{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__42-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"IX ZR 42/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2213, 2214 InsO §§ 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2 ZPO § 240 a) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. b) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. c) Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermö- gen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen. d) Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvoll- strecker verwalteten Nachlass zu beschränken. e) Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festge- stellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 42/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 2213, 2214 \nInsO §§ 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2 \nZPO § 240 \n\na) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. \n\nb) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, \nbildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die \nNachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. \n\nc) Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu \nführende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermö-\ngen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenz-\nverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter \naufzunehmen. \n\nd) Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und \nPflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvoll-\nstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken. \n\ne) Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch \ngegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festge-\nstellt werden. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzu 1 zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beiden Kläger sind die Söhne der Erblasserin aus erster Ehe, der \n\nehemalige Beklagte zu 1 (im Folgenden: Schuldner) ihr Sohn aus zweiter Ehe. \n\nDie Erblasserin setzte den Schuldner testamentarisch als Alleinerben ein. \n\nGleichzeitig ordnete sie \"bis zur Regelung aller Erbangelegenheiten\" Testa-\n\nmentsvollstreckung an und bestimmte den am Revisionsverfahren nicht beteilig-\n\nten Beklagten zu 2 zum Testamentsvollstrecker. Der Schuldner nahm die Erb-\n\nschaft an, der Beklagte zu 2 trat das Amt des Testamentsvollstreckers an. Die \n\nKläger erhoben wegen ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche \n\nStufenklage auf Auskunft und Zahlung gegen den Schuldner sowie Klage auf \n\nDuldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass gegen den Testamentsvoll-\n\nstrecker. Der ehemalige Beklagte zu 1 wurde zunächst rechtskräftig zur Aus-\n\nkunft verurteilt. Danach wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet; der jetzige Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) wurde zum Insol-\n\nvenzverwalter bestellt. Der Schuldner erteilte die Auskunft; die Kläger meldeten \n\nihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Tabelle an. Nachdem \n\nder Beklagte die angemeldeten Beträge bestritten hatte, haben die Kläger den \n\nRechtsstreit aufgenommen und vom Beklagten Auszahlung ihrer Pflichtteils- \n\nund Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Nachlass verlangt, für den Fall \n\ndes Ausfalls Feststellung ihrer Ansprüche zur Tabelle. Gegen den Testaments-\n\nvollstrecker haben sie den Duldungsanspruch weiterverfolgt, den dieser in Höhe \n\nder Verurteilung des Beklagten anerkannt hat. Das Landgericht hat der Klage \n\nstattgegeben, den Beklagten jedoch unbeschränkt zur Zahlung verurteilt. Auf \n\ndie Berufungen des Beklagten und der Kläger hat das Berufungsgericht (das \n\nUrteil ist unter anderem abgedruckt in ZIP 2005, 452) die Zahlungspflicht auf \n\nden Nachlass beschränkt und die weitergehende Berufung des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\n2 \n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der gemäß § 240 ZPO unterbrochene \n\nRechtsstreit sei von den Klägern wirksam aufgenommen worden. Der Beklagte \n\nsei passiv legitimiert. