{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__41-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 41/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 111c Abs. 5; § 111g Abs. 2, 3; InsO § 80 Abs. 2 Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO hat im In- solvenzverfahren keine Wirkung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 41/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStPO § 111c Abs. 5; § 111g Abs. 2, 3; InsO § 80 Abs. 2 \n\nDie Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO hat im In-\n\nsolvenzverfahren keine Wirkung. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten des \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nW. (fortan: Schuldner). Dieser hatte den Beklagten im \n\nJahre 2001 unter Vorspiegelung günstiger Anlagemöglichkeiten um \n\n5.750.000 DM betrogen. Am 16. November 2001 ordnete das Amtsgericht auf \n\nAntrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest gemäß § 111d StPO in das \n\nVermögen des Schuldners an. Am 4. Dezember 2001 gab die Staatsanwalt-\n\nschaft einen Grundschuldbrief des Schuldners über 2.000.000 € bei der Ge-\n\nrichtskasse in Verwahrung. Die Grundschuld war von der Eigentümerin der im \n\nGrundbuch von Duisburg auf Blatt ... eingetragenen Eigentums-\n\nwohnung als Eigentümerbriefgrundschuld bewilligt, unter der laufenden Nr. 5 in \n\nAbteilung III eingetragen und sodann an den Schuldner abgetreten worden. \n\n2 \n\nAm 25. Januar 2002 erwirkte der Beklagte gegen den Schuldner ein Vor-\n\nbehaltsurteil über 3.500.000 US-$. Am 4. Februar 2002 pfändete das Land \n\nNordrhein-Westfalen (fortan: Land) die Grundschuld sowie den Anspruch des \n\nSchuldners auf Herausgabe des Grundschuldbriefs. Mit Beschluss vom \n\n12. Februar 2002 ließ das Amtsgericht gemäß § 111g Abs. 2 StPO die Zwangs-\n\nvollstreckung des Beklagten in die Grundschuld zu. Am 4. März 2002 erwirkte \n\nder Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der \n\nGrundschuld, der am 11. März 2002 zugestellt wurde. Das Grundstück wurde \n\nam 8. Januar 2003 zwangsversteigert; der Beklagte erhielt einen Anteil von \n\n791.772,41 € vom Versteigerungserlös. \n\n3 \n\nBereits am 8. März 2002 hatte ein anderer Gläubiger die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Ver-\n\nfahren wurde am 31. Oktober 2002 eröffnet. Im vorliegenden Rechtsstreit ver-\n\nlangt der Kläger Auskehrung der 791.772,41 € nebst Zinsen aus ungerechtfer-\n\ntigter Bereicherung, hilfsweise aus Insolvenzanfechtung. In den Vorinstanzen \n\nhatte die Klage Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der \n\nBeklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB bejaht. Der Beklagte sei nicht zu einer abge-\n\n4 \n\n5 \n\nsonderten Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt gewesen, weil die Pfän-\n\ndung der Grundschuld gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens unwirksam geworden sei. Auf die früheren Anordnungen könne der Be-\n\nklagte sich nicht berufen. Zwar wirke die Beschlagnahme eines Gegenstandes \n\ngemäß § 111c Abs. 5 StPO wie ein Veräußerungsverbot. Es handele sich je-\n\ndoch nicht um ein absolutes, sondern um ein relatives Verbot, das im Insol-\n\nvenzverfahren gemäß § 80 Abs. 2 InsO keine Wirkung zeige. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Be-\n\nklagte hat den Anteil am Versteigerungserlös in Höhe von 791.772,41 € auf \n\nKosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt. Dem Beklagten stand kein \n\nAbsonderungsrecht zu, das ihm im Verhältnis zur Gesamtheit der Gläubiger das \n\nRecht, die Grundschuld zu verwerten, zugewiesen hätte. \n\n7 \n\n1. Gemäß § 88 InsO wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine \n\nSicherheit unwirksam, welche der Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem \n\nEröffnungsantrag oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem \n\nzur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erlangt hat. Diese