\nstituts, welches den Erlös auch im Falle einer noch nicht offen gelegten Abtre-\n\ntung als wahrer Berechtigter erhält (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 aaO). \n\nZwar erlischt mit der Zahlung die der Bank als Sicherheit abgetretene Forde-\n\nrung (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfand-\n\nrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB ge-\n\nmäß Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Ein solcher unmittelbarer Sicherhei-\n\ntentausch benachteiligt die Gläubiger nicht, sofern das Kreditinstitut auf Grund \n\nder Globalabtretung an den während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Ein-\n\ngang des Eröffnungsantrags entstandenen oder werthaltig gewordenen Forde-\n\nrungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben \n\nhatte (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 \n\nRn. 13, z.V.b. in BGHZ 174, 297). Dabei ist für die anfechtungsrechtliche Beur-\n\nteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Forderungen begründet wor-\n\nden sind (vgl. BGHZ 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, \n\nWM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; v. \n\n8. März 2007 - IX ZR 127/05, NZI 2007, 337 f Rn. 16; v. 29. November 2007 \n\n- IX ZR 30/07 aaO Rn. 13). \n\n21 \n\nd) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entste-\n\nhenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung gemäß § 130 \n\nInsO anfechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO Rn. 14). \n\nZu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit, insbesondere zum Zeitpunkt des \n\nEingangs des Eröffnungsantrags, fehlt es an Feststellungen der Vorinstanzen. \n\n22 \n\ne) Das Berufungsgericht wird außerdem zu berücksichtigen haben, dass \n\ndas Werthaltigmachen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Allgemein \n\nsind Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung \n\nführen, als selbständig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erfül-\n\nlungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsa-\n\nche oder die Erbringung von Dienstleistungen (BGH, Urt. v. 29. November 2007 \n\n- IX ZR 30/07 aaO, S. 187 Rn. 36; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR \n\n165/05, ZIP 2008, 372, 373 Rn. 14). Daran hält der Senat fest. \n\n23 \n\nDie Erfüllungshandlung des Schuldners stellt eine Rechtshandlung dar, \n\ndie unter Berücksichtigung der Globalzession gegenüber mehreren Personen \n\nRechtswirkungen entfaltet. Einerseits werden dadurch vertragliche Verpflich-\n\ntungen des Schuldners im Verhältnis zu seinen Kunden erfüllt. Andererseits \n\nerhält der Zessionar eine Wertauffüllung seiner Sicherheit (BGH, Urt. v. 29. No-\n\nvember 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 373 Rn. 16). Bei einer derartigen Doppel-\n\nwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempfän-\n\nger er in Anspruch nimmt. Anfechtungsrechtlich sind im Verhältnis zum Zessio-\n\nnar die Leistungen des Schuldners nicht anders zu behandeln, als sei im Zeit-\n\npunkt der Werthaltigmachung eine neu entstandene bereits werthaltige Forde-\n\nrung von der Globalzession erfasst worden (BGH, Urt. v. 29. November 2007 \n\n- IX ZR 165/05 aaO S. 373 Rn. 17). \n\n24 \n\nf) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entste-\n\nhenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Barge-\n\nschäfts (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO, S. 188 Rn. 40). \n\n25 \n\nAuch die Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen \n\neines dem Schuldner eingeräumten Kontokorrentkredits vornimmt, ist nur so-\n\nlange und soweit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Entgegennahme \n\nder Leistungen durch die Duldung von Verfügungen ausgeglichen wird, die der \n\nBankkunde zur Tilgung der Forderungen von Fremdgläubigern trifft. Belas-\n\ntungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese \n\nVoraussetzungen nicht (BGHZ 150, 122, 128; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 \n\n- IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237, 238 Rn. 6). \n\n26 \n\ng) Die Sicherungsübereignung mit Verlängerungsklausel vermag eine \n\nAnfechtung hier von vorneherein nicht zu hindern; denn der Vertrag vom \n\n26. September 2001 enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nkeine hinreichend bestimmte Einigung über die zu übereignenden Gegenstän-\n\nde. \n\n27 \n\naa) Soll bei der Sicherungsübereignung - wie hier - nicht lediglich eine \n\neinzelne Sache, sondern eine Sachgesamtheit zur Sicherheit übereignet wer-\n\nden, ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur dann genügt, wenn \n\nklar ist, auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich der \n\nÜbereignungswille der Parteien erstreckt. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs liegt hinreichende Bestimmtheit dann vor, wenn es infolge der \n\nWahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden \n\nin dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weite-\n\nres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden \n\nsind (BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urt. v. 13. Januar 1992 - II ZR 11/91, NJW \n\n1992, 1161). Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers, auch eines \n\nsolchen mit wechselndem Bestand, werden die einzelnen Gegenstände, aus \n\ndenen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt und auf die sich das dingliche \n\nRecht bezieht, durch eine so genannte \"All-Formel\" hinreichend konkretisiert; \n\ndenn daraus folgt, dass sich die Übereignung auf sämtliche in dem Lager vor-\n\nhandenen Waren erstreckt (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1993 - II ZR 156/92, NJW \n\n1994, 133, 134). Formeln, die nur mit Hilfe außervertraglicher Erkenntnisquellen \n\ngeeignet sind, die übereigneten von den anderen Gegenständen zu unterschei-\n\nden, oder Kennzeichnungen durch rein funktionale Begriffe machen für einen \n\nDritten nicht deutlich, welche Gegenstände übereignet werden sollen (Ganter in \n\nSchimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 95 Rn. 40 f). \n\n28 \n\nbb) Diesen Anforderungen genügt der Sicherungsübereignungsvertrag \n\nvom 26. September 2001 nicht. Was mit sämtlichen \"Vorräte(n) incl. Abtretung \n\nder Forderungen\" bei dem Maschinenbauunternehmen der Schuldnerin gemeint \n\nsein soll, ist nicht für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentums-\n\nübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich. Der Begriff \n\n\"Vorräte\" lässt nicht erkennen, welche konkreten Gegenstände erfasst sein sol-\n\nlen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff \"Vorrat\" im weitesten Sin-\n\nne für etwas für den späteren Bedarf Aufgespeichertes oder Aufgehobenes \n\nverwendet (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1984) \"Vorrat\"), also \n\ninsbesondere für einen Lagerbestand oder eine Rücklage (Reserve). Das Han-\n\ndelsrecht kennt Vorräte als Teil des auf der Aktivseite der Bilanz zu verzeich-\n\nnenden Umlaufvermögens. Nach § 266 Abs. 2 B. I. umfasst der Begriff der Vor-\n\nräte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Nr. 1), unfertige Erzeugnisse, unfertige \n\nLeistungen (Nr. 2), fertige Erzeugnisse und Waren (Nr. 3) und geleistete Anzah-\n\nlungen (Nr. 4). Eine Beziehung zu bestimmten Sachen lässt sich damit nicht \n\nherstellen. Davon abgesehen kann dem Sicherungsübereignungsvertrag nicht \n\neindeutig entnommen werden, ob mit dem Zusatz \"incl. Abtretung der Forde-\n\nrungen\" die Abtretung von - nicht näher bestimmten - Forderungen vereinbart \n\noder nur an die in den Vertragsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Ver-\n\nlängerungsklausel angeknüpft werden sollte. Im Übrigen sind auch die Siche-\n\nrungsräume in Ziffer 2.4 der Vereinbarung nicht bestimmt bezeichnet. \n\n29 \n\nh) Soweit die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Zu-\n\nstimmung des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter \n\nLeistungen erbracht und in Rechnung gestellt hat, steht diese Zustimmung ei-\n\nner Anfechtung der Werthaltigmachung der an die Beklagte abgetretenen For-\n\nderungen nach § 130 InsO nicht entgegen. \n\n30 \n\naa) Eine Erfüllungswahl kommt von vorneherein erst ab dem Zeitpunkt \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. ab dem 2. Januar 2004 in Betracht. \n\nDas Wahlrecht aus § 103 Abs. 1 InsO steht ausschließlich dem Insolvenzver-\n\nwalter zu, nicht dem vorläufigen Insolvenzverwalter (BGHZ 97, 87, 90; 130, 38, \n\n42, jeweils zur Konkursordnung; BGH, Urt. v. 8. November 2007 - IX ZR 53/04, \n\nZIP 2007, 2322, 2323 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Huber, aaO § 103 Rn. 149; \n\nG. Pape in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung aaO, S. 539 f Rn. 9). Auf das \n\nVerhältnis der Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO zur Ab-\n\ntretung künftiger Forderungen (vgl. im Übrigen BGH, Urt. v. 29. November 2007 \n\n- IX ZR 165/05 aaO, S. 374 Rn. 27) kommt es deshalb nicht an. \n\n31 \n\nbb) Die Anfechtung der Werthaltigmachung wäre nur dann ausgeschlos-\n\nsen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutz-\n\nwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hätte und dieser \n\ninfolgedessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen dürfte, ein \n\nnicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315, 319; BGH, \n\nUrt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 374 Rn. 30). \n\n32 \n\n(1) In den Fällen des beabsichtigten Erhalts des Schuldnerunternehmens \n\n(§ 1 Abs. 1 InsO) wird der vorläufige Insolvenzverwalter die für die Unterneh-\n\nmensfortführung notwendigen Vertragspartner nur finden, wenn diese grund-\n\nsätzlich darauf vertrauen können, dass die mit dem vorläufigen Verwalter ge-\n\ntroffenen Vereinbarungen auch in der Insolvenz Bestand haben (Ganter in \n\nFestschrift für Gerhardt, 237, 243). Die deshalb nach Sinn und Zweck notwen-\n\ndige Einschränkung der Anfechtbarkeit von Erfüllungshandlungen erfordert es \n\njedoch nicht, Rechtshandlungen generell der Deckungsanfechtung zu entzie-\n\nhen, wenn ihnen der vorläufige, mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insol-\n\nvenzverwalter zuvor zugestimmt hat. Der Vertrauensschutz steht der Anfecht-\n\nbarkeit vielmehr nur entgegen, wenn der Leistungsempfänger - hier die von der \n\nWertauffüllung begünstigte Bank - auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens \n\ndes vorläufigen Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen \n\nschutzwürdig ist (BGHZ 161, 315, 320; 165, 283, 286; BGH, Urt. v. 29. Novem-\n\nber 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 374 Rn. 31). Dies ist in aller Regel nicht der \n\nFall, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zustimmt, die nicht im Zu-\n\nsammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht (BGHZ 161, 315, 322; \n\nBGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO). Dabei ist unerheblich, ob \n\nzwischen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter Per-\n\nsonenidentität besteht (BGHZ 161, 315, 322). \n\n33 \n\n(2) Das Verhalten des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insol-\n\nvenzverwalter berechtigte die Beklagte nicht zu der Annahme, eine Anfechtung \n\ndes Erwerbs zukünftiger Forderungen im Rahmen der Globalzession werde un-\n\nterbleiben. Das gilt insbesondere für die Erklärung in dem Schreiben an die Be-\n\nklagte vom 3. Dezember 2003, der vorläufige Insolvenzverwalter erkenne die \n\nGlobalzession als weiteren Sicherungsvertrag an. Für einen schutzwürdigen \n\nVertrauenstatbestand bei der Beklagten ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn \n\ndie Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November \n\n2007 aaO, S. 374 Rn. 31). \n\n34 \n\n3. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu \n\nden unter 2 a - h angeführten Punkten zu ergänzen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 2 O 935/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.02.2005 - 4 U 57/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/ix-zr-47-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/ix-zr-47-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__47-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:52.274590+00:00"}}