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben \n\nerfasse auch den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass. Der \n\nBeklagte könne und müsse in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO auf Zahlung in Anspruch genommen werden, weil der Titel gegen \n\nden Beklagten wegen der Regelung des § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB notwendig \n\nsei. \n\n5 \n\nSoweit die Ansprüche der Kläger aus dem Nachlass nicht befriedigt wer-\n\nden könnten, seien ihre (Rest-)Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung \n\nstand. \n\n1. Der Beklagte ist hinsichtlich des gesamten Klageanspruchs, also auch \n\nhinsichtlich der Zahlungsansprüche, passiv legitimiert, weil der Nachlass in die \n\nInsolvenzmasse fällt, §§ 35, 36, 80 Abs. 1 InsO. \n\nEs ist allerdings umstritten, ob ein Nachlass, für den Testamentsvollstre-\n\nckung angeordnet ist, Bestandteil der Insolvenzmasse ist, wenn über das Ver-\n\nmögen des Erben das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das wird unter Beru-\n\nfung auf § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 2214 BGB zum Teil abgelehnt (OLG Düs-\n\nseldorf KTS 1962, 115, 116; Soegel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2214 Rn. 1, 3; \n\nMünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2214 Rn. 3; Bamberger/Roth/ \n\nMayer, BGB § 2214 Rn. 4; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 35 Rn. 19; Braun/ \n\nBäuerle, InsO 2. Aufl. § 35 Rn. 8; Muscheler, Die Haftungsanordnung der Tes-\n\ntamentsvollstreckung, S. 101), nach anderer Auffassung dagegen bejaht (LG \n\nAachen NJW 1960, 46, 48; Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechtshandbuch, \n\n2. Aufl. § 31 Rn. 129; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 234 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 83 Rn. 5; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 83 Rn. 7; MünchKomm-InsO/ \n\nSiegmann, § 331 Rn. 7; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 17. Aufl. \n\nRn. 474). \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat sich zutreffend der zuletzt genannten Auffas-\n\nsung angeschlossen. \n\na) Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder \n\nwährend des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass vorläufig in die \n\nMasse. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht aber ausschließ-\n\nlich dem Schuldner zu, § 83 Abs. 1 InsO. Hat er die Erbschaft angenommen, \n\nkann er sie gemäß § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen, es tritt hinsichtlich der \n\nErbschaft Vollerwerb ein (Palandt/Edenhofer, BGB 65. Aufl. § 1942 Rn. 2; \n\nMünchKomm-InsO/Schumann, § 83 Rn. 3). \n\n11 \n\nAb diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insol-\n\nvenzmasse (MünchKomm-InsO/Schumann, § 83 Rn. 5; HK-InsO/Eickmann, \n\n4. Aufl. § 83 Rn. 3 f; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 83 Rn. 5 f), aus der die Nach-\n\nlassgläubiger und die Eigengläubiger des Erben (Erbengläubiger) zu befriedi-\n\ngen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenz-\n\nverwalter, Erben oder Nachlassgläubiger herbeigeführt wird, namentlich durch \n\nBeantragung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, \n\n§§ 1975 ff BGB (MünchKomm-InsO/Schumann, § 83 Rn. 6 f; HK-InsO/Eick-\n\nmann, aaO § 83 Rn. 5; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 83 Rn. 6). \n\n12 \n\nb) Für den Fall der Testamentsvollstreckung kann nichts anderes gelten. \n\nAuch hier fällt der Nachlass mit dem Erbfall vorläufig, mit der Annahme der Erb-\n\nschaft endgültig in die Masse. Die Testamentsvollstreckung besteht allerdings \n\nauch während des Insolvenzverfahrens fort