Voraussetzun-\n\ngen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat eine Grundschuld ge-\n\npfändet. Nach § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Pfändung einer \n\nBriefgrundschuld mit Erlass des Pfändungsbeschlusses und Übergabe des \n\nBriefs an den Gläubiger bewirkt; wird der Pfändungsbeschluss vor der Überga-\n\nbe des Briefes dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem ge-\n\ngenüber vom Zeitpunkt der Zustellung an. Im vorliegenden Fall kann die Pfän-\n\ndung nicht vor dem 4. März 2002 - dem Datum des Pfändungs- und Überwei-\n\n8 \n\n9 \n\nsungsbeschlusses - wirksam geworden sein. Der Antrag auf Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens ist bereits am 8. März 2002 gestellt worden. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Pfändung der Grund-\n\nschuld nicht gemäß oder entsprechend § 111g Abs. 3, § 111c StPO auf den \n\nZeitpunkt der Beschlagnahme der Grundschuld durch das Land zurückbezogen \n\nwerden. \n\na) Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten \n\nVorschriften erfüllt. Die Grundschuld ist gemäß § 111c Abs. 3 Satz 1 StPO in \n\nder Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewin-\n\nnungshilfe und der Vermögensabschöpfung von Straftaten vom 24. Oktober \n\n2006 (BGBl I S. 2350) am 1. Januar 2007 durch die am 4. Februar 2002 bewirk-\n\nte Pfändung zugunsten des Landes beschlagnahmt worden. Die Zwangsvoll-\n\nstreckung des Beklagten in die Grundschuld ist mit Beschluss vom 12. Februar \n\n2002 zugelassen worden (§ 111g Abs. 2 StPO). Gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1 \n\nStPO wirkte das aus der vom Land veranlassten Beschlagnahme folgende Ver-\n\näußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme \n\nan auch zugunsten des Beklagten. \n\n10 \n\nb) Die in § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO angeordnete Rückwirkung gilt je-\n\ndoch nur für das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO, nicht auch \n\nfür das im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Pfändungspfandrecht an der \n\nGrundschuld. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Für eine teleologische \n\nErweiterung ihres Anwendungsbereichs ist angesichts dessen kein Raum \n\n(Breuer, KTS 1995, 1, 12). \n\n11 \n\nc) Das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO, auf das sich der \n\nBeklagte gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO beziehen könnte, verliert mit der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners seine \n\nWirkung. \n\n12 \n\naa) Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO ist ein gegen den Schuldner beste-\n\nhendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen be-\n\nzweckt (§§ 135, 136 BGB), im eröffneten Insolvenzverfahren ohne Wirkung. Die \n\nVorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO soll - ebenso wie die Vorgängervorschrift \n\ndes § 13 KO - den Grundsatz der Gleichbehandlung persönlicher Insolvenz-\n\ngläubiger gewährleisten (vgl. BGHZ 56, 228, 231). Verfügungsverbote im Sinne \n\nvon §§ 135, 136 BGB, die gerade den Schutz bestimmter einzelner Personen \n\nbezwecken, laufen diesem Grundsatz zuwider. § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO erklärt \n\nsie daher für unwirksam. \n\n13 \n\nbb) Ob das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO absolut \n\noder nur relativ wirkt, ist allerdings umstritten (für eine absolute Wirkung etwa \n\nMünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 154; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO \n\n§ 80 Rn. 179; HambK-InsO/Kuleisa, § 80 Rn. 62; für eine relative Wirkung etwa \n\nLG Düsseldorf ZInsO 2002, 87, 88; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 13 Rn. 4; \n\nUhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 145; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 80 Rn. 27; \n\nKübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 73 mit Fn. 161; Raebel in