{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__46-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"IX ZR 46/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 55 Abs. 1 Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese Masseverbindlichkeit erlischt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 46/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Februar 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 55 Abs. 1 \n\nWenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks rechtskräftig verurteilt \n\nworden ist, kann er durch die Freigabe des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass \n\ndiese Masseverbindlichkeit erlischt. \n\nBGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05 - OLG Stuttgart \n\nLG Tübingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines \n\nBetrages von 76.800 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist; in \n\ndiesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 6. August \n\n2004 zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz \n\ntragen der Beklagte ¾ und die Klägerin ¼. Die Kosten der Revisi-\n\non fallen dem Beklagten zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der E. K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 28. Februar \n\n2002 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin - soweit in der Revisionsin-\n\nstanz noch von Interesse - den Ersatz von Räumungskosten in Höhe von \n\n76.800 €. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Betriebsgrundstückes, das sie im \n\nWege des Grundstückleasings der Kl. und R. K. GbR (im Folgen-\n\nden auch: GbR) zur Nutzung überließ. Die Leasingnehmerin vermietete das \n\nGrundstück an die Schuldnerin, die dort einen Galvanisierungsbetrieb unter-\n\nhielt. Mit der GbR am 20. Februar 2002 zugegangenem Schreiben kündigte die \n\nKlägerin den Leasingvertrag fristlos; mit gleicher Post informierte sie den Be-\n\nklagten - damals vorläufiger Insolvenzverwalter - über die ausgesprochene \n\nKündigung. \n\n3 \n\nAm 31. Januar 2003 verurteilte das Landgericht Tübingen, gestützt auf \n\n§ 985 BGB und § 546 Abs. 2 BGB, den Beklagten in seiner Eigenschaft als In-\n\nsolvenzverwalter, bestimmt bezeichnete Räume in dem angemieteten Gebäude \n\nsowie die das Gebäude umgebende Freifläche zu räumen und nebst Schlüsseln \n\nan die Klägerin herauszugeben. Das Urteil wurde rechtskräftig. In der Folgezeit \n\nkam der Beklagte seiner Räumungspflicht nicht nach. Die Klägerin beauftragte \n\nden zuständigen Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung des \n\nGrundstücks. Daraufhin gab der Beklagte gegenüber der Geschäftsführerin der \n\nSchuldnerin die auf dem Betriebsgelände befindlichen Gegenstände, von be-\n\nstimmt bezeichneten, demnächst zu entfernenden Sachen abgesehen, aus dem \n\nInsolvenzbeschlag frei. \n\n4 \n\nDa die Klägerin das Grundstück in ungeräumtem Zustand nicht nutzen \n\nkonnte, beauftragte sie im Oktober 2003 ein Unternehmen mit der Räumung. \n\nDen Ersatz der hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 76.800 € begehrt sie \n\naus der Masse. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; die Beru-\n\nfung des Beklagten hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Ersatzanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZInsO 2005, 498 \n\nabgedruckt ist, hat gemeint, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ersatz der \n\nRäumungskosten aus der Masse zu. Die Klägerin sei vielmehr auf die Anmel-\n\ndung ihres Anspruchs zur Insolvenztabelle beschränkt. Mit der Freigabe der auf \n\ndem Grundstück befindlichen Gegenstände habe der beklagte Verwalter seine \n\nRäumungspflicht erfüllt, nunmehr obliege die Räumung der Schuldnerin. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die \n\nPflicht zur Räumung des Grundstücks Masseverbindlichkeit geworden ist. Zwar \n\nbeschränkt sich der auf § 546 BGB (und § 985 BGB) gestützte Aussonderungs-\n\nanspruch des Vermieters stets auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes \n\nam Grundstück; nur Kosten, die in diesem Umfang anfallen, können die Masse \n\nals solche belasten. Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unter-\n\nscheiden. Sie kann nur unter den hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55 \n\nInsO zur Masseverbindlichkeit werden (BGHZ 148, 252, 256 f; 150, 305, 309 ff). \n\nMit der rechtskräftigen Verurteilung des beklagten Insolvenzverwalters durch \n\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom 31. Januar 2003 steht indes zwi-\n\nschen den Parteien fest, dass die Masse als solche zur Räumung verpflichtet \n\nist. \n\n9 \n\nDer Auffassung des Berufungsgerichts steht weiter nicht entgegen, dass \n\nder Beklagte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristi-\n\nschen Person ist; auch als solcher ist er befugt, einen Massegegenstand frei-\n\nzugeben (BGH, Urt. v. 21. April 2005 - X ZR 281/03, ZIP 2005, 1034 f, z.V.b. in \n\nBGHZ). \n\n10 \n\n2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dass der Beklag-\n\nte durch die Freigabe der auf dem Grundstück befindlichen Gegen- \n\nstände die Räumungspflicht der Masse schon vor der Ersatzvornahme der Klä-\n\ngerin erfüllt habe. Auf diese, vom Senat in BGHZ 150, 305, 318 offen gelassene \n\nFrage kommt es hier entscheidend an. Denn anders als in der zitierten Ent-\n\nscheidung hat sich der beklagte Verwalter hier nicht damit begnügt, den allge-\n\nmeinen, sichernden Besitz gemäß § 80 Abs. 1 InsO zu begründen. Der Beklag-\n\nte hatte vielmehr von dem angemieteten Grundstück und den darauf befindli-\n\nchen, nunmehr freigegebenen Gegenständen im Zuge der einstweiligen Fort-\n\nführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin tatsächlich unmittelbaren Besitz \n\nergriffen (vgl. § 148 Abs. 1 InsO). Mit dieser über ein vorbereitendes Verhalten \n\nhinausgehenden Entscheidung für eine Betriebsfortführung integrierte der Be-\n\nklagte die Gegenstände \"endgültig\" in die Masse (vgl. BGHZ 127, 156, 162; \n\n130, 38, 44; 150, 305, 311, 318). Auch in einem solchen Fall kommt der Freiga-\n\nbe indes keine unmittelbare Einwirkung auf den - hier titulierten - Räumungsan-\n\nspruch gegen die Masse zu: \n\n11 \n\nDer Räumungsanspruch des Vermieters gemäß § 546 BGB wird nicht \n\nerfüllt, wenn der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz überlässt, aber die zum \n\nZwecke der Gebrauchsnutzung auf das Grundstück geschafften Sachen nicht \n\nentfernt; in diesem Fall enthält er dem Vermieter die Mietsache vor (BGHZ 86, \n\n204, 210; 104, 285, 288). Dies gilt auch in der Insolvenz des Mieters (BGHZ 86, \n\n204, 211; 127, 156, 165; 148, 252, 255 f). Durch die Freigabe der auf dem \n\nGrundstück befindlichen Sachen kommt der Verwalter seiner Räumungspflicht \n\nnicht nach, da die negativen Veränderungen der Mietsache nach wie vor anhaf-\n\nten (Braun NZI 2005, 255, 258; Dziesiaty jurisPR-InsR 8/2005 Anm. 3). \n\n12 \n\nEbenso wenig konnte die Freigabe der auf dem Grundstück lagernden \n\nGegenstände die Räumung ersetzen. Sie führte lediglich dazu, dass die Ge-\n\ngenstände aus dem Insolvenzbeschlag entlassen wurden und die Schuldnerin \n\ndie Befugnis zurückerhielt, über diese Gegenstände zu verfügen. Schuldner des \n\ntitulierten Anspruchs auf Räumung blieb indes der Beklagte; er konnte sich die-\n\nser Verpflichtung nicht dadurch zu Lasten der Klägerin entziehen, dass er durch \n\nErklärung gegenüber der Schuldnerin dieser die Verfügungsbefugnis \n\nüber das Räumungsgut wieder übertrug - ebenso wenig wie ein Mieter sich der \n\nVerpflichtung zur Räumung etwa entziehen kann, indem er sein Eigentum an \n\nzurückgelassenen Sachen aufgibt oder auf einen Dritten überträgt (BGHZ 127, \n\n156, 167 f). Insoweit ist diese Entscheidung durch das in BGHZ 148, 252, 256 f \n\nabgedruckte Senatsurteil vom 5. Juli 2001 nicht überholt. Dort hatte der Senat \n\nausschließlich den anders gelagerten Fall zu beurteilen, dass die Pflicht des \n\nMieters allein auf dem von ihm mit dem Vermieter vor Insolvenzeröffnung abge-\n\nschlossenen Vertrag beruht. \n\n13 \n\n3. Durch den mit der Freigabe bewirkten Rückfall der Verwaltungs- und \n\nVerfügungsbefugnis auf die Schuldnerin wird dem Verwalter die Erfüllung des \n\nRäumungsanspruchs nicht unmöglich. Denn der Anspruch gemäß § 546 BGB \n\nsetzt keinen Besitz des Mieters voraus; dadurch, dass dieser den Besitz an der \n\nMietsache aufgibt, wird kein Tatbestand verwirklicht, der ein Erlöschen des ge-\n\ngen den Mieter gerichteten Rückgabeanspruchs zur Folge hat. Der Vermieter \n\nkann den Mieter daher nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann auf \n\nRückgabe der Mietsache in Anspruch nehmen, wenn dieser sich nicht mehr im \n\nBesitz derselben befindet; das Gleiche gilt für den Untermieter (BGHZ 119, 300, \n\n304; 131, 176, 182). Der Umstand, dass die Erfüllung eines Anspruchs von dem \n\nWillen eines Dritten abhängt, begründet für sich genommen keine subjektive \n\nUnmöglichkeit; die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten keine Grundla-\n\nge für die Annahme, es sei ausgeschlossen gewesen, dass der Beklagte auf \n\ndie Schuldnerin rechtlich oder auch nur tatsächlich einwirken und so die Leis-\n\ntung erbringen konnte (vgl. BGHZ 131, 176, 183 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 \n\n- VIII ZR 113/72, NJW 1974, 2317; v. 24. Juni 1982 - III ZR 178/80, NJW 1982, \n\n2552, 2553). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte über-\n\ndies mit der Einwendung subjektiver Unmöglichkeit auf das Verfahren der Voll-\n\nstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen wäre, bedarf daher kei-\n\nner Entscheidung. \n\n14 \n\n4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zweck des \n\n§ 55 InsO einem solchen Verständnis der vom Verwalter erklärten Freigabe \n\nnicht entgegen. Die Eingehung von Masseverbindlichkeiten dient der ordnungs-\n\ngemäßen Verfahrensabwicklung und der Verteilung der Masse (MünchKomm-\n\nInsO/Hefermehl, § 55 Rn. 1); der Gesetzgeber hat ihren Kreis bewusst eng ge-\n\nfasst (vgl. die Dokumentation in Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht Band \n\nI S. 221 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 3 f). § 55 InsO be-\n\nzweckt daher die Begrenzung von Masseschulden (BGHZ 148, 252, 256; vgl. \n\nbereits zu § 59 KO BGHZ 72, 263, 267). Das Berufungsgericht übersieht je-\n\ndoch, dass die Räumungskosten, deren Ersatz die Klägerin aus der Masse be-\n\ngehrt, nicht deshalb bei ihr angefallen sind, weil der beklagte Verwalter den Be-\n\ntrieb der Schuldnerin zur Masseanreicherung vorübergehend fortführte. Die \n\nKosten sind vielmehr entstanden, weil der Beklagte dem rechtskräftig geworde-\n\nnen Räumungsurteil gegen die Masse nicht nachkam. Insoweit liegt der Sach-\n\nverhalt anders als in den beiden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Urtei-\n\nlen vom 22. Juli 2004 (ZIP 2004, 1766) und 23. September 2004 (WM 2005, \n\n233) entschiedenen Fällen. Dort fehlte es jeweils an einer gegenüber dem Ver-\n\nwalter rechtskräftig titulierten Ordnungspflicht; dieser konnte daher die tatsäch-\n\nliche Sachherrschaft mit Wirkung für die Masse vor Erlass, jedenfalls aber vor \n\nBestandskraft des gegen ihn ergangenen Verwaltungsakts aufgeben. \n\nIII. \n\n15 \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils, \n\nsoweit dieses die Klage auf Ersatz der Räumungskosten abgewiesen hat (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, \n\nweil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif \n\nist. \n\n16 \n\nMit Recht hat das Landgericht der Klägerin insoweit einen Anspruch auf \n\nSchadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 2 BGB zuerkannt. Das zwischen den Parteien bestehende Schuld-\n\nverhältnis ergibt sich aus § 546 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 131, 95, 101; Münch-\n\nKomm/Schilling, BGB 4. Aufl. § 546 Rn. 22). Der Beklagte hat den daraus fol-\n\ngenden, der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Anspruch verletzt, indem er das \n\nGrundstück nicht räumte. Sein Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB). Dem entgegenstehende Gründe haben die Vorinstanzen nicht festge-\n\nstellt; solche macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. \n\n17 \n\nFolglich hat der Beklagte die fällige Leistung nicht erbracht. Mit Recht ist \n\ndas Landgericht davon ausgegangen, dass hier eine Fristsetzung zur Erfüllung \n\nder Räumungspflicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich war. Es hat das \n\nVerhalten des Beklagten zutreffend dahin gewürdigt, er habe die Leistung \n\nernsthaft und endgültig verweigert. Auch hiergegen erhebt die Revisionserwide-\n\nrung keine Einwände. \n\n18 \n\n19 \n\nDie Höhe der Räumungskosten hat der Beklagte, wie bereits das Land-\n\ngericht zutreffend ausgeführt hat, nicht wirksam bestritten. \n\nDer Beklagte hat die fällige und rechtskräftig titulierte Masseverbindlich-\n\nkeit - Räumung - im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltungsbefugnis nicht \n\nerfüllt. Dies ist - anders als im Falle einer bloßen Insolvenzforderung (BGHZ \n\n150, 305, 312 f) - der Masse zuzurechnen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; vgl. BGH, \n\nUrt. v. 10. Februar 1958 - I ZR 292/56, NJW 1958, 670; v. 18. Januar 1990 \n\n- IX ZR 71/89, NJW-RR 1990, 411, 413; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 \n\nRn. 30 f; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 55 Rn. 6; Dziesiaty aaO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 06.08.2004 - 2 O 125/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2005 - 13 U 167/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zr-46-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zr-46-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:50.231830+00:00"}}