{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__35-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"IX ZR 35/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 Aus der Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 28. Oktober 1980 kann eine Sonderstellung des Sozialversi- cherers im Rahmen der Insolvenzanfechtung eindeutig nicht hergeleitet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 35/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAus der Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\n\ngliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des \n\nArbeitgebers vom 28. Oktober 1980 kann eine Sonderstellung des Sozialversi-\n\ncherers im Rahmen der Insolvenzanfechtung eindeutig nicht hergeleitet werden. \n\nBGH, Beschluss vom 3. November 2005 - IX ZR 35/05 - OLG KobIenz \n\nLG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 3. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n27. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n36.170,69 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-\n\nnen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-\n\ndert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO). \n\n2 \n\n1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung zuzulassen. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, dass Beitragszahlungen des Schuldners an einen Sozialversicherungsträ-\n\nger die Gläubigergesamtheit auch insoweit benachteiligen, als sie den Arbeit-\n\nnehmeranteil betreffen (vgl. BGHZ 149, 100, 104 ff; 157, 350, 358 f; 161, 315 = \n\nZIP 2005, 314, 315; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, \n\n1667 f). Die gegenteilige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden \n\n(ZIP 2003, 360, 362 f; aufgehoben durch BGH, Urt. v. 18. April 2005 \n\n- II ZR 61/03, WM 2005, 1180) ist überholt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003, aaO \n\nS. 1668). Eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einheit-\n\nlichkeitssicherung wäre nur erforderlich, wenn wegen des Fehlens einer gefes-\n\ntigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bislang nicht behandelten Punk-\n\nten ein Bedürfnis für eine abschließende Klärung bestände. Dies ist ersichtlich \n\nnicht der Fall. In dem angefochtenen Urteil werden die vom Bundesgerichtshof \n\nzur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen an die Sozialkassen \n\nentwickelten Rechtsgrundsätze zutreffend angewandt. Unklarheiten bestanden \n\nfür das Gericht nicht. \n\n3 \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgehobene Divergenz zur \n\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht nicht. Dessen Beschluss \n\nvom 7. März 2001 (GS 1/00, ZIP 2001, 1929) befasst sich mit der Frage, ob \n\ndem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber die gesetzlichen Verzugszinsen aus \n\ndem Bruttoentgelt oder lediglich aus dem Betrag zustehen, der um die vom Ar-\n\nbeitgeber einzubehaltenden Steuern und Beiträge gemindert ist. Wenn in die-\n\nsem Zusammenhang ausgeführt wird, der Arbeitnehmeranteil an den Sozial-\n\nversicherungsbeiträgen werde wirtschaftlich vom Arbeitnehmer aus dem ihm \n\nzustehenden Bruttoentgelt getragen und sei demnach ein ihm \"verschaffter\" \n\nVermögenswert, steht das nicht in Widerspruch zu der - in Übereinstimmung \n\nmit der Rechtsprechung des Senats stehenden - Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, dass die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung insolvenzrechtlich \n\naus dem Vermögen des Schuldners geleistet wurden. \n\n4 \n\n2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob aus der Richtlinie \n\n80/987/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober \n\n1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den \n\nSchutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 \n\nv. 28. Oktober 1980, S. 23) eine Sonderstellung der Beklagten im Rahmen der \n\nInsolvenzanfechtung abzuleiten sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie \n\nist eindeutig zu verneinen. Dies kann der Senat daher entscheiden, ohne dem \n\nEuropäischen Gerichtshof zuvor die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor-\n\ngelegt zu haben. \n\n5 \n\na) Die Richtlinie bezweckt ersichtlich den Schutz von Leistungsansprü-\n\nchen der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers, nicht aber den \n\nSchutz