{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__33-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"IX ZR 33/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 33/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann \n\nund den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n13. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nDer Prozesskostenhilfeantrag der Kläger wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n118.755,16 EUR festgesetzt \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage \n\nder Zeugin W. ist nicht willkürlich. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist \n\nbei einer fehlerhaften Rechtsanwendung gegeben, die sachlich schlechthin un-\n\nhaltbar ist, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar \n\nerscheint und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden \n\nErwägungen beruht. Die Rechtslage muss in krasser Weise verkannt worden \n\nsein (BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03, \n\nNJW 2005, 153). Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin tatrichter-\n\nlich gewürdigt und begründet, weshalb es dieser nicht folgt. Anhaltspunkte für \n\nein willkürliches Fehlverhalten des Berufungsgerichts sind nicht ersichtlich. Die \n\nBeschwerde beanstandet lediglich die Beweiswürdigung mit im Beschwerdever-\n\nfahren nicht beachtlichen Rügen aus § 286 ZPO. \n\n3 \n\n2. Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Aussage der Zeu-\n\ngin sei auch inhaltlich nicht ausreichend, um das Zustandekommen eines Bera-\n\ntungsvertrages anzunehmen, ist nicht entscheidungserheblich. Die Abweisung \n\nder Klage wird schon durch den nach Auffassung des Berufungsgerichts durch \n\ndie Zeugenaussage nicht erbrachten Beweis getragen. Ist das Urteil auf mehre-\n\nre selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung voraus, \n\ndass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist \n\n(MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 544 Rn. 12). \n\n4 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde scheidet nach den vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines Beratungsvertrages \n\naus. Insoweit wurde festgestellt, die Zeugin habe mit einem oder beiden Be-\n\nklagten über die Kautionsgestellung gesprochen, allgemein nach der Bedeutung \n\nder Kaution gefragt und die Antwort erhalten, diese diene der Verhinderung ei-\n\nner Flucht, bei einer Flucht verfalle die Kaution [BU 5, 2. Absatz]. Der Senat hat \n\nhingegen einen Beratungsvertrag nur dann für abgeschlossen angesehen, \n\nwenn die Zeugin die Beklagten nach den Risiken der Kautionsgestellung für ihre \n\nEltern befragt habe und diese sich darauf eingelassen haben, die gestellte Fra-\n\nge zu beantworten (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, \n\n1827). \n\n5 \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\n4. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war der \n\nAntrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 \n\nZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2 O 401/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2005 - 12 U 220/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-33-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-33-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:31.731884+00:00"}}