Lambert-\n\nLang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 163; \n\nBreuer, KTS 1995, 1, 12; Hess/Albeck, ZIP 2000, 871, 873; Malitz NStZ 2002, \n\n337, 341; KK-StPO/Nack, 5. Aufl. § 111c Rn. 6; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. \n\n§ 111c Rn. 10; SK-StPO/Rudolphi, § 111c Rn. 8). Wortlaut, Systematik, Ge-\n\nsetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des \n\ninsolvenzrechtlichen \n\nGleichbehandlungsgebotes sprechen jedoch klar für eine nur relative Wirkung \n\nder Vorschrift. \n\n14 \n\n(1) Der Wortlaut der Vorschriften des § 111g Abs. 3 Satz 1 und des \n\n§ 111c Abs. 5 StPO ist eindeutig. § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO verweist auf \n\n§ 111c Abs. 5 StPO. § 111c Abs. 5 StPO legt der Beschlagnahme die Wirkung \n\neines Veräußerungsverbots im Sinne von §§ 136, 135 BGB bei, also diejenige \n\neines relativen Veräußerungsverbots. \n\n15 \n\n(2) Sieht man beide Vorschriften im Zusammenhang, lässt dies ebenfalls \n\nnur den Schluss auf eine relative Wirkung des § 111c Abs. 5 StPO zu. Gemäß \n\n§ 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gilt das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 \n\nStPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die \n\nwährend der Dauer der Beschlagnahme die Zwangsvollstreckung in den be-\n\nschlagnahmten Gegenstand betreiben. Eine derartige Anordnung wäre nicht \n\nerforderlich, wenn das Veräußerungsverbot von vornherein absolut, also für und \n\ngegen jedermann wirken würde. \n\n16 \n\n(3) Auch die Gesetzesmaterialien sind eindeutig. Der Gesetzgeber wollte \n\nder Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO die Wirkung eines relativen \n\nVeräußerungsverbotes beimessen (BT-Drucks. 7/550, S. 293). In der 13. Legis-\n\nlaturperiode hat es überdies einen Gesetzentwurf gegeben, welcher die Einfü-\n\ngung folgender Bestimmung vorsah (BT-Drucks. 13/9742, S. 8): \n\n\"Die Wirkung der Beschlagnahme wird nicht davon berührt, dass \nüber das Vermögen des Betroffenen das Konkurs-, Vergleichs- \noder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird\". \n\n17 \n\nIn der Begründung hieß es, das neue Recht sehe im Interesse einer ef-\n\nfektiven Durchsetzung der Rückerstattungsansprüche Verletzter die Insolvenz-\n\nfestigkeit des mit der Beschlagnahme verbundenen relativen Verfügungsver-\n\nbots vor (BT-Drucks. 13/9742, S. 19). Auch dieser Entwurf ging also von einem \n\nnicht insolvenzfesten relativen Verfügungsverbot aus, dessen Wirkungen erwei-\n\ntert werden sollten. \n\n18 \n\n(4) Sinn und Zweck des § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO könnten allerdings \n\nfür eine absolute Wirkung des in Bezug genommenen Veräußerungsverbotes \n\nsprechen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/550, S. 292) \n\nsollte die Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung des Verfalls (§§ 73 ff \n\nStGB) gleichzeitig auch der Schadloshaltung des Verletzten dienen. Dazu wur-\n\nde in den §§ 111b bis 111l StPO die bevorrechtigte Zugriffsmöglichkeit des Ver-\n\nletzten auf sichergestellte Vermögenswerte vorgesehen. Schutzbedürftig ist der \n\nVerletzte nicht nur bei der Einzelzwangsvollstreckung, sondern auch und gera-\n\nde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters. Im Ergebnis trägt \n\njedoch auch diese Überlegung nicht. \n\n19 \n\n(a) Die Vorschrift des § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gewährleistet keinen \n\nlückenlosen Schutz jedes einzelnen Verletzten. Wie der Senat bereits entschie-\n\nden hat, gilt sie nicht für das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander \n\n(BGHZ 144, 185, 191). Insoweit soll vielmehr nach wie vor das allgemeine voll-\n\nstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip gelten. Käme es nach Zulassung der \n\nZwangsvollstreckung in den beschlagnahmten Gegenstand allein auf den Rang \n\nder Beschlagnahme nach § 111c Abs. 5 StPO an, würden diejenigen