{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__24-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"IX ZR 24/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 24/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 2. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nKostenerstattungsansprüche können nicht geltend gemacht wer-\n\nden. \n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 153.387,56 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nÜber die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat gemäß § 91a ZPO nach \n\nübereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung \n\ndes bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entschei-\n\nden. \n\nEr hat dabei zum einen berücksichtigt, dass die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat den \n\nunter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen, dass die \n\nD. Bank die Anweisung gegeben hatte, Rechtsanwaltsanderkonten nur \n\nauf den Namen eines einzelnen Anwalts zu eröffnen. \n\n3 \n\nDie Revision hätte voraussichtlich zur Aufhebung und Zurückverweisung \n\ngeführt. Der Ausgang des Rechtsstreits wäre jedoch ungewiss gewesen, weil \n\nBeweisaufnahmen zu der erwähnten Anweisung sowie zur Aktivlegitimation der \n\nKlägerin durch Einbringung der durch Vertrag vom 15. November 2000 abgetre-\n\ntenen Forderung in das Vermögen der Klägerin durchzuführen gewesen wären. \n\n4 \n\nDer Senat hat außerdem berücksichtigt, dass die Parteien durch den \n\nSchuldenbereinigungsplan einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen ha-\n\nben, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, während der Vergleichslaufzeit \n\nauf Zinsen und Kosten zu verzichten und nach Erfüllung der Planlaufzeit die \n\nRestschuldbefreiung zu erteilen. Demgemäß können die Parteien auch insoweit \n\nkeine Kostenerstattung verlangen, als sie Gerichtskosten verauslagt haben. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2003 - 21 O 67/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 U 363/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zr-24-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zr-24-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2005/IX_ZR__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:09.155077+00:00"}}