{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__27-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZR 27/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 27/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Febru-\n\nar 2005 zugelassen, soweit die Klage auf Zahlung einer Gebüh-\n\nrenforderung in Höhe von 20.507,93 € abgewiesen wurde. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nIm Umfang ihrer Zulassung wird auf die Revision des Klägers das \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n2. Februar 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Beschwerdegegenstand für das Verfahren vor dem Senat wird \n\nauf 161.230,51 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). \n\nI. \n\nDie Beschwerde hat Erfolg, soweit der Kläger wegen der \"Beratungsan-\n\ngelegenheit B. \" Zahlung von \n\n20.507,93 € begehrt. Die Abweisung dieser Klageforderung verletzt den Be-\n\nschwerdeführer in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\nDer Kläger hat geltend gemacht, von dem Beklagten zu 2 in Gegenwart \n\ndes als Zeugen benannten Steuerberaters H. ausdrücklich beauftragt \n\nworden zu sein, in dieser Sache tätig zu werden. Diesen erheblichen Beweisan-\n\ntrag hat das Berufungsgericht, das sich angesichts des konkreten Beweisthe-\n\nmas zu Unrecht auf den Gesichtspunkt der Ausforschung beruft, verfahrensfeh-\n\nlerhaft nicht berücksichtigt. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, die \n\nversäumte Beweisaufnahme nachzuholen. \n\nII. \n\nIm Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. \n\n1. Vergeblich wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm das Oberlan-\n\ndesgericht unter dem Gesichtpunkt eines unzulässigen Erfolgshonorars einen \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nZahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 über 9.633,97 € versagt und der \n\nWiderklage des Beklagten zu 2 in Höhe von 59.958,73 € stattgegeben hat. \n\n6 \n\na) Aufgrund der hier in der Fassung vom 2. September 1994 (BGBl. I, \n\n2278) anzuwendenden Vorschrift des § 49b Abs. 2 BRAO sind Vereinbarungen, \n\ndurch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom \n\nErfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder \n\nnach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar \n\nerhält (quota litis), unzulässig (BGH, Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, \n\nNJW-RR 2003, 1067, 1069; BGHZ 51, 290, 293 f; 39, 142, 145; 34, 64, 71 f). Im \n\nStreitfall wurde - was die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede stellt - ein \n\nErfolgshonorar vereinbart, weil die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Vergü-\n\ntung vom Ergebnis des Unternehmensverkaufs abhängen sollte (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 479 f). \n\nb) Die Vereinbarung kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht \n\naus der Erwägung als wirksam erachtet werden, dass bei Abschluss der Vergü-\n\ntungsabrede gar nicht festgestanden habe, ob das Erfolgshonorar die ansons-\n\nten vorgesehene zeitliche Vergütung tatsächlich übersteigen werde. \n\nGegenstand der Klage bildet nicht etwa ein Erfolgshonorar, das die ge-\n\nsetzlichen Gebühren oder die auf der Grundlage einer erfolgsunabhängigen \n\nVergütungsabrede geschuldeten Gebühren unterschreitet. Vielmehr liegt der \n\nFall gerade umgekehrt. Die im Einzelfall nicht ausschließbare Möglichkeit, dass \n\ndas Erfolgshonorar hinter einer sonst geltenden Honorarabrede zurückbleibt, \n\nvermag die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht zu rechtfertigen. Andern-\n\nfalls hätte es der Anwalt in der Hand, durch eine entsprechende Vertragsgestal-\n\ntung das - wie das Bundesverfassungsgericht unlängst nochmals betont hat \n\n7 \n\n8 \n\n(BVerfG NJW 2007, 979) - grundsätzlich verfassungsgemäße Verbot von Er-\n\nfolgshonoraren zu umgehen. Davon abgesehen würde durch eine solche Praxis \n\nder mit dem Verbot auch verfolgte Zweck der Gebührentransparenz (Kleine-\n\nCosack, BRAO 4. Aufl. § 49b Rn. 13) in sein Gegenteil verkehrt. Das Erfolgs-\n\nhonorar ist auch nicht ausnahmsweise als wirksam zu erachten. Durch seine \n\nVereinbarung wurde nicht etwa besonderen Umständen in der Person des Auf-\n\ntraggebers Rechnung getragen, die diesen sonst - etwa aus Geldmangel - da-\n\nvon abgehalten hätten, seine Rechte zu verfolgen (BVerfG NJW 2007, 979, 983 \n\nTz. 97 ff, 102). \n\n9 \n\n2. Da die Nichtigkeit einer auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichte-\n\nten Vereinbarung nicht zu Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt, ist der Anwalt \n\nberechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Gebühren bzw. einer sonst maß-\n\ngeblichen Honorarvereinbarung abzurechnen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 \n\naaO WM 2004, 478, 481). Im Streitfall hat das Oberlandesgericht - von der \n\nNichtzulassungsbeschwerde unangegriffen - festgestellt, dass dem Kläger die \n\n- hilfsweise verlangten - gesetzlichen Gebühren bezahlt wurden. \n\n10 \n\na) Das Oberlandesgericht hat den Gegenstandswert auf der Grundlage \n\ndes - abgesehen von der Abrede über das Erfolgshonorar - wirksamen An-\n\nwaltsvertrages nach Maßgabe der Höhe des tatsächlich erzielten Verkaufsprei-\n\nses mit 25 Mio. DM bemessen. Soweit der Kläger meint, mit der Vereinbarung \n\neines unzulässigen Erfolgshonorars entfalle auch die darauf bezogene Festset-\n\nzung des Gegenstandswertes, wird, weil sich das Vorbringen in Rügen gegen \n\ndie - ordnungsgemäß begründete (§ 547 Nr. 6 ZPO) - tatrichterliche Ver-\n\ntragsauslegung erschöpft, ein erheblicher Zulassungsgrund nicht dargetan. \n\n11 \n\nb) Eine Zulassung der Revision scheidet auch aus, soweit das Oberlan-\n\ndesgericht bei der Bemessung des Gebührenanspruchs des Klägers von einer \n\nAngelegenheit ausgegangen ist. \n\n12 \n\nWann eine und wann mehrere Angelegenheiten im Sinne des hier ein-\n\nschlägigen § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO vorliegen, bestimmt das Gesetz nicht. Die \n\nAbgrenzung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im \n\nEinzelfall vorzunehmen. Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftra-\n\nges maßgebend. Sowohl die Feststellung des Auftrages als auch die Abgren-\n\nzung im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urt. v. \n\n9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Unter Anwendung dieser \n\nGrundsätze hält sich die den Anwaltsvertrag einschließlich der vereinbarten An-\n\nlage umfassend auswertende Entscheidung des Oberlandesgerichts inner- \n\nhalb des ihm eröffneten Ermessensspielraums, lässt aber jedenfalls entgegen \n\nder Auffassung des Klägers keine willkürlichen Erwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG) \n\nerkennen. \n\nDr. Fischer \n\nDr: Ganter \n\nDr. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nVill \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 4 O 342/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 02.02.2005 - 3 U 41/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-27-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-27-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:36.666190+00:00"}}