mit der Folge, dass die Verfü-\n\ngungsbeschränkung des Erben nach § 2211 BGB auch für den Insolvenzver-\n\nwalter gilt, die Erbengläubiger keine Befriedigung aus den der Testamentsvoll-\n\nstreckung unterliegenden Gegenständen verlangen können (§ 2214 BGB) und \n\nder Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse den Nachlass ver-\n\nwalten und über Nachlassgegenstände verfügen kann. Bis zur Beendigung der \n\nTestamentsvollstreckung kann daher der Insolvenzverwalter den Nachlass nicht \n\nverwerten. Danach unterliegt er seinem Verwertungsrecht (MünchKomm-InsO/ \n\nSchumann, § 83 Rn. 8; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 83 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 83 Rn. 5; Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechtshandbuch 2. Aufl. § 31 \n\nRn. 129 f). \n\n13 \n\n14 \n\nDie hiergegen vorgebrachten Argumente der Revision greifen nicht \n\ndurch: \n\naa) Soweit sich die Revision mit der oben zitierten Gegenmeinung auf \n\n§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 2214 BGB beruft, wird dem Umstand nicht hin-\n\nreichend Bedeutung zugemessen, dass der unter Testamentsvollstreckung ste-\n\nhende Nachlass gemäß § 2214 BGB nicht schlechthin unpfändbar ist, sondern \n\nnur für die Gläubiger des Erben (Schuldners), die nicht zu den Nachlassgläubi-\n\ngern gehören. Selbst den Gläubigern des Erben ist der Nachlass nicht auf Dau-\n\ner, sondern nur für die Dauer der Testamentsvollstreckung entzogen. Von einer \n\nUnpfändbarkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO kann daher nicht ausge-\n\ngangen werden. \n\n15 \n\nDie Kläger des vorliegenden Rechtsstreits sind im Übrigen Nachlass-\n\ngläubiger; sie können sich auch gemäß § 2214 BGB an die der Testamentsvoll-\n\nstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände halten. \n\n16 \n\nbb) Der Schutzzweck des § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO wird durch den eintre-\n\ntenden Insolvenzbeschlag nicht berührt. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO will den \n\nSchuldner vor einem Verlust sämtlicher Vermögensgegenstände schützen und \n\nihm einen unantastbaren Bereich persönlicher und lebensnotwendiger Güter \n\nbewahren (MünchKomm-InsO/Peters, § 36 Rn. 1; Kübler/Prütting/Holzer, InsO \n\n§ 36 Rn. 2). Dieser Schutzzweck wird durch § 2214 BGB nicht beeinträchtigt. \n\nDiese Vorschrift hat keinen Einfluss auf den von § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO ge-\n\nschützten Kernbereich der dem Schuldner verbleibenden Güter. Diese verblei-\n\nben ihm unabhängig von der Zuordnung des Nachlasses. \n\n17 \n\n§ 2214 BGB bezweckt demgegenüber, dem Testamentsvollstrecker die \n\nErfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern (Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. V \n\nS. 868). Dieser soll nicht verpflichtet sein, den Erbengläubigern laufend Aus-\n\nkunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (Achilles/Gebhardt/Spahn, \n\nProtokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, Bd. V, \n\nS. 297). Darüber hinaus soll das Vollstreckungsverbot das Verfügungsverbot \n\ndes § 2211 Abs. 1 BGB absichern (Achilles/Gebhardt/Spahn, aaO). \n\n18 \n\ncc) Für die Lösung, den Nachlass als Teil der Insolvenzmasse anzuse-\n\nhen, sprechen auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters. Er muss den Net-\n\ntowert des Nachlasses für die Insolvenzmasse sichern und sich zu diesem \n\nZweck so schnell wie möglich einen Überblick über den Nachlass verschaffen. \n\nWenn dieser überschuldet ist, hat der Verwalter die Eröffnung eines Nachlass-\n\ninsolvenzverfahrens zu beantragen, um die Masse vor dem Zugriff der Nach-\n\nlassgläubiger zu schützen (vgl. Uhlenbruck/Lüer, aaO § 317 Rn. 10; Münch-\n\nKomm-InsO/Schumann, § 83 Rn. 6; HK-InsO/Eickmann, aaO § 83 Rn. 4; \n\nMarotzke, Festschrift Otte (2005) 223, 228 f, 230). Wenn