des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger. Insbesondere \n\nverlangt sie von dem nationalen Gesetzgeber keine Privilegierung der Sozial-\n\nversicherungsträger gegenüber anderen Gläubigern im Fall der Insolvenzan-\n\nfechtung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt dies auch nicht aus \n\nArt. 7 der Richtlinie. Nach dieser Bestimmung treffen die Mitgliedstaaten die \n\nnotwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichtzahlung an ihre \n\nVersicherungsträger von Pflichtbeiträgen, die vom Arbeitgeber vor Eintritt sei-\n\nner Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, keine Nachteile für die Leistungs-\n\nansprüche der Arbeitnehmer gegenüber diesen Versicherungsträgern mit sich \n\nbringt, soweit die Arbeitnehmerbeitragsanteile von den gezahlten Löhnen ein-\n\nbehalten worden sind. Die Vorschrift erfasst danach die im Sozialgesetzbuch \n\ngeregelten Rechtsmaterien, insbesondere den Anspruch auf Insolvenzgeld \n\n(§§ 183 ff SGB III) und die Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis \n\n(§ 208 SGB III), nicht jedoch die Anfechtung geleisteter Sozialversicherungs-\n\nbeiträge. Die - hypothetische - Möglichkeit, dass Insolvenzanfechtungen in \n\ngrößerem Umfang zu einer Anhebung der Beitragssätze Veranlassung geben \n\nkönnen, kann auch nicht als Nachteil für die Leistungsansprüche der Arbeit-\n\nnehmer im Sinne dieser Regelung angesehen werden. Für eine derartige Aus-\n\nlegung der Richtlinie fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, weil sie nicht auf den \n\nSchutz des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger abzielt. \n\n6 \n\nb) Selbst wenn die Richtlinie eine Bevorzugung der Sozialversiche-\n\nrungsträger in der Insolvenz des Arbeitsgebers gegenüber anderen Gläubiger \n\nfordern würde, könnte sich die Beklagte darauf in diesem Rechtsstreit nicht \n\nberufen. Die vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ver-\n\ntretene Auffassung, wonach Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen \n\nunmittelbare Wirkung mit der Folge entfalten können, dass sich auch der ein-\n\nzelne Gemeinschaftsbürger auf sie berufen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19. Januar \n\n1982 - Rs 8/81, Slg. 1982, S. 53, 70 f), betrifft nur das Verhältnis eines von der \n\nRichtlinie begünstigten Betroffenen gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat \n\noder einer diesem zurechenbaren Einrichtung. Im Verhältnis von Privatperso-\n\nnen untereinander kann eine Richtlinie dagegen unmittelbar keine Rechte und \n\nPflichten begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Februar 1986 - Rs 152/84, \n\nSlg. 1986, S. 723; Urt. v. 14. Juli 1994 - Rs C-91/92, ZIP 1994, 1187, 1188 f; \n\nUrt. v. 7. März 1996 Rs C-192/94, NJW 1996, 1401, 1402; vgl. auch Geiger, \n\nEUV/EGV 3. Aufl. 2000, Art. 249 Rn. I 15; Hanau/Steinmeyer/Wank, Handbuch \n\ndes europäischen Arbeits- und Sozialrechts, § 10 Rn. 79). Dieser Grundsatz ist \n\nauch auf die Beklagte in ihrem Verhältnis zum Kläger anzuwenden, die zwar \n\nals rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V) or-\n\nganisiert ist, aber im Insolvenzanfechtungsrechtsstreit dem Kläger auf gleicher \n\nEbene wie eine Privatperson gegenübertritt. Letztendlich kommt es wegen der \n\nnicht gegebenen Anwendbarkeit der Richtlinie hierauf nicht an, ebenso wenig \n\n7 \n\n8 \n\nwie auf die vom Europäischen Gerichtshof in anderem Zusammenhang bereits \n\nverneinte Frage, ob die Insolvenzrichtlinie zur Begründung eine Drittwirkung \n\ninhaltlich hinreichend genau ist, d.h. eine allgemeine und unzweideutige Norm-\n\naussage enthält, die einen klaren Regelungszweck erkennen lässt (vgl. EuGH, \n\nUrt. v. 19. November 1991 - Rs 6/90 und 9/90, NJW 1992, 165). \n\nDa die Richtlinie die Insolvenzanfechtung erkennbar nicht betrifft, kann \n\nsie auch nicht als Maßstab für die Auslegung der §§ 129 ff InsO herangezogen \n\nwerden. \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, \n\ndie vom Bundesgerichtshof - teilweise schon mehrfach - entschiedenen Fragen \n\nerneut aufzugreifen. \n\nDr. Fischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 10.05.2004 - 16 O 482/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 U 690/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zr-35-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zr-35-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:51.081634+00:00"}}