Verletzten \n\nbenachteiligt, deren Pfandrechte nach allgemeinen Grundsätzen Priorität ge-\n\nnießen. \n\n20 \n\n(b) Im Insolvenzverfahren konkurrieren die Verletzten, die in beschlag-\n\nnahmte Vermögensgegenstände des Täters vollstrecken können, allerdings \n\nnicht nur untereinander, sondern auch mit den sonstigen Gläubigern des Tä-\n\nters. Sie sind diesen gegenüber nur insoweit bessergestellt, als außerhalb der \n\nMonatsfrist des § 88 InsO unanfechtbar erlangte Pfändungspfandrechte an be-\n\nschlagnahmten Gegenständen auch im Insolvenzverfahren Bestand haben. Die \n\nBeschlagnahme selbst verliert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch \n\nihre Wirkung. Solange der Gesetzgeber keine abweichende Regelung trifft, hat \n\nes bei dabei zu bleiben. Der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller \n\nGläubiger kann nur kraft gesetzlicher Anordnung durchbrochen werden (vgl. \n\nBVerfGE 65, 182, 191). Eine solche Regelung hat weder der Gesetzgeber des \n\nArt. 19 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (der §§ 111a ff StPO) \n\nnoch derjenige der Insolvenzordnung getroffen (vgl. auch Breuer, KTS 1995, 1, \n\n12). Eine absolute Wirkung des § 111c Abs. 5 StPO würde zudem in erster Li-\n\nnie den Fiskus privilegieren. Die Geschädigten, die sich auf § 111g Abs. 3 Satz \n\n1 StPO berufen, leiten ihre Rechtsstellung von derjenigen des Fiskus ab. Vor-\n\nrechte (auch) des Fiskus sollten mit der Einführung der Insolvenzordnung gera-\n\nde beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 92). \n\n21 \n\nd) Entgegen einer \n\nin der Literatur vertretenen Ansicht \n\n(Löwe/ \n\nRosenberg/Schäfer, StPO 25. Aufl. § 111b Rn. 50d) folgt die Insolvenzfestigkeit \n\nder Beschlagnahme gemäß § 111c StPO schließlich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz \n\n2 InsO. \n\n22 \n\naa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben die Vorschriften über die Wir-\n\nkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvoll-\n\nstreckung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Damit sollte \n\nklargestellt werden, dass die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO weder die \n\nPfändung von beweglichen Sachen oder Rechten noch die Beschlagnahme von \n\nunbeweglichem Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung in Frage stellt \n\n(BT-Drucks. 12/2443, S. 135). \n\n23 \n\nbb) Für eine Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO ist § 80 \n\nAbs. 2 Satz 2 InsO damit von vornherein nicht anwendbar. Die Beschlagnahme \n\neines Rechts wird zwar \"durch Pfändung\" bewirkt (§ 111c Abs. 3 Satz 1 StPO). \n\nDie Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten jedoch nur \"sinngemäß\", näm-\n\nlich nur für den Vorgang der Pfändung als solchen. Die Rechtsfolge der Pfän-\n\ndung ist in § 111c Abs. 5 StPO abweichend von der Zivilprozessordnung gere-\n\ngelt. Es entsteht - ebenso wie bei Beschlagnahmen nach § 111c Abs. 1, 2 und \n\n4, die keine Pfändung vorsehen und nicht auf die Zivilprozessordnung verwei-\n\nsen - kein Pfändungspfandrecht, sondern nur ein Veräußerungsverbot. Soweit \n\nder Senat in der Entscheidung BGHZ 144, 185, 188 f obiter eine andere Ansicht \n\nvertreten hat, hält er daran nicht fest. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 26.03.2004 - 10 O 19773/03 - \nOLG München, Entscheidung vom 19.01.2005 - 15 U 3726/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__41-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-41-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111c","ref_norm":"111c","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111g","ref_norm":"111g","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__41-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__41-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-41-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__41-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:55.209309+00:00"}}