der Nachlass hinge-\n\ngen werthaltig ist, muss er prüfen, ob es zweckmäßig ist, Ansprüche aus § 2217 \n\nBGB geltend zu machen. \n\n19 \n\nDer Insolvenzverwalter wird dadurch nicht gezwungen, auf Kosten der \n\nMasse aufwendige Prozesse zu führen. Soweit er den Anspruch für begründet \n\nhält, kann er ihn nach Prüfung (ganz oder teilweise) anerkennen. Hält er den \n\nRechtsstreit wegen geringer Aussichten auf eine Mehrung der Masse für un-\n\nzweckmäßig und ist eine Beeinträchtigung der Masse infolge Erbenhaftung \n\nnicht zu befürchten, kann er die Erbschaft freigeben. Das Kostenrisiko ist damit \n\nnicht höher als bei anderen Streitigkeiten, die zu einer Mehrung der Masse füh-\n\nren können, etwa bei Anfechtungsprozessen. \n\n20 \n\ndd) Die Revision weist unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur \n\n(v. Buch NJW 1960, 46, 47; Muscheler, aaO S. 101 f) darauf hin, dass der Tes-\n\ntamentsvollstrecker gemäß § 2206 BGB berechtigt ist, Verbindlichkeiten für den \n\nNachlass einzugehen. Sie meint, dass im Falle einer Beendigung der Testa-\n\nmentsvollstreckung vor Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten, etwa infolge \n\nTod des Testamentsvollstreckers, der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, \n\nalle diese Gläubiger zu befriedigen, da diese bei Eingehung einer Verbindlich-\n\nkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder Masse- noch Insolvenz-\n\ngläubiger seien. Deshalb würde jedenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen des Erben niemand mehr mit dem Testamentsvoll-\n\nstrecker kontrahieren wollen, die Arbeit des Testamentsvollstreckers also er-\n\nheblich beeinträchtigt werden. \n\n21 \n\nDiese Überlegung rechtfertigt keine andere Beurteilung: Der Erblasser \n\nkann für den Fall, dass das Amt des Testamentsvollstreckers vorzeitig endet, \n\nVorsorge für die Übernahme des Amtes durch eine weitere Person treffen (vgl. \n\n§§ 2197 bis 2200 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist in der Lage, die An-\n\nsprüche von Vertragspartnern in geeigneter Weise abzusichern, ihnen etwa \n\nSicherungsrechte an Nachlassgegenständen einzuräumen. Sind seit der An-\n\nnahme der Erbschaft noch keine zwei Jahre vergangen, kann außerdem der \n\nNachlassgläubiger gemäß § 1981 Abs. 2 BGB Nachlassverwaltung beantragen. \n\nDadurch wird die Erfüllung seiner Forderung aus dem Nachlass sichergestellt. \n\nInnerhalb dieser Frist besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Eröffnungs-\n\ngrundes Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen \n\n(§§ 317, 320 InsO) und so den Zugriff der Erbengläubiger auf den Nachlass \n\nauszuschließen. Nach Ablauf der Frist kann jedenfalls der Insolvenzverwalter \n\nnach § 1981 Abs. 1 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung stellen (MünchKomm-\n\nInsO/Schumann, § 83 Rn. 6). \n\n22 \n\nLetztlich ist § 331 Abs. 1 InsO entsprechend anwendbar (MünchKomm-\n\nInsO/Siegmann, § 331 Rn. 7; HK-InsO/Marotzke, aaO § 331 Rn. 7). Dies hat \n\ngemäß § 52 InsO zur Folge, dass der Nachlassgläubiger auch für die vom Tes-\n\ntamentsvollstrecker nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten \n\nNachlassverbindlichkeiten wenigstens als Insolvenzgläubiger am Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen des Erben teilnehmen kann. \n\n23 \n\nc) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass bildet eine \n\nSondermasse (vgl. BGHZ 71, 296, 304; OVG Berlin ZIP 1995, 1432, 1434), aus \n\nder nur die Nachlassgläubiger zu befriedigen sind (Gottwald/Eickmann, Insol-\n\nvenzrechtshandbuch, aaO § 31 Rn. 129 f; HK-InsO/Marotzke, aaO § 331 Rn. 7; \n\nMünchKomm-InsO/Siegmann, § 331 Rn. 7). Die Bildung einer Sondermasse ist \n\nimmer dann erforderlich, wenn aus einem Teil der Masse nur bestimmte Gläu-\n\nbiger befriedigt werden, während den anderen Gläubigern nur die übrige Masse \n\nhaftet (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 141; MünchKomm-InsO/Lwowski, \n\nInsO § 35 Rn. 74; Uhlenbruck, InsO aaO § 35 Rn. 7). Das Erfordernis der Son-\n\ndermasse ergibt sich hier aus § 2214 BGB. \n\n24 \n\nDiese Lösung ist sachgerecht. Einerseits können hiernach die Nachlass-\n\ngläubiger die Erbengläubiger vom Zugriff auf den Nachlass ausschließen (vgl. \n\n§ 2214 BGB). Andererseits endet ihr Vorrecht mit dem Ende der Testaments-\n\nvollstreckung, weil sich mit deren Wegfall die Sondermasse mit der übrigen In-\n\nsolvenzmasse vereinigt. \n\n25 \n\nd) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind bei Testa-\n\nmentsvollstreckung Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß \n\n§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gegen den Erben und nicht gegen den Testaments-\n\nvollstrecker geltend zu machen \n\n(BGHZ 51, 125, 129; MünchKomm-\n\nBGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2213 Rn. 13; Palandt/Edenhofer, aaO § 2213 \n\nRn. 6). Daneben braucht der Pflichtteilsberechtigte aber, will er sich durch \n\nZwangsvollstreckung in den der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unter-\n\nliegenden Nachlass befriedigen, gegen diesen einen Titel auf Duldung der \n\nZwangsvollstreckung, § 2213 Abs. 3 BGB, § 748 Abs. 3 ZPO (BGHZ 51, 125, \n\n130; MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO; Palandt/Edenhofer aaO). Die Zah-\n\nlungsklage muss deshalb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den \n\nInsolvenzverwalter gerichtet werden, weil auf diesen das Verwaltungs- und Ver-\n\nfügungsrecht des Schuldners gemäß § 80 Abs. 1 InsO übergegangen ist, so-\n\nweit es sich nicht beim Testamentsvollstrecker befindet. Letzteres ist hier nicht \n\nder Fall, wie sich aus § 2213 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB ergibt. \n\n26 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision besteht für die Passivlegitima-\n\ntion des Insolvenzverwalters auch ein Bedürfnis zum Schutz der Insolvenzgläu-\n\nbiger. Nur wenn der Insolvenzverwalter an die Stelle des Erben tritt, kann er die \n\nBerechtigung der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche überprüfen und so \n\neine Schädigung der Masse verhindern. In aller Regel wird zwar der Streit um \n\nden Pflichtteil zwischen den Berechtigten, den Erben und dem Testamentsvoll-\n\nstrecker einvernehmlich geregelt werden. Aber auch in diesem Fall muss der \n\nInsolvenzverwalter beteiligt werden, um Regelungen zu Lasten der Erbengläu-\n\nbiger zu verhindern. Die Wahrung der Interessen der Erbengläubiger durch den \n\nTestamentsvollstrecker ist nicht gesichert. Dieser hat gegenüber den Erben-\n\ngläubigern keine Verpflichtung. Es ist nicht seine Aufgabe, deren Vermögensin-\n\nteressen zu schützen. Im Gegenteil wird er sich aufgrund der Nähe zum Erblas-\n\nser eher dem Erben verpflichtet fühlen. Der Schadensersatzanspruch aus \n\n§ 2219 BGB schützt die Erbengläubiger nicht, weil die Zustimmung des Erben \n\nzur Verfahrensweise des Testamentsvollstreckers den Schadensersatzan-\n\nspruch entfallen lässt (MünchKomm-BGB/Zimmermann, aaO § 2219 BGB \n\nRn. 3). \n\n27 \n\nbb) In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, § 2213 \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB sei auf den Fall des Insolvenzverfahrens analog anzuwen-\n\nden (Marotzke ZEV 2005, 310). Der Insolvenzverwalter dürfe den Schuldner in \n\nPflichtteilsangelegenheiten nicht \"bevormunden\"; das ergebe sich schon dar-\n\naus, dass dies auch der Testamentsvollstrecker nicht dürfe. \n\n28 \n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Den Materialien zum BGB \n\nist nicht zu entnehmen, dass der Streit um das Erb- oder Pflichtteilsrecht für den \n\nErben höchstpersönlicher Natur ist. Vielmehr geht es in § 2213 BGB darum, die \n\nvormalige Stellung des Testamentsvollstreckers als gleichsam fortlebendem \n\nErblasser zurückzudrängen. Der Testamentsvollstrecker trat nach gemeinem \n\nRecht an die Stelle des Erblassers und war damit der berufene Verteidiger des \n\nTestaments, also der testamentarisch bestimmten Erben gegen die gesetzli-\n\nchen Erben (RGZ 9, 208, 210; dagegen aber RG Seufferts Archiv 46 Nr. 269). \n\nNach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Streit um das \n\nErbrecht auch bei Anordnung der Testamentsvollstreckung zwischen den ver-\n\nmeintlichen Erben ausgetragen werden (Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. V \n\nS. 125, 676 f). Der Testamentsvollstrecker hat die testamentarischen Bestim-\n\nmungen auszuführen, nicht als Vertreter des Erblassers das Testament zu ver-\n\nteidigen (Achilles/Gebhardt/Spahn, aaO S. 300). Das Pflichtteilsrecht steht da-\n\nbei dem Erbrecht gleich; wahrer Beklagter auch dieses Anspruchs ist der Erbe \n\n(Mugdan, aaO S. 677; Achilles/Gebhardt/Spahn, aaO S. 300). \n\n29 \n\nSoweit in der Literatur angenommen wird, der Regelung des § 2213 \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB liege der Gedanke zugrunde, dass das Pflichtteilsrecht dem \n\naußerhalb der Verwaltung liegenden Erbrecht nahe stehe und für den Erben \n\nhäufig mit persönlichen Problemen verbunden sei \n\n(MünchKomm-BGB/ \n\nZimmermann, aaO § 2213 Rn. 13; § 2205 Rn 7; Staudinger/Reimann, BGB Be-\n\narbeitung 2003 § 2213 Rn. 16), kann dies nicht zu einer gleichartigen Be-\n\nschränkung des Aufgabenkreises des Insolvenzverwalters führen. Anders als \n\nder Testamentsvollstrecker, der nicht zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über \n\ndas Erbrecht und das Pflichtteilsrecht berufen ist, geht das Verwaltungs- und \n\nVerfügungsrecht des Schuldners über sein Vermögen umfassend auf den In-\n\nsolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO. Als höchstpersönliches Recht ist dem \n\nSchuldner das Recht auf Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft in § 83 \n\nInsO vorbehalten. Weitergehende höchstpersönliche Rechte sieht die InsO in \n\ndiesem Zusammenhang aber nicht vor. § 83 Abs. 1 InsO ist eine abschließende \n\nSondervorschrift \n\n(MünchKomm-InsO/Schumann, \n\n§ 83 Rn. 13; Kübler/ \n\nPrütting/Lüke, InsO § 83 Rn. 12). Eine Regelungslücke besteht danach nicht. \n\nDer Streit um den Pflichtteil betrifft damit im Insolvenzverfahren einen allgemei-\n\nnen vermögensrechtlichen Anspruch, kein höchstpersönliches Recht des Er-\n\nben. Die rechtliche Auseinandersetzung hierüber obliegt im Interesse der Insol-\n\nvenzgläubiger dem Insolvenzverwalter. \n\n30 \n\n2. Der Rechtsstreit war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des Schuldners gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, \n\nweil er die Insolvenzmasse betraf. Er ist von den Klägern wirksam in vollem \n\nUmfang gegen den Beklagten aufgenommen worden. \n\n31 \n\na) Hinsichtlich der Anträge auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung \n\nan die Kläger aus dem vom Beklagten zu 2 verwalteten Nachlass der Erblasse-\n\nrin hat das Berufungsgericht dies zutreffend aus einer entsprechenden Anwen-\n\ndung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO entnommen. Die Kläger können aus dem von \n\nihnen angestrebten Urteil in das aus dem Nachlass gebildete Sondervermögen, \n\ndas der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, vollstrecken. Die \n\nzunächst gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gegen den Erben zu erhebende \n\nZahlungsklage war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-\n\ngen des Schuldners gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter zu richten. Die \n\nAufnahme eines solchen Rechtsstreits gegen den Erben ist in der Insolvenz-\n\nordnung zwar nicht geregelt. Dieser Fall ist aber nach der Interessenlage der \n\nBeteiligten demjenigen bei Bestehen eines Absonderungsrechtes vergleichbar, \n\nbei dem abgesonderte Befriedigung aus einem Pfandrecht gemäß §§ 50, 166 \n\nbis 173 InsO verlangt werden kann. \n\n32 \n\nb) Soweit die Feststellung zur Tabelle begehrt wird, handelt es sich um \n\neine Insolvenzforderung, die nach der Anmeldung zur Tabelle und dem Bestrei-\n\nten des Beklagten gemäß §§ 87, 174 f InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits \n\ngegen den Beklagten und Umstellung in einen Feststellungsantrag weiterver-\n\nfolgt werden kann (MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 3; § 86 Rn. 21). \n\n33 \n\n3. Die Kläger können den Beklagten auf Zahlung in Anspruch nehmen. \n\nAuch dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO. \n\n34 \n\nDer Grund und die Höhe des Anspruchs gegen den Schuldner sind in der \n\nRevision nicht mehr im Streit. Im Hinblick darauf, dass die Forderung gegen die \n\nMasse nur eine Insolvenzforderung ist, muss jedoch die Zahlungsverpflichtung \n\nauf das Sondervermögen des Nachlasses beschränkt werden. Auch dies hat \n\ndas Berufungsgericht zutreffend gesehen. \n\n35 \n\n4. Die Kläger können auch die Feststellung ihres Anspruchs zur Tabelle \n\nverlangen. Sie waren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach \n\n§ 1967 Abs. 1 und 2 BGB Gläubiger des Schuldners und damit wegen der ge-\n\nsamten Forderung Insolvenzgläubiger gemäß § 331 Abs. 1 InsO analog, § 52 \n\nSatz 1 InsO (BGH, Urt. v. 6. April 2006 - IX ZR 185/04, Rn. 13, z.V.b.). Befriedi-\n\ngung aus der Insolvenzmasse können sie allerdings nur beanspruchen, wenn \n\nsie auf die Verwertung des Nachlasses verzichten oder der Erlös nicht zu ihrer \n\nBefriedigung ausreicht \n\n(§ 52 Satz 2 \n\nInsO; MünchKomm-InsO/Füchsl/ \n\nWeishäupl, § 190 Rn. 2; Kübler/Prütting, InsO § 52 Rn. 4). Die Forderung der \n\nKläger ist deshalb vom Berufungsgericht zutreffend in voller Höhe zur Tabelle \n\nfestgestellt worden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, \n\n427, 429; MünchKomm-InsO/Ganter, § 52 Rn. 19; MünchKomm-InsO/ \n\nFüchsl/Weishäupl, § 190 Rn. 2; Jaeger/Henckel, InsO § 52 Rn. 21 f). Die vor-\n\ngenommene Beschränkung auf den Ausfall ist überflüssig, aber unschädlich \n\n(MünchKomm-InsO/Ganter, § 52 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, \n\n§ 190 Rn. 2; Jaeger/Henckel, InsO § 52 Rn. 21 f). Die Feststellung bedeutet, \n\ndass die Forderung in voller Höhe festgestellt ist, bei der Verteilung aber nur in \n\nHöhe des nachgewiesenen Ausfalls berücksichtigt, in das endgültige Teilungs-\n\nverzeichnis gemäß §§ 188, 189 Abs. 1, §§ 190, 193 InsO aufgenommen und \n\nbei der (Schluss)Verteilung berücksichtigt wird (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, \n\n§ 52 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 190 Rn. 2, 6; § 193 Rn. 4; \n\nJaeger/Henckel, InsO § 52 Rn. 22). Durch die Feststellung in voller Höhe ist der \n\nBetrag entgegen der Auffassung der Revision auch hinreichend bestimmt. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 05.05.2004 - 9 O 287/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2 U 72/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zr-42-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2214","ref_norm":"2214","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2213","ref_norm":"2213","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2211","ref_norm":"2211","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1981","ref_norm":"1981","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1943","ref_norm":"1943","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2197","ref_norm":"2197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2206","ref_norm":"2206","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2217","ref_norm":"2217","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zr-42-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:19.419878+00:00"}}